{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2019-03-12_1_StR_356_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:120319B1STR356.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-03-12","aktenzeichen":"1 StR 356/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 356/18\n\nvom\n12. März 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2019:120319B1STR356.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2019 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Januar 2019 gegen\nden Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 wird auf seine Kosten\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss vom 8. Januar 2019\ndie Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom\n19. Januar 2018 als unbegründet verworfen.\n\n2 1. Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge macht der Verurteilte\ngeltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat sich mit\nseinen Einwänden nicht in einem begründeten Beschluss auseinandergesetzt\nhabe. Eine solche Auseinandersetzung sei deswegen erforderlich gewesen,\nweil die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift enthaltenen Wertungen nicht nur den Ausführungen des Revisionsführers, sondern auch logischen Denkgesetzen widersprächen. Zur Untermauerung trägt er erneut Tatsachen vor und würdigt diese abweichend von den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil; seiner Ansicht nach habe sich der Senat mit dieser Würdigung\nauseinandersetzen müssen.\n\n3 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.\n\n4 Der Senat hat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht\ngehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches\nGehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt\nist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.\n\n5 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass\nder Senat die Revision des Verurteilten ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2\nStPO verworfen hat. Einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung nicht. Das Grundgesetz\ngebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung\n(vgl. nur BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11,\nwistra 2014, 434 Rn. 14 mwN).\n\n6 Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den\nVorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 und vom 9. Mai 2017\n- 1 StR 627/16). Soweit der Verurteilte die erhobenen Beweise anders als das\nLandgericht würdigt, ergibt sich hieraus kein Gehörsverstoß.\n\n7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR\n579/15 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).\n\nRaum Jäger Cirener\n\nHohoff Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/1-str-356-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/1-str-356-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:18.376162+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-12/1-str-356-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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