{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:100919B2STR245.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-09-10","aktenzeichen":"2 StR 245/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 245/19\nvom\n10. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:100919B2STR245.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 2019\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. März 2019 wird\n\na) das Verfahren im Fall II.2 der Urteilsgründe eingestellt; im\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse\nzur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nS. der besonders schweren räuberischen Erpressung und der Angeklagte H. der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind;\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben; der\nAngeklagte S. ist zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und drei Monaten, der Angeklagte H. zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt;\n\ncc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Anordnung entfällt.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen „gemeinschaftlicher“\nbesonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.1: Freiheitsstrafe sechs\nJahre und drei Monate) und wegen versuchter „gemeinschaftlicher“ besonders\nschwerer räuberischer Erpressung (Fall II.2: Freiheitsstrafe drei Jahre) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen „gemeinschaftlicher“ schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.1: Freiheitsstrafe zwei Jahre und zehn Monate) und wegen\nversuchter „gemeinschaftlicher“ schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.2:\nFreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Gegen beide Angeklagte hat das Landgericht „die Einziehung eines Betrages in Höhe von 430 Euro“ als Gesamtschuldner angeordnet.\n\n2 Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.\n\n3 Die Rechtsmittel führen auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Entfall der Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Erwägungen eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen\n\neines versuchten Erpressungsdelikts verurteilt worden sind; denn das Landgericht hat es bei der Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs versäumt, den\nRücktrittshorizont – die Vorstellung der Angeklagten nach Abschluss der letzten\nAusführungshandlung – zu erörtern.\n\n5 2. Die durch die Teileinstellung bedingte Änderung der Schuldsprüche\nund der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen führen zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen.\n\n6 3. Die angeordnete, auf § 73c StGB gestützte Einziehungsentscheidung\nhat ebenfalls keinen Bestand. Sie war gemäß § 73e StGB ausgeschlossen, weil\nder Angeklagte H. die durch die Tat Verletzten finanziell entschädigt hat.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-10/2-str-245-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-10/2-str-245-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:25.145576+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-10/2-str-245-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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