{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:101219BKZR73.18.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2019-12-10","aktenzeichen":"KZR 73/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nKZR 73/18\n\nvom\n\n10. Dezember 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:101219BKZR73.18.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt, die\nRichterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nNachdem die Beklagten zu 4, 5, 6, 9 und 10 die Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision zurückgenommen haben, soweit\ndie hilfsweise erhobenen (Dritt-)Widerklagen in dem Urteil des 1.\nKartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018\nteilweise abgewiesen wurden, werden sie im Umfang der Rücknahme dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.\n\nDie weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 4, 6 und 10 jeweils 19 % und die Beklagten zu 5 und 9 jeweils 21,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 4 und der Widerbeklagten zu 5 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 5 und 9\njeweils 30,5 % und die Beklagten zu 4, 6 und 10 jeweils 13 %. Von\nden außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 6 bis 16 -\neinschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten\nder Widerbeklagten zu 10 - und von den außergerichtlichen Kosten\nder Klägerinnen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen\n\ndie Beklagten jeweils 20 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen\ndie Beklagten jeweils selbst.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis\n16. November 2018 (Einreichung des Schriftsatzes mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit teilweiser Rücknahme\nder Beschwerde hinsichtlich der Wider- und Drittwiderbeklagten)\n1.821.676 €, danach 1.500.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Nachdem die Beklagten uneingeschränkt gegen das oben genannte\nUrteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, mithin auch insoweit, als\ndas Berufungsgericht die (Dritt-)Widerklagen teilweise abgewiesen hat, und die\nBeklagten insoweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben,\nist gemäß §§ 516 Abs. 3, 565 Satz 1 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen. Außerdem sind den Beklagten insoweit\ndie Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. In Fällen, in denen - wie hier - der\nin der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht,\nrichtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die\nRechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH,\nBeschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11;\n\nBeschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, BeckRS 2011, 16289). Die\nRechtsmittelschriften lassen eine Beschränkung nicht erkennen. Aus ihnen\nergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass die Beschwerde auch gegen die (Dritt-\n)Widerbeklagten eingelegt werden sollte. Denn diese sind dort als Beschwerdegegner aufgeführt. Die Beklagten haben in der Beschwerdebegründungsschrift\ndementsprechend mitgeteilt, dass sie über die gestellten Anträge hinaus das\nRechtsmittel nicht weiterverfolgen. Darin liegt eine Teilrücknahme der Beschwerde. Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos\neingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme\nliegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106;\nBVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6/89, NJW 1992, 703 f.), findet im Falle\nder Beschränkung des Rechtsmittels auf Streitgenossen keine Anwendung (vgl.\nBGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, IBRRS 2011, 2397;\nBeschluss vom 20. September 2012 - IX ZR 172/10 Rn. 1).\n\n2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - soweit über sie noch zu entscheiden ist - statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1\nSatz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung, noch greifen die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen durch. Weder die Fortbildung des Rechts noch\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung\ndes Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n3 III. Nachdem es hinsichtlich der (Dritt-)Widerbeklagten zu keiner Antragstellung gekommen ist, bestimmt sich insoweit die Wertfestsetzung gemäß § 47\nAbs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer (Gegenstandswert der abgewiesenen\n(Dritt-)Widerklagen in voller Höhe, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009\n- III ZR 171/07, juris Rn. 3). Da die Beklagten ihre Anträge gegen die Klägerinnen nur in beschränktem Umfang weiterverfolgt haben, bemisst sich insoweit\nder Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag und nicht nach\nder Beschwer. Maßgeblich ist insoweit auf den Gegenstandswert der Klage abzustellen (1.500.000 €).\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Picker ist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nMeier-Beck Tolkmitt Meier-Beck\n\nRombach Linder\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 13.07.2017 - 88 O (Kart) 77/14 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - VI-U (Kart) 15/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-10/kzr-73-18","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-10/kzr-73-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:42.138368+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-10/kzr-73-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2019-12-10","dockets":["KZR 73/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:101219BKZR73.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:101219BKZR73.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – KZR 73/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-10/kzr-73-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Nachdem die Beklagten zu 4, 5, 6, 9 und 10 die Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision zurückgenommen haben, soweit\ndie hilfsweise erhobenen (Dritt-)Widerklagen in dem Urteil des 1.\nKartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. 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