{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:091019U5STR352.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-10-09","aktenzeichen":"5 StR 352/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 352/19\n\nvom\n9. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:091019U5STR352.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2019, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. König,\nProf. Dr. Mosbacher,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 6. Februar 2019 aufgehoben, soweit drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt worden sind; dieser Ausspruch entfällt.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten unter\nEinbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwedt zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Von der\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es drei Monate als vollstreckt erklärt. Mit\nihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam hierauf beschränkten Revision\nbeanstandet die Staatsanwaltschaft die Anrechnungsentscheidung. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Mit der Anrechnung von drei Monaten Freiheitsstrafe auf die verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe wollte das Landgericht dem Umstand Rechnung tragen,\ndass der Angeklagte einen wesentlichen Teil der durch den einbezogenen\nStrafbefehl des Amtsgerichts Schwedt verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen durch Ableistung freier Arbeit verbüßt hat. Wie von ihm ausweislich der Urteilsgründe selbst erkannt worden ist, ermangelt es für die – zudem auch hinsichtlich der Höhe fehlerhafte – Anrechnungsentscheidung jedoch an einer\nRechtsgrundlage. Die Anrechnung erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1\nStGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist – anders als bei Anrechnung von Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) – kein Raum (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1967 – 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187;\nvom 17. November 2015 – 4 StR 378/15). Die Berechnung erfolgt im Rahmen\nder Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss\nvom 23. April 2014 – 5 StR 166/14).\n\n3 Der Senat lässt die Anrechnungsentscheidung aus den genannten Gründen in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.\n\n4 2. Die Staatskasse hat entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nStPO die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die auf\neinem Versehen des Landgerichts beruhende fehlerhafte Entscheidung mit dem\nGesetz in Einklang zu bringen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 StR 123/19\nmwN).\n\nSander Schneider König\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-09/5-str-352-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-09/5-str-352-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:33.816132+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-09/5-str-352-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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