{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:101019B1STR411.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-10-10","aktenzeichen":"1 StR 411/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 411/19\n\nvom\n10. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2019:101019B1STR411.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 2019 gemäß § 349\nAbs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Mai 2019 aufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\n4. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten\nwegen erlittener Untersuchungshaft bleibt dem Landgericht\nvorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht\nMonaten und die nicht revidierende Mitangeklagte H. wegen mehrerer\nStraftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz – unter anderem der Haupttat, zu\nder der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2 Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils und zum Freispruch des Angeklagten.\n\nI.\n\n3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte die\nnicht revidierende Mitangeklagte H. am 17. April 2018 – beide befanden\nsich gerade auf dem Weg zu einem Operationstermin der Mitangeklagten in\nS. –\nzu einem verlassenen Gebäudekomplex in F. , in dem die Mitangeklagte\nam Vortag 590,88 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 12,3 % THC, Mindestwirkstoffmenge 72,67 Gramm) von einem Dealer erworben und dann dort versteckt hatte. Er begleitete die Mitangeklagte zu deren Schutz in das Gebäude,\num ihr die Abholung des für den späteren Verkauf vorgesehenen Betäubungsmittels zu ermöglichen, und hätte dieses anschließend vereinbarungsgemäß für\ndie Mitangeklagte bis zu deren Entlassung aus der Klinik in Verwahrung nehmen sollen. Da die Polizei das von der Mitangeklagten im Gebäude versteckte\nBetäubungsmittel bereits am Vortag sichergestellt hatte, konnten die Angeklagten dieses nicht mehr an sich bringen.\n\n4 2. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der\nTatbeteiligung des Angeklagten – dieser hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht – zunächst konstatiert, dass sich keine unmittelbaren Hinweise\nauf die „Täterschaft“ des Angeklagten „mit Ausnahme der DNA Spur des Angeklagten auf einer der Zippverschlusstüten“ ergeben hätten; die Mitangeklagte\nhabe versucht, den Angeklagten zu entlasten, und keiner der Zeugen habe den\nAngeklagten zweifelsfrei identifizieren können. Auch die polizeilichen Ermittlungen hätten „keine greifbaren Anhaltspunkte“ für eine Beteiligung des Angeklag-\n\nten an der konkreten Tat ergeben (III.2.2. der Urteilsgründe, UA S. 19). Unter\nIII.2.3. der Urteilsgründe (UA S. 24) hat das Landgericht zur Begründung der\nAblehnung von Hilfsbeweisanträgen ausgeführt, dass es aus der DNA des Angeklagten auf einem der Zippverschlussbeutel keine Rückschlüsse auf dessen\n„Täterschaft“ ziehe, weil unklar sei, wie die DNA auf diesen gelangt sei.\n\n5 Seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten –\nnamentlich dessen Gehilfenvorsatz – hat das Landgericht auf verschiedene\nIndizien gestützt, insbesondere auf die persönliche Beziehung des Angeklagten\nzur Mitangeklagten und seine Kenntnis von deren Lebensumständen, dessen\neigene Erfahrung im Bereich des Betäubungsmittelhandels, das aus dem Lichtbildmaterial erkennbare Bewegungsbild der Angeklagten bei der Annäherung\nan das verlassene Gebäude sowie den Umstand, dass die Mitangeklagte Unterstützung bei der Abholung und Verwahrung der Betäubungsmittel habe gebrauchen können.\n\nII.\n\n6 Das landgerichtliche Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n7 1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.\n\n8 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen.\nSeine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass\nsie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2019 –\n\n1 StR 218/19 Rn. 8 und vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 Rn. 9 mwN).\nDas Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14\nRn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem\nTatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht\nder Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 Rn. 20 und vom 13.\nJuli 2016 – 1 StR 94/16 Rn. 9). Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl.\nBGH, Beschluss vom\n8. November 1996 – 2 StR 534/96 Rn. 9; Urteil vom 27. April 2017 –\n4 StR 434/16 Rn. 8).\n\n9 b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird diesen Maßgaben nicht\ngerecht.\n\n10 aa) Die vom Landgericht für seine Beweiswürdigung herangezogenen\nIndizien stellen keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme dar, der\nAngeklagte habe die Mitangeklagte wissentlich und willentlich bei der Abholung\nder Betäubungsmittel zwecks Aufbewahrung bis zu deren Entlassung aus der\nKlinik unterstützt. Sie sind weder jeweils für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit geeignet, den Schuldspruch zu tragen, weil sich aus ihnen kein belastbarer Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Angeklagte wenigstens eine ungefähre Vorstellung von der Haupttat der Mitangeklagten hatte (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17 Rn. 96 mwN), und sich daher die vom\nLandgericht aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf eine vorsätzliche Förderung der Haupttat der Mitangeklagten durch den Angeklagten als bloße Vermutung erweist. Es ist nicht mehr als die bloße Anwesenheit des Angeklagten am\nirrtümlich angenommenen Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel belegt.\n\n11 bb) Bedenken begegnet die Beweiswürdigung aber auch deshalb, weil\nsie nicht frei von Widersprüchen ist. Die einleitende Feststellung des Landgerichts, dass es bis auf die DNA-Spur des Angeklagten an einer der im Drogenversteck aufgefundenen Zippverschlusstüten keine unmittelbaren Hinweise auf\ndessen „Täterschaft“ gebe, ist nicht mit der Begründung zur Ablehnung der\nHilfsbeweisanträge in Einklang zu bringen, wonach die Strafkammer keine\nRückschlüsse aus der DNA-Spur auf die „Täterschaft“ des Angeklagten ziehe\n(UA S. 24).\n\n12 2. Die Verurteilung des Angeklagten kann danach keinen Bestand haben, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das Verhalten des Angeklagten –\nhiergegen bestehen erhebliche Bedenken – nach Sicherstellung der Betäubungsmittel überhaupt noch als vollendete Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Februar\n2008 – 5 StR 242/07 Rn. 12 ff.; aA Beschlüsse vom 28. Mai 2008 – 1 StR\n196/08 und vom 9. Juli 1996 – 1 StR 728/95 Rn. 12 mwN; offengelassen im\nBeschluss vom 27. Juni 2017 – 3 StR 218/17).\n\n13 Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354\nAbs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 StR 200/07 Rn. 8\nmwN). Er schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung Tatsachen\nfestgestellt werden könnten, die geeignet wären, eine Verurteilung zu tragen,\n\nnachdem das Landgericht bereits alle Beweismittel ausgeschöpft und alle\ndenkbaren Indizien in seine Beweiswürdigung eingestellt hat.\n\n14 3. Aufgrund der Aufhebung des Urteils und des Freispruchs des Angeklagten ist über die Entschädigung des Angeklagten wegen der erlittenen Untersuchungshaft erneut zu befinden. Da es hierfür ergänzender tatrichterlicher\nFeststellungen – insbesondere zur genauen Dauer der Untersuchungshaft –\nbedarf, bleibt die Entscheidung dem Landgericht vorbehalten (§ 8 Abs. 1 StrEG;\nvgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – 5 StR 401/12 Rn. 12 mwN).\n\nRaum Bellay Fischer\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-10/1-str-411-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-10/1-str-411-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.545882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-10/1-str-411-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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