{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB270.19.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2019-12-11","aktenzeichen":"XII ZB 270/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 270/19\n\nvom\n\n11. Dezember 2019\n\nin der Betreuungssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB270.19.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 durch\nden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,\nDr. Botur und Guhling\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hagen vom 22. Mai 2019 wird auf Kosten der\nweiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.\n\nWert: 157 €\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde\nstand.\n\n2 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die von der Beteiligten\nzu 1 absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im \"Angestelltenlehrgang II\"\nnach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei,\nsteht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.\n\n3 a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleichbarkeit der von der Beteiligten zu 1 absolvierten Fortbildung mit einer Hochschulausbildung maßgeblich darauf gestützt, dass der festgestellte Zeitaufwand\nim \"Angestelltenlehrgang II\" von rund 1.100 Stunden deutlich hinter dem Zeitaufwand für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit einer Regelstudi-\n\nenzeit von sechs Semestern zurückbleibt. Im Übrigen sprechen neben dem\nZeitaufwand auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung gegen\ndie Annahme einer Gleichwertigkeit. Während Voraussetzung für die Aufnahme\neines Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule in der Regel die allgemeine Hochschul- bzw. Fachhochschulreife ist, kann der Angestelltenlehrgang II auch ohne diese Voraussetzung absolviert werden. Zulassungsvoraussetzung ist dort allein der Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellter, die\nLaufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. der\nAbschluss der Fachprüfung im Angestelltenlehrgang I und einschlägige Berufserfahrung (vgl. Nellissen jurisPR-SozR 1/2016 Anm. 6 unter C.).\n\n4 b) Der Abschluss im \"Angestelltenlehrgang II\" steht im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium, dem Diplom einer Fachhochschule oder dem akkreditierten Bachelorabschluss an einer Berufsakademie nicht gleich. Wie der Senat bereits ausgeführt\nhat, ist die berufliche Fortbildung im \"Angestelltenlehrgang II\" mit den genannten Ausbildungsgängen auch nicht deshalb im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 VBVG aF (jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG) vergleichbar, weil die durch den\nFortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten (lediglich)\nim Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Umständen des\nEinzelfalls die Eingruppierung des Angestellten in eine dem gehobenen Dienst\nbzw. der Laufbahngruppe 2 entsprechende Vergütungsgruppe (z.B. Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA oder höher) rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss\nvom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - NJW-RR 2016, 8 Rn. 4 ff.). Für diese\nBeurteilung kommt es nicht darauf an, ob ein Angestellter tatsächlich bereits\neine Tätigkeit ausübt, die eine Einordnung in diese Vergütungsgruppen rechtfertigt.\n\n5\n\nEine Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und Beamten besteht\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht. Auch bewährte Beamte des\nmittleren Dienstes bzw. der Laufbahngruppe 1, die keinen Bachelorabschluss\nbzw. kein Fachhochschuldiplom erworben haben, sondern über einen dem \"Angestelltenlehrgang II\" entsprechenden Aufstiegslehrgang verbunden mit berufspraktischer Einführung in den gehobenen Dienst bzw. die Laufbahngruppe 2\naufgestiegen sind, würden die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF nicht erfüllen.\n\n6 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,\nweil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nDose Schilling Nedden-Boeger\n\nBotur Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Iserlohn, Entscheidung vom 10.04.2019 - 6 XVII 143/17 -\nLG Hagen, Entscheidung vom 22.05.2019 - 3 T 182/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-11/xii-zb-270-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-11/xii-zb-270-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:39.350431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-11/xii-zb-270-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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