{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:110619B2STR150.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-06-11","aktenzeichen":"2 StR 150/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 150/19\nvom\n11. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:110619B2STR150.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2019 gemäß\n§ 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n7. September 2018 und sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung\ngegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom\n11. Dezember 2018, mit dem seine Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 7. September 2018 als unzulässig\nverworfen wurde, werden auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom\n11. Dezember 2018 als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsbegründung eingegangen war. Der Beschluss\nwurde dem Angeklagten mit einer Belehrung über die Möglichkeit des Antrags\nauf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO übersandt, der ihm am\n22. Dezember 2018 zuging. Ein Zugang bei seinem Verteidiger wurde nicht\ndurch Empfangsbekenntnis bestätigt.\n\n2 Mit Schreiben vom 3. Januar 2019, das am 8. Januar 2019 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte persönlich die Entscheidung des\nRevisionsgerichts mit Hinweis darauf beantragt, dass er seinen Verteidiger mit\nder Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt habe, der aber nicht tätig\ngeworden sei und ihn nicht aufgesucht habe. Auch habe er mehrfach vergeblich\nversucht, sich bei der Geschäftsstelle des Landgerichts „bezüglich des weiteren\nVorgehens abzusichern“.\n\n3 Am 14. März 2019 hat das Landgericht den bisherigen Verteidiger entpflichtet und dem Angeklagten einen neuen Verteidiger bestellt. Dieser hat mit\nSchriftsatz vom 21. März 2019 erklärt, er beantrage „Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand und beantrage die Entscheidung des Revisionsgerichts“. Zugleich hat er die Revision mit der Sachrüge begründet.\n\nII.\n\n4 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist scheidet aus. Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine\nFrist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach\nWegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der\nAntragsteller auch Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen. Die\nerforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015\n– 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f.). Ein Wiedereinsetzungsantrag muss\ndaher unter konkreter Behauptung und Glaubhaftmachung von Tatsachen so\nvollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des\n\nAntragstellers entnommen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom\n27. Juni 2017 – 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285 f.). Daran fehlt es hier.\n\n5 1. Das Schreiben des Angeklagten vom 3. Januar 2019 enthält auch bei\nentsprechender Auslegung (vgl. § 300 StPO) keinen zulässigen Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.\n\n6 a) Mit diesem Schreiben hat er die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO\nnicht gewahrt. Nach seinen eigenen Angaben ist ihm der Verwerfungsbeschluss\ndes Landgerichts am 22. Dezember 2018 zugegangen. Ab diesem Zeitpunkt\nhatte er Kenntnis davon erlangt, dass sein Verteidiger die Revision nicht begründet hatte. Die mit der Kenntniserlangung vom Wegfall des Hinderungsgrunds beginnende Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO endete am\nMontag, dem 31. Dezember 2018. Das am 8. Januar 2019 bei Gericht eingegangene Schreiben hat diese Frist nicht gewahrt.\n\n7 b) Zudem hat der Angeklagte die versäumte Revisionsbegründung nicht\ngemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt und auch keine Mittel zur Glaubhaftmachung beigebracht. Die Behauptung vergeblicher Versuche, die\nGeschäftsstelle der Strafkammer anzurufen, genügt nicht. Der Angeklagte hätte\nstattdessen die Möglichkeit nutzen müssen, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Darüber, dass er eine Rechtsmittelerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk\ndie Justizvollzugsanstalt liegt, in der er verwahrt wird, anbringen konnte, war er\nim Revisionsverwerfungsbeschluss belehrt worden.\n\n8 2. Der Schriftsatz des neuen Verteidigers des Angeklagten vom 21. März\n2019 genügt ebenfalls nicht als zulässiger Wiedereinsetzungsantrag. Darin\nwurde nicht erläutert, warum der Angeklagte gehindert gewesen sein soll, den\nWiedereinsetzungsantrag selbst rechtzeitig anzubringen und die Revisionsbegründung nachzuholen.\n\n9 3. Da weder Mittel zur Glaubhaftmachung vorliegen noch die versäumte\nHandlung innerhalb der einwöchigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt wurde, kann der Senat dem\nAngeklagten auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).\n\nIII.\n\n10 Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2\nStPO ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision zu Recht wegen Versäumung der Revisionsbegründungspflicht verworfen hat.\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nSchmidt Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-11/2-str-150-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-11/2-str-150-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:24.202230+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-11/2-str-150-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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