{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR333.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-03-12","aktenzeichen":"2 StR 333/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 333/18\nvom\n12. März 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR333.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf seinen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n12. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2018, soweit es ihn\nbetrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen Diebstahls in zwei\nweiteren Fällen und versuchten Diebstahls „unter Einbeziehung der von dem\nAmtsgericht Dieburg mit Urteil vom 16. September 2016 verhängten Einzelgeldstrafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtgeldstrafe“ zu einer weiteren\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen\nwendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat lediglich zu den Gesamtstrafenaussprüchen Erfolg; im\nÜbrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 1. Während der Schuldspruch und die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler\nerkennen lassen, können die Gesamtstrafenaussprüche keinen Bestand haben.\n\n3 a) Das Landgericht hat aus den für die Fälle b) bis l) der Urteilsgründe\nfestgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Tatzeiten zwischen 13./14. Dezember 2016 und 21. Januar 2017) und mit den in den\nFällen m) bis o) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen (Tatzeiten zwischen 10. Februar 2017 und 23./24. Februar 2017) und den gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 16. September 2016 nach\nMaßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar\n2017 rechtskräftig verhängten Einzelgeldstrafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Die Bildung von zwei\nGesamtstrafen hat das Landgericht damit begründet, dass das ergänzende\nFeststellungen und Strafzumessungserwägungen enthaltende Berufungsurteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017 Zäsurwirkung entfalte.\n\n4 b) Dies hält in zweifacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\n5 (1) Das Landgericht hat zum einen versäumt, den Vollstreckungsstand\nder Verurteilung durch das Amtsgericht Dieburg vom 16. September 2016 zum\nZeitpunkt der Hauptverhandlung festzustellen. Da eine erledigte Strafe keine\nZäsurwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR\n497/16, NStZ-RR 2017, 169 mwN), kann der Senat nicht überprüfen, ob das\nLandgericht rechtlich zutreffend zwei Gesamtstrafen gegen den Angeklagten\ngebildet hat.\n\n6 (2) Selbst wenn das genannte Urteil Zäsurwirkung hätte, hätte das Landgericht zum anderen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht mit den für\ndie Fälle m) bis o) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen vornehmen\ndürfen. Da die Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB mit den vor der\nfrüheren Verurteilung begangenen Straftaten zu bilden ist, wären die Einzelstrafen für die Fälle b) bis l) der Urteilsgründe einzubeziehen gewesen. Frühere\nVerurteilung in diesem Sinne ist das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n7. Februar 2017.\n\n7 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die\nfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher insoweit der erneuten Verhandlung und Entscheidung.\n\nFranke Eschelbach Meyberg\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/2-str-333-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/2-str-333-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:23.300952+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-12/2-str-333-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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