{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR584.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-03-12","aktenzeichen":"2 StR 584/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 584/18\n\nvom\n12. März 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR584.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. August 2018 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ein\nnäher bezeichnetes Messer eingezogen. Seine dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am\n7. November 2017 von S. nach A. . Dort „kaufte er insgesamt\n\n200 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 29,8 Gramm Tetrahydrocannabiol“. Dieses verstaute er in einer Umhängetasche in fünf gleichartigen\nSchnellverschlussbeuteln „mit einem Bruttogewicht von 54,8 Gramm,\n54,6 Gramm, zweimal 54,2 Gramm und 7,6 Gramm. Von den 200 Gramm Marihuana waren 150 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf und 50 Gramm\nfür seinen gelegentlichen Eigenkonsum bestimmt.“ Außerdem befand sich in\nder Umhängetasche griffbereit ein feststehendes schwarzes Messer mit einer\nGesamtlänge von 16,8 cm, welches der Angeklagte notfalls als Angriffs- und\nVerteidigungsmittel verwenden wollte. Er wurde auf der Rückfahrt von A.\nnach S. von Zollbeamten kontrolliert, die das Marihuana und das Messer\nsicherstellten (Fall II.1 der Urteilsgründe).\n\n3 Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer das Verfahren gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und hierzu festgestellt, dass der Angeklagte am 24. Januar 2018 in seinem Zimmer eines Studentenwohnheims einen\nKlumpen Haschisch mit einem Gewicht von 14,7 Gramm zum Eigenkonsum\nsowie eine handtellergroße Feinwaage mit bräunlichen Anhaftungen besaß.\n\n4 Der Anklagte hatte sich über eine Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe das Marihuana am 7. November 2017 für\nsich und drei weitere Freunde im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft für\n1.200 Euro zum Eigenverbrauch erworben und dieses anschließend in der\nWohnung eines Freundes in A. mit einer normalen Küchenwaage grob\nverwogen, jeweils 50 Gramm in vier einzelne Frischhaltebeutel und was übrig\ngewesen sei in einen fünften Beutel gepackt. Die Strafkammer hat diese Einlassung als widerlegt angesehen und sich davon überzeugt, dass der Angeklagte 150 Gramm des mitgeführten Marihuanas habe gewinnbringend weiterverkaufen wollen. Das wesentliche Indiz für diese Überzeugungsbildung hat sie in\n\nder aufgefundenen Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“ gesehen. Zudem\nspreche für eine entsprechende Zweckbestimmung die Menge der Betäubungsmittel, da der Angeklagte von 650 Euro BAföG lebe. In dem Nichtauffinden anderer „dealertypischer“ Gegenstände im Zimmer des Angeklagten hat sie\nkeinen Umstand gesehen, der der Annahme eines unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln entgegenstehen könnte.\n\nII.\n\n5 Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n6 Die Strafkammer hat zwar die von ihr getroffene Feststellung, der Angeklagte habe für 1.200 Euro Marihuana in A. erworben, hinreichend belegt.\nIhre weitergehende Feststellung, von dieser Menge seien 150 Gramm für den\ngewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen, ist jedoch nicht tragfähig\nbegründet.\n\n7 1. Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261\nStPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen\nund abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom\n12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn\neine anderweitige Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, juris Rn. 9;\nUrteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Es ist auf\ndie Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkge-\n\nsetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so\nweit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich hierzu gezogene\nSchlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil\nvom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom\n21. März 2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421). Insbesondere sind die\nBeweise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit\nden festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 ─ 2 StR 110/17, juris Rn. 6\nmwN). Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem ergeben, dass der Tatrichter die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine\numfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil\nvom 2. Februar 2017 ─ 4 StR 423/16, juris Rn. 8).\n\n8 2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden Bedenken.\n\n9 a) Die Beweiserwägungen erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft und widersprüchlich.\n\n10 aa) Die Strafkammer sieht als wesentliches Indiz für die Annahme eines\nunerlaubten Handeltreibens des Angeklagten das Auffinden der Feinwaage am\n24. Januar 2018 in dessen Zimmer. Sie lässt indes unerörtert, inwiefern die Auffindesituation am 24. Januar 2018 Rückschlüsse auf die Tatplanung des Angeklagten am 7. November 2017 zuließ. Feststellungen dazu, dass der Angeklagte bereits am 7. November 2017 im Besitz der Feinwaage war, fehlen. Zudem\nübersieht sie, dass der Umstand, dass nur die Feinwaage und nicht andere\n„dealertypische“ Gegenstände in dem Zimmer des Angeklagten aufgefunden\n\nwerden konnten, ein Beleg dafür sein könnte, dass die vom Angeklagten beschafften Betäubungsmittel gerade nicht für den Weiterverkauf bestimmt, sondern, entsprechend dessen Einlassung, Gegenstand einer Einkaufsgemeinschaft waren. Die Erklärung der Strafkammer, das Fehlen anderer „dealertypischer“ Gegenstände im Zimmer des Angeklagten könne darin seine Ursache\nhaben, dass es sich am 7. November 2017 um den ersten Erwerb zum Weiterverkauf durch den Angeklagten gehandelt habe, steht zudem in Widerspruch zu\nihrer weitergehenden Annahme, für ein Handeltreiben des Angeklagten spräche\n─ angesichts der Menge der Betäubungsmittel ─ dessen spärliches Einkommen. Denn es erschließt sich nicht, wieso die Strafkammer einerseits davon\nausgeht, dass dem Angeklagten 300 Euro als angeblicher Anteil der Einkaufsgemeinschaft nicht zur Verfügung gestanden haben sollen, wenn sie andererseits unterstellt, er sei im Zuge der erstmaligen Beschaffung zur Finanzierung\nder Gesamtmenge für 1.200 Euro in der Lage gewesen.\n\n11 bb) Die Strafkammer lässt ferner unberücksichtigt, dass bei der Durchsuchung am 24. Januar 2018 neben der Feinwaage ein Brocken Haschisch von\n14,7 Gramm sichergestellt werden konnte. Hierin könnte ebenfalls ein Indiz liegen, dass die Feinwaage für die Portionierung der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel bestimmt war. Auch diesen Umstand hätte das\nLandgericht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten\neinbeziehen müssen.\n\n12 cc) Eine durchgreifende Lücke der tatrichterlichen Wertung liegt zudem\ndarin, dass die Strafkammer unerörtert lässt, dass der Angeklagte, der nach\nihrer Feststellung 200 Gramm Marihuana zum Preis von 1.200 Euro in A.\nerwarb, tatsächlich in fünf sichergestellten Schnellverschlussbeuteln über insgesamt 225,4 Gramm Marihuana verfügte. Dies lässt sich mit ihrer Feststellung\n\nder Angeklagte habe „200g Marihuana“ für 1.200 Euro erworben, nicht ohne\nweiteres in Einklang bringen. Die Strafkammer lässt in diesem Zusammenhang\nauch außer Betracht, dass in den sichergestellten Schnellverschlussbeuteln\ngerade nicht konkret jeweils 50 Gramm Marihuana, sondern differierend zwischen 54,2 und 54,8 Gramm Betäubungsmittel abgepackt waren. Die ungefähren Grammzahlen könnten ebenfalls ein Beweisanzeichen für die Richtigkeit\nder Angaben des Angeklagten sein, der vorgab, die erworbenen Betäubungsmittel in A. grob verwogen zu haben. Auch hiermit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.\n\n13 b) Darüber hinaus liegt ein Wertungsfehler darin, dass die Strafkammer\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe die erworbenen Betäubungsmittel bei\neinem Freund in A. mit einer Küchenwaage gewogen und portioniert, weil\ner das Marihuana in der außerordentlich geruchsdurchlässigen Tüte des Verkäufers nicht habe transportieren wollen, mit der Begründung als fernliegend\nwertet, „dass dieses Wiegen nur zu ungefähren Ergebnissen führte und der Angeklagte gezwungen war, die Betäubungsmittel erneut zu wiegen“; „im Falle\neiner Einkaufsgemeinschaft hätte es nahe gelegen, dass der Angeklagte seine\nhandliche Feinwaage mit nach A. nimmt, um die erworbenen Betäubungsmittel nur einmal und zwar korrekt verwiegen zu müssen“. Die Mitnahme\nder Feinwaage nach A. wäre im Falle einer Einkaufsgemeinschaft mit drei\nFreunden nicht geboten gewesen, da das exakte Abwiegen und die Portionierung problemlos nach der Rückkehr in die eigene Wohnung hätte erfolgen können. Dies gilt umso mehr, als die Mitnahme der Feinwaage für den Angeklagten\nauf der Fahrt nach A. ein zusätzliches nicht unerhebliches Entdeckungsrisiko mit sich gebracht hätte.\n\n14 c) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für\nund gegen die Annahme eines Handeltreibens sprechenden Beweisanzeichen.\nDie von der Strafkammer vorgenommene isolierte Betrachtung der einzelnen,\ngegen ein Handeltreiben sprechenden Beweisanzeichen genügt einer solchen\nGesamtbetrachtung nicht.\n\n15 3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Mängeln der Beweiswürdigung;\nder Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller für\nund gegen die Einlassung des Angeklagten sprechenden Indizien zu anderen\nFeststellungen und damit zu einer anderen rechtlichen Würdigung gekommen\nwäre.\n\n16 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der Einziehungsentscheidung die Grundlage. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung\nund Entscheidung.\n\nIII.\n\n17 Im Hinblick auf die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n18 1. Die zur Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird\nsich in Bezug auf das sichergestellte Messer eingehender als bisher mit der\nFrage zu befassen haben, ob aus dem Umstand, dass der Angeklagte gegenüber den ihn kontrollierenden Zollbeamten am 7. November 2017 keine Erläuterungen hinsichtlich des Messers gemacht hat, für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Zwar dürfen derartige Wertungen grundsätzlich auch aus\n\neinem Teilschweigen des Angeklagten gezogen werden. Dies gilt aber nur\ndann, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen\nwerden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur waren (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2015 – 2 StR 48/15,\njuris Rn. 8 mwN). Den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen,\ndass sich der Angeklagte anlässlich der Kontrolle vom 7. November 2017 veranlasst gesehen haben musste, im Sinne einer zusammenhängenden Schilderung auch Erläuterungen zur Verwendung des Messers zu machen. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass er seinerzeit danach gefragt\nwurde.\n\n19 2. Die Erwägungen der Strafkammer, mit der sie eine Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, erscheinen rechtlich\nbedenklich. Die Formulierung, die Sachverständige „könne aber nicht feststellen, dass ein schädlicher Cannabiskonsum vorgelegen und dass dieser Konsum bereits zu ernsthaften Einschränkungen des sozialen Lebens des Angeklagten geführt habe“, lässt besorgen, dass die Sachverständige, deren\n„schlüssigen und überzeugenden Ausführungen“ die Strafkammer gefolgt ist,\nbei ihrer Beurteilung von einem zu engen Verständnis des Hangs im Sinne des\n§ 64 Satz 1 StGB ausgegangen ist. Denn der Umstand, dass die Gesundheit,\ndie Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden nicht beeinträchtigt sind,\nschließt die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht aus (st. Rspr.;\nvgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 1 StR 481/18, juris Rn. 4\nmwN). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Beschlüsse vom\n6. Februar 2018 – 3 StR 616/17, juris Rn. 10; vom 7. September 2017\n\n– 3 StR 307/17, juris Rn. 10 mwN). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB\ndurch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/2-str-584-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/2-str-584-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:23.373974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-12/2-str-584-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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