{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:091019B4STR314.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-10-09","aktenzeichen":"4 StR 314/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 314/19\n\nvom\n9. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2019:091019B4STR314.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 17. Januar 2019 – auch soweit es\nden Mitangeklagten A. betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Generators\nMitsubishi, 160 kVA, der drei jeweils ca. 2.000 Liter fassenden\nKraftstofftanks nebst sich darin noch befindlichem Kraftstoff und\nsämtlicher in dem in Leichtbauweise erstellten umbauten Raum\naufgefundenen Gegenstände, jeweils sichergestellt in der Halle\nS. str.\nin B. , angeordnet wurde.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt, gegen den\nAngeklagten L. die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von\n\n455,07 Euro angeordnet und gegen beide Angeklagte die folgende weitere Einziehungsentscheidung getroffen: „Ferner wird die Einziehung des in der Halle\nS. str. in B. sichergestellten (1) Generators Mitsubishi,\n160 kVA, (2) der drei jeweils ca. 2.000 Liter fassenden Kraftstofftanks nebst\nsich darin noch befindlichem Kraftstoff und (3) sämtlicher in dem in Leichtbauweise erstellten umbauten Räume aufgefundenen Gegenstände angeordnet“.\nDie Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen\nUmfang auch hinsichtlich des Mitangeklagten A. Erfolg; im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell – rechtliche\nÜberprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich mit\nder Ausnahme der Einziehungsentscheidung als rechtsfehlerfrei. Hierzu gilt:\n\n3 1. Die Strafkammer hat zur Begründung der Einziehungsentscheidungen\nlediglich ausgeführt, dass die Ausrüstung der Plantage und der Gewinn des\nAngeklagten L. nach den §§ 73 ff. StGB eingezogen werden. Dies hält\nauch hinsichtlich der unter (1) und (2) im Urteilstenor näher bezeichneten Ausrüstung der Plantage der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine auf § 74\nAbs. 1 StGB gestützte Einziehung von Tatmitteln ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 3\nSatz 1 StGB). Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Plantage u.a. von einem nicht näher identifizierten „Al “ eingerichtet, der Angeklagte und der Mitangeklagte A. haben lediglich beim Betrieb der Plantage geholfen. Dass der\nAngeklagte oder der Mitangeklagte A. zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der zum Betrieb der Plantage benötigten Gegenstände waren, liegt fern. Zu den Voraussetzungen des § 74a StGB i.V.m.\n§ 33 BtMG oder des § 74b Abs. 1 StGB verhält sich das angefochtene Urteil\n\nnicht. Zudem handelt es sich bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74\nAbs. 1 StGB und § 74a StGB um eine Ermessensentscheidung. Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74f StGB).\n\n4 2. Die Einziehungsanordnung hinsichtlich „sämtlicher in dem in Leichtbauweise erstellten umbauten Raum“ hat auch deshalb keinen Bestand, weil\ndie weiteren einzuziehenden Gegenstände weder im Tenor noch in den Urteilsgründen aufgeführt werden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um bei den\nBeteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der\nEinziehung zu schaffen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279/55,\nBGHSt 8, 205, 211 f.; vom 7. März 1956 – 6 StR 92/55, BGHSt 9, 88 f.; BGH,\nBeschlüsse vom 9. Juli 2004 – 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394 und vom\n12. März 2014 – 4 StR 562/13 Rn. 10 mwN).\n\n5 3. Die Aufhebung der Einziehungsentscheidung war gemäß § 357 StPO\nauch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-09/4-str-314-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-09/4-str-314-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:34.182091+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-09/4-str-314-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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