{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR690.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-04-11","aktenzeichen":"1 StR 690/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 690/18\n\nvom\n11. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR690.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. April 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 6. September 2018 im Adhäsionsausspruch zu Ziffer 2 a) und b) wie folgt geändert:\n\na) Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin\nH. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 €\nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem\n7. September 2018 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist,\nder Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entstehenden\nmateriellen und immateriellen Schäden aus der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung vom 22. April\n2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\nsind oder übergehen.\n\nb) Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die im\nAdhäsionsverfahren angebrachten Anträge abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsions-\n\nverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es Entscheidungen im\nAdhäsionsverfahren getroffen, insbesondere der Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen ab Stellung des Antrags im\nHauptverhandlungstermin vom 6. September 2018 zugesprochen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung zu ersetzen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Überwiegend ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Allein der Adhäsionsausspruch bedarf der geringfügigen Abänderung:\n\n3 a) Der Adhäsionsantrag ist seit dem 6. September 2018 rechtshängig.\nDamit sind die beantragten Zinsen auf die Hauptforderung erst seit dem\n7. September 2018 zuzusprechen (§ 404 Abs. 2 StPO, § 291 BGB [vgl. auch\n\n§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB], § 187 Abs. 1 BGB analog; BGH, Beschluss vom\n5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN).\n\n4 b) Zum getroffenen Feststellungsanspruch hat der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausgeführt:\n\n\"Keinen Bestand kann die Feststellung haben, der Angeklagte sei verpflichtet, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen\nSchäden zu bezahlen. Die entstandenen immateriellen Schäden sind\nGegenstand des mit der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von\nSchmerzensgeld ergangenen Leistungsurteils der Strafkammer, das für\neine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt. Hinsichtlich der bereits\nentstandenen materiellen Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder\ngeltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in\nder Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher auch insoweit an dem erforderlichen\nFeststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017\n- 1 StR 365/17; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15; vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom 24. Februar 2015 -\n4 StR 444/14; vom 5. Mai 2015 - 4 StR 605/14).\"\n\n5 2. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Gebühr für\ndie Revisionsinstanz zu ermäßigen und einen Teil der insoweit entstanden notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473\n\nAbs. 4 StPO). Entsprechendes gilt für die im revisionsgerichtlichen Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Geschädigten.\n\nJäger Ri‘inBGH Cirener ist erkrankt Fischer\nund deshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nJäger\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-11/1-str-690-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-11/1-str-690-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:18.615685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-11/1-str-690-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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