{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:100419BANWZ.BRFG.68.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2019-04-10","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 68/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 68/18\n\nvom\n10. April 2019\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2019:100419BANWZ.BRFG.68.18.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie\nden Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 10. April 2019\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom\n11. Juli 2018 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der 1961 geborene Kläger ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des\nKlägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7\nBRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben.\nNunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil\ndes Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch\nohne Erfolg.\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine\nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris\nRn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran\nfehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der\nRechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n4 a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den\nZeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den\nErlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der\nWiderrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse\nvom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März\n2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15,\njuris Rn. 5).\n\n5 Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu\neiner Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung\n\neiner Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt\nnicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die\nnach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen\nNachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt\nhat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris\nRn. 5 mwN).\n\n6 b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die\nsich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember\n2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,\nBGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris\nRn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen,\nkann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass\ner umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen\nZeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom\n9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14).\n\n7 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 16. Juni 2017\nhat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegen ihn zumindest zwei Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis\nbetreffend Forderungen in Höhe von insgesamt mehr als 22.600 Euro. Eine umfassende und konkrete Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg)\n42/11, juris Rn. 20), hat der Kläger nicht beigebracht. Das seitens des Klägers\nvorgelegte Schreiben des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B.\nvom 1. Dezember 2016 betreffend die Einstellung einer Zwangsvollstreckung (5 ) hat eine bei obiger Forderungsberechnung nicht\nberücksichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand. Auch die\nbelegte Mitteilung des Klägers, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids über ein Bankguthaben in Höhe von höchstens 15.044,08 Euro verfügt\nzu haben, ist zur Erfüllung des Erfordernisses umfassender und konkreter Darlegungen zur Frage der Forderungstilgung nicht ausreichend.\n\n8 In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft.\nBehauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.\n\n9 c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nDie Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern\ngerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016\n- AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass\neine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n10 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen,\nauf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5\nVwGO).\n\n11 Mit dem Vortrag, die Beklagte habe ein Beweisangebot des Klägers auf\nEinholung einer Auskunft des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B.\n, welches ergeben hätte, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des\nWiderrufsbescheids sämtliche Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erledigt\nwaren, verfahrensfehlerhaft übergangen, rügt der Kläger der Sache nach eine\nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO. Die Rüge\nist indessen nicht hinreichend ausgeführt. Denn es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen\nAufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BGH, Beschluss vom\n29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN). Überdies wäre der Kläger\nselbst bereits im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26\nAbs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20; und vom\n\n14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13). Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz vermag die fehlende oder unzulängliche Mitwirkung nicht\nzu ersetzen.\n\nIII.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nKayser Lohmann Paul\n\nWolf Merk\n\nVorinstanzen:\nAGH München, Entscheidung vom 11.07.2018 - BayAGH I-5-21/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-10/anwz-brfg-68-18","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-10/anwz-brfg-68-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:17.015120+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-10/anwz-brfg-68-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2019-04-10","dockets":["AnwZ (Brfg) 68/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:100419BANWZ.BRFG.68.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:100419BANWZ.BRFG.68.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.04.2019 – AnwZ (Brfg) 68/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-10/anwz-brfg-68-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 5. 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