{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:120319B4STR369.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-03-12","aktenzeichen":"4 StR 369/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 369/18\n\nvom\n12. März 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu 1. + 2.: besonders schweren Raubes u.a.\nzu 3.: Beihilfe zum Raub\nzu 4.: Beihilfe zum besonders schweren Raub\n\nECLI:DE:BGH:2019:120319B4STR369.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 23. April 2018, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nder Beihilfe zum besonders schweren Raub schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben;\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass\ndie zu Lasten des Angeklagten getroffene Einziehungsentscheidung entfällt;\n\nd) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass\n\naa) der Angeklagte S. als Gesamtschuldner an\nden Adhäsionskläger 1.319,99 Euro nebst Zinsen in\nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2018 zu zahlen hat;\n\nbb) bezüglich dieses Angeklagten der Adhäsionsausspruch zu 2. entfällt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und W.\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft,\n\na) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass\ngegen die Angeklagten D. und W. in Höhe\nvon 1.379,99 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird;\n\nb) im Adhäsionsausspruch zu 1. dahin geändert, dass die\nAngeklagten D. und W. als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger 1.580,70 Euro nebst Zinsen\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2018 zu zahlen haben.\n\n3. Auf die Revision der Angeklagten B. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft,\n\na) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass\ndie zu Lasten der Angeklagten getroffene Einziehungsentscheidung entfällt;\n\nb) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte als Gesamtschuldnerin an den Adhäsionskläger\n1.319,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2018\nzu zahlen hat.\n\n4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n5. Die Angeklagten D. , W. und B. haben die\nKosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem\nNeben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten W. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die Angeklagte B. wegen\nBeihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten\nS. wegen „Beihilfe zum besonders schweren Raub, dieser tateinheitlich\nbegangen mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B. und\nS. verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Darüber\nhinaus hat es gegen alle vier Angeklagten die Einziehung von „Wertersatz\"\n(richtig: des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 1.400 Euro angeordnet und\nAdhäsionsentscheidungen getroffen.\n\n2 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten D. , W.\nund B. mit ihren auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Sachrüge gestützten Revisionen und der Angeklagte S. mit seiner allein auf die Rüge\n\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrügen\nsind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jeweils nicht in zulässiger Weise erhoben. Die Revisionen haben jedoch mit\nder Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Im Hinblick auf die Angeklagten D. , W. und B. hat die\nauf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung der Schuldsprüche und der\nStrafaussprüche keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n4 2. Beim Angeklagten S. hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nur insoweit stand, als die Strafkammer ihn wegen Beihilfe zum\nbesonders schweren Raub verurteilt hat. Als rechtsfehlerhaft erweist sich hingegen ihre Annahme, der Angeklagte habe zugleich Beihilfe zu einer von den\nAngeklagten D. und W. gemeinschaftlich verübten gefährlichen\nKörperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB geleistet.\n\n5 a) Eine Beihilfe des Angeklagten S. zu einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet bereits deshalb aus, weil es\nan einer entsprechenden teilnahmefähigen Haupttat fehlt. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens\nzwei Beteiligte am Tatort bei der Begehung der Körperverletzung zusammenwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2016 – 4 StR 550/15,\nNStZ 2016, 595; vom 17. Juli 2012 – 3 StR 158/12, StraFo 2012, 422; Fischer,\nStGB, 66. Aufl., § 224 Rn. 23). Daran fehlt es hier. Denn die einzige von der\nStrafkammer festgestellte Körperverletzung – zwei Schläge des Angeklagten\nD. mit einem Schlagstock in das Gesicht des Nebenklägers – erfolgte\nzu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte D. allein mit dem Neben-\n\nkläger in dessen Wohnung befand, und war bereits beendet, als die Angeklagten W. und S. die Wohnung erreichten und den Nebenkläger dort zusammengesackt und bewusstlos auf dem Flurboden liegend vorfanden (UA\nS. 10).\n\n6 b) Die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten S. zu einer gefährlichen Körperverletzung erweist sich auch nicht mit Blick auf eine von dem Angeklagten D. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen\nWerkzeugs begangene Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als zutreffend. Denn das Landgericht hat – anders als bei dem Angeklagten W. –\nnicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte S. vorab Kenntnis\nvon der geplanten Verwendung des Schlagstocks durch den Angeklagten\nD. hatte (UA S. 10).\n\n7 c) Da die Feststellungen hiernach eine Verurteilung des Angeklagten\nS. wegen Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung nicht tragen, hat\nder Senat den diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch entsprechend\ngeändert.\n\n8 3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des den Angeklagten S. betreffenden Strafausspruchs nach sich, weil die Strafkammer\nim Rahmen der Strafzumessung die vermeintliche Beihilfe des Angeklagten zu\nder massiven Gewaltanwendung gegen den Nebenkläger strafschärfend berücksichtigt hat. Insoweit bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Verhandlung\nund Entscheidung.\n\n9 4. Die Einziehungsentscheidung der Strafkammer, die gegen alle vier\nAngeklagten in Höhe von 1.400 Euro die Einziehung von „Wertersatz\" angeordnet hat, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.\n\n10 a) Mit Blick auf die Angeklagten D. und W. hat das Landgericht bei der Berechnung des Einziehungsbetrages übersehen, dass das Festnetztelefon des Nebenklägers, das noch am Tatort zerstört wurde, um dem Nebenkläger die Benachrichtigung der Polizei oder eines Krankenwagens zu erschweren, von den Angeklagten nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt\nwurde. Nach Abzug des Wertes des Festnetztelefons von 20 Euro beläuft sich\nder Wert der von den Angeklagten D. und W. erlangten Beute\n– unter Zugrundelegung der im Urteil mitgeteilten Werte der einzelnen Gegenstände (UA S. 11) – noch auf 1.379,99 Euro. In Höhe dieses gemäß § 73c\nStGB der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegenden Betrages war\nzudem die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten D. und\nW. anzuordnen, da beide Angeklagte Mitverfügungsgewalt über die entwendeten Gegenstände hatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018\n– 4 StR 518/18, juris Rn. 4; vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c\nAbs. 1 Erlangtes 1).\n\n11 b) Bei den Angeklagten B. und S. hatte die jeweilige Einziehungsentscheidung vollständig zu entfallen, da diese beiden Angeklagten nach\nden Feststellungen des Landgerichts aus der Tatbeute nichts erlangten (UA\nS. 12).\n\n12 5. Auch die Adhäsionsentscheidungen des Landgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.\n\n13 a) Bei den Angeklagten D. und W. war der Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils zu 1. hinsichtlich der Höhe des geschuldeten\nSchadensersatzes zu ändern. Die Strafkammer hat einen materiellen Schaden\ndes Adhäsionsklägers von 1.660,71 Euro angenommen, den sie aus dem Wert\nder ihm entwendeten Gegenstände – unter anderem zwei Mobiltelefone der\n\nMarken LG und Huawei im Wert von jeweils 80 Euro –, dem Wert des am Tatort\nzerstörten Festnetztelefons und den bisherigen Kosten seiner Zahnbehandlung\nerrechnet hat. Dabei hat sie jedoch übersehen, dass der Adhäsionskläger in\nseinem Adhäsionsantrag lediglich wegen der Entwendung eines Mobiltelefons\nder Marke LG, nicht aber im Hinblick auf die Entwendung eines weiteren Mobiltelefons Schadensersatz begehrte; über diesen Antrag durfte die Strafkammer\nnicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat hat daher bei den Angeklagten D. und W. – unter Zugrundelegung der im Urteil mitgeteilten Werte der einzelnen Gegenstände (1.319,99 Euro) sowie der Kosten der\nZahnbehandlung (260,71 Euro) – den Adhäsionsausspruch zu 1. auf einen Betrag von 1.580,70 Euro geändert.\n\n14 b) Mit Blick auf den Angeklagten S. bedurfte zunächst ebenfalls der\nAdhäsionsausspruch zu 1. des Landgerichts, das auch bei diesem Angeklagten\neinen zu ersetzenden materiellen Schaden von 1.660,71 Euro angenommen\nhat, der Änderung. Denn zum einen fallen dem Angeklagten S. die Kosten\nder Zahnbehandlung nicht zur Last, weil er an der hierfür ursächlichen Körperverletzung nicht beteiligt war. Zum anderen war auch bei ihm – ebenso wie bei\nden Angeklagten D. und W. – der Wert des im Adhäsionsantrag\nnicht enthaltenen weiteren Mobiltelefons in Abzug zu bringen. Der Senat hat\ndaher bezüglich des Angeklagten S. den Adhäsionsausspruch zu 1. auf\neinen Betrag von 1.319,99 Euro geändert.\n\n15 Darüber hinaus hatte bei dem Angeklagten S. auch der Adhäsionsausspruch zu 2. (Zahlung von Schmerzensgeld) zu entfallen, da das Landgericht diesen maßgeblich auf die dem Adhäsionskläger zugefügte Körperverletzung gestützt hat, an der dieser Angeklagte nicht beteiligt war.\n\n16 c) Schließlich war auch im Hinblick auf die Angeklagte B. der Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass der Wert des\nim Adhäsionsantrag nicht enthaltenen weiteren Mobiltelefons in Abzug zu bringen war. Hiernach errechnet sich auf Grundlage der im Urteil mitgeteilten Werte\nder zu ersetzenden Gegenstände ein Betrag von 1.319,99 Euro; der Senat hat\nden die Angeklagte betreffenden Adhäsionsausspruch entsprechend geändert.\n\n17 6. Der jeweils nur geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten\nD. , W. und B. rechtfertigt es nicht, diese Angeklagten von den\ndurch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/4-str-369-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/4-str-369-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:31.108115+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-12/4-str-369-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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