{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:111219B2STR483.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-12-11","aktenzeichen":"2 StR 483/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 483/19\nvom\n11. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:111219B2STR483.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Juni 2019 in der Einziehungsentscheidung\ndahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.580 €\nangeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung von\nWertersatz entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.900 €\nangeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in\n\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie\noffensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Strafausspruchs hat\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung noch stand.\n\n3 2. Hingegen begegnet die Einziehungsentscheidung teilweise durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies führt zu einer Herabsetzung des Betrags,\nhinsichtlich dessen das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nangeordnet hat, die der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\nStPO selbst vornehmen kann. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n„Die vom Landgericht unter VII. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB begegnet\ninsoweit rechtlich durchgreifenden Bedenken, als es hinsichtlich der\nTat zu Ziffer II.3 der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes der\nvom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel in Höhe des Kaufpreises von 400,00 Euro angeordnet hat (vgl. Bl. 28 UA). Gemäß\nden Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte von den\naufgekauften 5 Gramm Methamphetamin aber nur ein Gramm zum\nSelbstkostenpreis von 80,00 Euro an den anderweitig Verfolgten\nS. weiterverkauft. Den Rest konsumierte er selbst bzw. gab\nihn unentgeltlich weiter. Er hat somit nur 80,00 Euro aus der Tat erlangt, die der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegen.\nDie Betäubungsmittel selbst sind keine Taterträge nach §§ 73\nAbs. 1, 73c S. 1 StGB, sondern Tatobjekte, auf die die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen nicht angewendet werden kann. Aus\n\ndiesem Grund hätte die Einziehung nur in Höhe eines Betrages von\n1.580,00 Euro angeordnet werden dürfen.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nFranke Krehl RiBGH Meyberg ist\nwegen Krankheit an der\nUnterschrift gehindert.\nFranke\n\nGrube RiBGH Schmidt ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert.\nFranke\n\nVorinstanz:\nGera, LG, 26.06.2019 - 840 Js 38041/18 3 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-11/2-str-483-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-11/2-str-483-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:26.586915+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-11/2-str-483-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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