{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR383.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-04-11","aktenzeichen":"4 StR 383/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 383/18\n\nvom\n11. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR383.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. März 2018 im Ausspruch über die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung,\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit\nmit einem Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem\nVerstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz,\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in\n\nTateinheit mit Bedrohung, wegen Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen und wegen Bedrohung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der es\ndrei Monate aufgrund überlanger Verfahrensdauer für bereits vollstreckt erklärt\nhat. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge\nder Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während\ndie Rüge der Verletzung formellen Rechts unausgeführt geblieben und damit\nnicht in zulässiger Weise erhoben ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben. Auch die Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung\neiner Fahrerlaubnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n4 2. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.\n\n5 a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)\ndarf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangs-\n\nmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB)\nwar, und die Tatbegehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische\nZusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 658/16, NStZ-RR\n2017, 272, 273). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf\ndie Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und\ndamit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Beschlüsse vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747 mwN).\n\n6 b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\n7 aa) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte an einer\nschweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen,\nimpulsiven und histrionischen Anteilen leidet. Im Hinblick auf den symptomatischen Zusammenhang hat es lediglich zusammenfassend festgestellt, die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten habe „in allen Fällen“ zu einer Störung\nseines Realitätsbezuges geführt, wodurch er Grund und Ursache des Verhaltens anderer Personen verkannt und sich selbst als deren Opfer angesehen\nhabe (UA S. 15). Auch in der Beweiswürdigung hat die Strafkammer – unter\nBezugnahme auf die gehörten Sachverständigen – insoweit nur summarisch\nausgeführt, die Taten seien Ausdruck der regelmissachtenden, ich-bezogenen,\ngrenzüberschreitenden, impulsiven und auf die Anerkennung eigener Wünsche\nzentrierten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten; seine Steuerungsfähigkeit\nsei hierdurch jeweils erheblich beeinträchtigt gewesen (UA S. 40).\n\n8 bb) Damit ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den Anlasstaten nicht ausreichend dargetan. Dem angefochtenen Urteil kann auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnommen werden, wie die festgestellte\nkombinierte Persönlichkeitsstörung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf\nden Angeklagten und seine Vorstellungswelt eingewirkt hat; auf eine solche\nsituationsbezogene Erörterung der Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten\nunter dem Einfluss der psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der jeweiligen\nTaten kann jedoch nicht verzichtet werden.\n\n9 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hat daher keinen Bestand. Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.\n\nQuentin Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-11/4-str-383-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-11/4-str-383-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:31.401798+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-11/4-str-383-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2019-04-11","dockets":["4 StR 383/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR383.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR383.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.04.2019 – 4 StR 383/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-11/4-str-383-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. März 2018 im Ausspruch über die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:31.401798+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}