{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR414.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-12-10","aktenzeichen":"3 StR 414/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 414/19\n\nvom\n10. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR414.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n10. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. April 2019, soweit es ihn betrifft,\ndahin abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzugs der\nGesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel auf ein Jahr und drei\nMonate festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zehn Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die all-\n\ngemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat\nlediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 Während die Überprüfung des Urteils zum Schuld- sowie zum Straf- und\nMaßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, kann die Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der\nMaßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), nicht bestehen bleiben. Sie verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen\nwird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen,\ndass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine\nEntscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe, möglich ist. Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren\nauf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07,\nNStZ 2008, 213 Rn. 7; vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12, BGHR StGB\n§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19).\n\n3 Dem wird die vorliegende Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs\nnicht gerecht. Da die Strafkammer - sachverständig beraten - von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist, ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor\nder Maßregel mit einem Jahr und drei Monaten. Der Senat kann hier die Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.\n\n4 Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nHoch Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-10/3-str-414-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-10/3-str-414-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:35.226166+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-10/3-str-414-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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