{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-12_NA_2019-12-11_XII_ZB_281_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB281.19.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2019-12-11","aktenzeichen":"XII ZB 281/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 281/19\n\nvom\n\n11. Dezember 2019\n\nin der Betreuungssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB281.19.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 durch\nden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,\nDr. Botur und Guhling\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hagen vom 3. Juni 2019 wird auf Kosten der\nweiteren Beteiligten zurückgewiesen.\n\nWert: 157 €\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde\nstand.\n\n2 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die von der Betreuerin\nabsolvierte berufsbegleitende Fortbildung im \"Angestelltenlehrgang II\" nach Art\nund Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.\n\n3 a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleichbarkeit der von der Betreuerin absolvierten Fortbildung mit einer Hochschulausbildung maßgeblich darauf gestützt, dass der festgestellte Zeitaufwand im \"Angestelltenlehrgang II\" von rund 1.100 Stunden deutlich hinter dem Zeitaufwand\nfür ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von\nsechs Semestern zurückbleibt. Im Übrigen sprechen neben dem Zeitaufwand\n\nauch die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung gegen die Annahme\neiner Gleichwertigkeit. Während Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule in der Regel die allgemeine\nHochschul- bzw. Fachhochschulreife ist, kann der Angestelltenlehrgang II auch\nohne diese Voraussetzung absolviert werden. Zulassungsvoraussetzung ist dort\nallein der Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellter, die Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. der Abschluss\nder Fachprüfung im Angestelltenlehrgang I und einschlägige Berufserfahrung\n(vgl. Nellissen jurisPR-SozR 1/2016 Anm. 6 unter C.).\n\n4 b) Der Abschluss im \"Angestelltenlehrgang II\" steht im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium, dem Diplom einer Fachhochschule oder dem akkreditierten Bachelorabschluss an einer Berufsakademie nicht gleich. Wie der Senat bereits ausgeführt\nhat, ist die berufliche Fortbildung im \"Angestelltenlehrgang II\" mit den genannten Ausbildungsgängen auch nicht deshalb im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.\n2 VBVG aF (jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG) vergleichbar, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten (lediglich) im\nTarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Eingruppierung des Angestellten in eine dem gehobenen Dienst bzw.\nder Laufbahngruppe 2 entsprechende Vergütungsgruppe (z.B. Entgeltgruppe 9\nb TVöD-VKA oder höher) rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 14.\nOktober 2015 - XII ZB 186/15 - NJW-RR 2016, 8 Rn. 4 ff.). Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob ein Angestellter tatsächlich bereits eine Tätigkeit ausübt, die eine Einordnung in diese Vergütungsgruppen rechtfertigt.\n\n5 Eine Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und Beamten besteht\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht. Auch bewährte Beamte des\nmittleren Dienstes bzw. der Laufbahngruppe 1, die keinen Bachelorabschluss\n\nbzw. kein Fachhochschuldiplom erworben haben, sondern über einen dem \"Angestelltenlehrgang II\" entsprechenden Aufstiegslehrgang verbunden mit berufspraktischer Einführung in den gehobenen Dienst bzw. die Laufbahngruppe 2\naufgestiegen sind, würden die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF nicht erfüllen.\n\n6 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,\nweil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nDose Schilling Nedden-Boeger\n\nBotur Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Plettenberg, Entscheidung vom 21.03.2019 - 15 XVII 108/18 Sch -\nLG Hagen, Entscheidung vom 03.06.2019 - 3 T 188/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-11/xii-zb-281-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-11/xii-zb-281-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:39.384100+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-11/xii-zb-281-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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