{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2019-12-11_5_StR_469_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:111219B5STR469.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-12-11","aktenzeichen":"5 StR 469/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 469/19\n\nvom\n11. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:111219B5STR469.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils. Im Übrigen ist\ndie Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte 1996, Betäubungsmittel zu konsumieren. Seit 2007 war sein Drogenkonsum lediglich phasenweise unterbrochen. Ab April 2018 nahm er sowohl Kokain und Heroin, das er injizierte, als auch Haschisch zu sich. Die abgeurteilte Tat beging er, um seinen\nDrogenkonsum zu finanzieren. Nähere Feststellungen zum Umfang des Betäubungsmittelkonsums hat das Landgericht nicht getroffen.\n\n3 2. Unter diesen Umständen stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel\ndar, dass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach\n§ 64 StGB anzuordnen war. Denn für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Betäubungsmitteln ist von erheblicher indizieller Bedeutung,\ndass der Betroffene sozial gefährlich oder gefährdet erscheint. Das kommt –\nworauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich\nnimmt, dass dadurch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 – 5 StR 621/07; vom 14.\nFebruar 2018 – 4 StR 622/17).\n\n4 3. Das Urteil beruht insoweit auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO).\nDer Senat kann aufgrund der Urteilsfeststellungen die nach § 64 Satz 2 StGB\nerforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht\nausschließen. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, die – unter Heranziehung\neines Sachverständigen (§ 246a Abs.1 Satz 2 StPO) – eine Entscheidung nach\n§ 64 StGB zu treffen haben wird.\n\nSander König Berger\n\nMosbacher Köhler\n\nVorinstanz:\nBerlin, LG, 21.01.2019 - 255 Js 411/18 (506 KLs) (21/18)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-11/5-str-469-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-11/5-str-469-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:34.886665+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-11/5-str-469-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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