{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:110919BXIIZB42.19.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2019-09-11","aktenzeichen":"XII ZB 42/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 42/19\n\nvom\n\n11. September 2019\n\nin der Betreuungssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:110919BXIIZB42.19.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2019 durch\nden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,\nDr. Botur und Guhling\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird\nder Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom\n21. Dezember 2018 aufgehoben.\n\nDie Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 12. März 2018 wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nWert: 4.620 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Für die Betroffene ist eine Betreuung eingerichtet, die durch die Beteiligte\nzu 1 berufsmäßig geführt wird. Die Betreuerin erhielt für ihre in der Zeit vom\n14. Oktober 2015 bis 13. Juli 2017 entfaltete Tätigkeit eine Vergütung in Höhe\nvon 4.620 € aus der Staatskasse ausgezahlt. Die Betroffene, die Leistungen der\nEingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) bezieht, verfügt\naufgrund einer im Juli 2017 erhaltenen Gegenleistung für die Löschung eines\nzu ihren Gunsten eingetragenen Wohnrechts über ein Bankguthaben in Höhe\nvon rund 13.000 €.\n\n2 Das Amtsgericht hat, unter Berücksichtigung eines Schonbetrags von\n5.000 €, die ausgezahlte Betreuervergütung von 4.620 € von der Betroffenen\nzurückgefordert und angeordnet, dass die Betroffene den Betrag an die Landeskasse zu erstatten habe. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das\nLandgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Hiergegen richtet\nsich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Landeskasse.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen.\n\n4 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:\nDie Staatskasse könne die Betroffene nicht in Regress nehmen, da diese auch\nnach Erhalt der 13.000 € noch mittellos im Sinne des Betreuungsrechts sei. Für\ndie Rückforderung von Betreuervergütungen hätten schon nach früherem Recht\ndie erhöhten Schonvermögen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen gegolten. Infolge des neu eingeführten § 60 a SGB XII gelte seit dem 1. Januar 2017\nein erhöhtes Schonvermögen von 25.000 € für den Bezug von Leistungen der\nEingliederungshilfe für behinderte Menschen. Durch diese Regelung habe die\nTeilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessert werden sollen. Sie werde unterlaufen, wenn sie beim Regress der Betreuervergütung nicht ebenfalls\nanzuwenden sei.\n\n5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n6 a) Die Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2\nund 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs\n\nist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1\nAbs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse gehen die Vergütungsansprüche gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf diese über und können\nim Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Der\nBetreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet. Ob und inwieweit die Staatskasse ihn dann aus der übergegangenen\nForderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist. Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss also - vorbehaltlich eingetretener Verjährung - auch etwaige später\nverfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen (Senatsbeschluss vom\n9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - FamRZ 2013, 440 Rn. 10 ff.).\n\n7 Der Betreute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder\nVermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2\nBGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen.\n\n8 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt,\ndass der Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein\nSchonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zusteht, so dass sich ihr für die Betreuervergütung einzusetzendes Vermögen auf rund 8.000 € beläuft.\n\n9 Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Betroffenen sei angesichts der Einführung des § 60 a SGB XII ein zusätzlicher\nFreibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen. Wie der Senat nach Erlass des\n\nangefochtenen Beschlusses entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss\n(Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 290/18 - FamRZ 2019, 1006\nRn. 17 ff. mwN).\n\n10 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die\namtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG.\n\n11 Da das Vermögen der Betroffenen den Freibetrag nach § 1836 c BGB\niVm § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € um rund 8.000 € übersteigt,\nhat sie die für den Zeitraum vom 14. Oktober 2015 bis 13. Juli 2017 von der\nStaatskasse\n\nangewiesenen Betreuervergütungen in Höhe von 4.620 € zu erstatten. Gründe\ndafür, dass der Einsatz des Vermögens der Betroffenen für diese eine besondere Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde, liegen - wie schon\ndas Amtsgericht zutreffend erkannt hat - nicht vor.\n\nDose Schilling Nedden-Boeger\n\nBotur Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Coesfeld, Entscheidung vom 12.03.2018 - 9 XVII 220/92 -\nLG Münster, Entscheidung vom 21.12.2018 - 5 T 223/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-11/xii-zb-42-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-11/xii-zb-42-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:39.133465+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-11/xii-zb-42-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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