{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2019-07-11_V_ZB_28_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:110719BVZB28.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-07-11","aktenzeichen":"V ZB 28/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 28/18\nvom\n\n11. Juli 2019\n\nin der Rücküberstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:110719BVZB28.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom\n17. Januar 2018 im Kostenpunkt aufgehoben, soweit dem Landkreis Hildesheim mehr als 75 % der außergerichtlichen Kosten des\nBetroffenen der ersten und zweiten Instanz auferlegt worden sind.\nDer Betroffene trägt 25 % seiner außergerichtlichen Kosten der\nersten und zweiten Instanz selbst.\n\nDie Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens selbst.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2016\nin das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 als unzulässig\n\nablehnte, da er bereits in Italien internationalen Schutz erhalten hatte. Seine\n„Abschiebung“ nach Italien wurde angedroht. Eine für den 10. Juli 2017 geplante Rücküberstellung scheiterte, weil der Betroffene nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen wurde. Am 7. Dezember 2017 wurde er von der Polizei festgenommen.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 8. Dezember\n2017 Sicherungshaft bis längstens 4. März 2018 angeordnet. Die begleitete\nRücküberstellung des Betroffenen auf dem Luftweg nach Italien ist für den\n28. Februar 2018 terminiert worden. Auf seine Beschwerde hat das Landgericht\nden Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die Haftanordnung vom 8. Dezember 2017 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen\nrichtet sich die am 14. Februar 2018 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene\nRechtsbeschwerde der beteiligten Behörde, mit der sie zunächst beantragt hat,\nden Beschluss des Landgerichts abzuändern und die Beschwerde gegen die\nHaftanordnung zurückzuweisen. Nachdem der Zeitraum, für den das Amtsgericht die Haft angeordnet hatte, während des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelaufen ist, beantragt sie jetzt, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens\naufzuerlegen. Der Betroffene beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, das Beschleunigungsgebot sei verletzt.\nEs könne nicht festgestellt werden, dass eine begleitete Rücküberstellung nicht\nvor dem 28. Februar 2018 durchführbar gewesen wäre. Es fehle an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Der Hinweis der Behörde auf die Vorlaufzeit\nvon zehn bis zwölf Wochen für Abschiebungen nach Italien sei nicht ausreichend. Im Grundsatz sei davon auszugehen, dass mehrmals täglich eine Viel-\n\nzahl von Flügen von Deutschland nach Italien durchgeführt würde. Über die\nSicherheitsbegleitung hinaus seien keine vorbereitenden Maßnahmen erforderlich gewesen. Die Verzögerung beruhe danach wesentlich auf der Auslastung\nder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen staatlichen Stellen, welche der Betroffene nicht hinzunehmen habe. Zwar sei grundsätzlich nachvollziehbar, dass derzeit viele Personen abgeschoben werden sollten. Dass angesichts der guten Flugverbindungen zwischen Deutschland und Italien eine Abschiebung des Betroffenen allein deshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt\nmöglich sei, ergebe sich daraus aber nicht ohne Weiteres. Überdies habe die\nBehörde das behauptete Missverhältnis zwischen der Vielzahl der begleiteten\nAbschiebungen nach Italien und den zur Verfügung stehenden Flugplätzen\nnicht weiter dargetan.\n\nIII.\n\n4 1. a) Die Rechtsbeschwerde der Behörde ist zulässig. Sie ist nach § 70\nAbs. 3 Satz 3 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft,\nweil sie sich gegen einen eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden\nBeschluss richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17,\nFGPrax 2017, 231 Rn. 4). Die beteiligte Behörde hat die Rechtsbeschwerde auf\ndie die Haft aufhebende Entscheidung des Beschwerdegerichts beschränkt.\nDas betrifft den Haftzeitraum vom 17. Januar 2018 bis 4. März 2018. Gegen die\nFeststellung, dass die Haftanordnung den Betroffenen in dem Zeitraum ab dem\n8. Dezember 2017 in seinen Rechten verletzt hat, wendet sich die beteiligte\nBehörde nicht. Eine solche Rechtsbeschwerde wäre auch unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 64/17, juris Rn. 4; Beschluss vom\n12. Juli 2018 - V ZB 48/18, juris Rn. 8).\n\n5 b) Die Rechtsbeschwerde ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass\nder Zeitraum, für den das Amtsgericht die Haft angeordnet hat, während des\nRechtsbeschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Das schließt zwar eine Sachentscheidung über die Haftanordnung aus; mangels Feststellungsinteresses kann\ndie beteiligte Behörde die Rechtsbeschwerde auch nicht mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG aufrechterhalten. Sie kann das Rechtsmittel\naber - wie hier geschehen - auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen (vgl. Senat, Beschluss vom\n31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 7. Juni\n2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 4).\n\n6 2. Die Entscheidung über die Kosten ist, soweit die Hauptsache erledigt\nist, gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZB 145/13,\njuris Rn. 5). Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (Senat, Beschluss vom\n19. Dezember 2013 - V ZB 145/13, aaO). Wie über das Rechtsmittel der beteiligten Behörde bezogen auf den Zeitraum ab der Haftaufhebung bis zum Ablauf\nder angeordneten Haft (17. Januar 2018 bis 4. März 2018) ohne das erledigende Ereignis entschieden worden wäre, ist offen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts kann ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot weder bejaht noch verneint werden. Es entspricht deshalb billigem Ermessen, dass die Beteiligten insoweit ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.\n\n7 a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings\ndavon aus, dass das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG, Be-\n\nschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43) auch in Abschiebungshaftsachen zu beachten ist (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 -\nV ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 22; Beschluss vom 2. März 2017 -\nV ZB 138/16, InfAuslR 2017, 289 Rn. 12). Die Abschiebungshaft muss auch\nwährend des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf\ndas unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; dies ergibt sich einfachgesetzlich schon daraus, dass die Haft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist. Die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder verlängert werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung (st. Rspr. vgl. nur Senat,\nBeschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 21; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15; Beschluss\nvom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. Oktober\n2013 - V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 12 f.). Fehlt es daran, stellt sich die\nHaft als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar und ist aufzuheben.\n\n8 b) Richtig ist auch, dass Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot\ndurch die die Abschiebung vollziehende Bundesbehörde den für die Anträge auf\nAbschiebungshaft zuständigen Ausländerbehörden der Länder und der Kreise\nzuzurechnen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10,\nNVwZ 2011, 1214 Rn. 13; Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax\n2011, 315 Rn. 25; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12, InfAuslR\n2014, 52 Rn. 15). Ein solcher Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch\ndie Bundesbehörde kann sich aus der unzureichenden Ausstattung mit Personal ergeben. Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) vermag eine nicht nur ganz kurzfristige Über-\n\nlastung der zuständigen Stellen einen weiteren Vollzug der Haft selbst dann\nnicht zu legitimieren, wenn sie auf einem außerordentlichen Geschäftsanfall\nberuht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2895, 2896 zur Untersuchungshaft; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 320/10, InfAuslR 2012, 225 Rn. 17). Der\nAusländerbehörde nicht zuzurechnen ist dagegen die Bearbeitung durch die\nausländischen Behörden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018\n- V ZB 102/16, juris Rn. 22; Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 22). Auf das Verfahren der ausländischen Stellen haben\ndie deutschen Dienststellen nämlich keinen Einfluss.\n\n9 c) Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht die Annahme des\nBeschwerdegerichts, das Beschleunigungsgebot sei verletzt. Das Beschwerdegericht meint, für die Feststellung, dass eine frühere Abschiebung des Betroffenen nach Italien nicht möglich gewesen wäre, fehlten die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, und der Vortrag der beteiligten Behörde sei nicht ausreichend. In dieser Situation durfte es nicht ohne weitere Sachaufklärung davon\nausgehen, dass die Verzögerung der Abschiebung wesentlich auf der Auslastung der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen deutschen Stellen\nberuht und deshalb das Beschleunigungsgebot nicht gewahrt ist. Im Rahmen\nder Amtsermittlung nach § 26 FamFG hätte es vielmehr bei der beteiligten Behörde nachfragen müssen, warum die Abschiebung des Betroffenen trotz der\nguten Flugverbindungen zwischen Deutschland und Italien eine Vorlaufzeit von\nzehn bis zwölf Wochen benötigte. Das hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft unterlassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der gebotenen Nachfrage die beteiligte Behörde den von dem Beschwerdegericht\nvermissten Sachvortrag zu den Kapazitäten der Fluggesellschaften und der\nzeitlichen Vorgabe der italienischen Behörden für Abschiebeflüge, wie in der\nRechtsbeschwerdeschrift geschehen, gehalten hätte mit der Folge, dass die\nHaftanordnung aufrechterhalten worden wäre.\n\n10 d) Die von dem Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz (vgl. Senat,\nBeschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8) auf\neiner zureichenden Tatsachengrundlage (§ 26 FamFG) vorzunehmende Prüfung kann von dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeholt werden. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommt nicht in Betracht, da nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR\n2018, 368 Rn. 7).\n\n11 3. Bei der danach zu treffenden Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich des Haftzeitraums vom 8. Dezember 2017 bis\nzum 17. Januar 2018, der nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist, bei der\nKostenentscheidung des Beschwerdegerichts bleibt, wonach der Landkreis\nHildesheim die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der ersten und zweiten Instanz trägt. Das führt zu einer Verteilung der außergerichtlichen Kosten\nder ersten und zweiten Instanz im Verhältnis von 75 % zu 25 %.\n\n12 4. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen,\nselbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat (Senat, Beschluss\nvom 7. November 2013 - V ZB 111/12, juris Rn. 5). Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1\nund 2, § 83 Abs. 2 FamFG werden Gerichtskosten in allen Instanzen nicht erhoben.\n\n13 5. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3\nGNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Hannover, Entscheidung vom 08.12.2017 - 43 XIV 186/17 B -\nLG Hannover, Entscheidung vom 17.01.2018 - 8 T 4/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-11/v-zb-28-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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