{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:090519BVZB188.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-05-09","aktenzeichen":"V ZB 188/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 188/17\nvom\n\n9. Mai 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:090519BVZB188.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Schwelm vom 1. August 2017 und der\nBeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom\n11. August 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis\nEnnepe-Ruhr-Kreis auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene reiste im Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und\nstellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit\n\nBescheid vom 17. März 2017 zurückwies. Seine Abschiebung nach Algerien\nwurde angedroht. Der Betroffene trat in der Folgezeit mehrfach strafrechtlich in\nErscheinung. Gegen ihn war auf Antrag der beteiligten Behörde vom 6. Juni\n2017 Abschiebungshaft bis zum 22. Juni 2017 angeordnet worden. Eine für\ndiesen Tag geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 1. August\n2017 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 12. September 2017\nangeordnet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 11. August 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will\nder Betroffene, der am 8. September 2017 nach Algerien abgeschoben worden\nist, die Feststellung erreichen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung rechtmäßig.\nDie Staatsanwaltschaft Düsseldorf habe für mehrere Ermittlungsverfahren am\n31. März 2017 ihr Einvernehmen erteilt. Auch die übrigen beteiligten Staatsanwaltschaften hätten sich mit der Abschiebung einverstanden erklärt. Es lägen\ndie Haftgründe gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG vor.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n5 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt\nworden, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n6 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde genügt der Haftantrag\nallerdings in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. Wie der Senat inzwischen\nentschieden hat (Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR\n2019, 23 Rn. 11), ist in einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft eine\nnähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung\nerforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich - wie\nhier - die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt.\n\n7 b) Der Haftantrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil er keine hinreichenden Angaben zum Vorliegen des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens\nmit der Abschiebung des Betroffenen (§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) enthält.\n\n8 aa) Der Haftantrag muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG\nerforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem\nAntrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass\nein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne dieses darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt\nwerden könnte, ist unerheblich. Das Fehlen entsprechender Ausführungen führt\nzur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011\n- V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011\n- V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9; Beschluss vom 29. September 2011\n\n- V ZB 61/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 70/13, juris\nRn. 6; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 15). Die\nAngabe zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft soll den Betroffenen\ndarüber informieren, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft entnimmt. Wenn sich aus dem Haftantrag oder den beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Betroffenen nicht offensichtlich zustimmungsfreie Strafverfahren anhängig sind, muss daher mitgeteilt werden,\nwelche Staatsanwaltschaft für welches Verfahren das - ggf. auch generelle -\nEinvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Einvernehmen entbehrlich ist. Andernfalls kann der Betroffene nicht überprüfen, ob die\nVoraussetzungen des § 72 Abs. 4 AufenthG vorliegen. Ob die Behörde die\nhiernach erforderlichen Angaben in dem Text des Haftantrags aufführt oder\naber auf dem Antrag beigefügte, aussagekräftige Anlagen verweist, bleibt ihr\nüberlassen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZB 129/16, juris Rn. 5;\nBeschluss vom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 15).\n\n9 bb) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 1. August 2017\nnicht.\n\n10 (1) In dem Text des Haftantrags weist die beteiligte Behörde zwar auf die\nErforderlichkeit des Einvernehmens nach § 72 Abs. 4 AufenthG hin und führt\naus, bei dem Betroffenen handele es sich um einen Intensivstraftäter. In dem\nHaftantrag heißt es dann aber lediglich: „Die notwendigen Einvernehmen (mehrere Diebstähle sowie gefährliche Körperverletzungen) liegen sämtlich schriftlich vor und der Ausländerakte bei.“ Es werden weder die noch offenen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen aufgeführt noch wird dargestellt, welche\nStaatsanwaltschaften ihr Einvernehmen erteilt haben. Eine Überprüfung der\n\nAngaben der beteiligten Behörde war dem Betroffenen nach dieser Sachlage\nnicht möglich.\n\n11 (2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die beteiligte Behörde in dem\nHaftantrag auf die Ausländerakte verweist. Das ist nicht ausreichend, um das\nVorliegen des Einvernehmens nach § 72 Abs. 4 AufenthG oder dessen Entbehrlichkeit darzulegen. Zwar haben sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht die Ausländerakte beizuziehen (Senat, Beschluss vom 19. Juli\n2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 8 u. 9). Diese ist aber weder Bestandteil noch Anlage des Haftantrags.\n\n12 cc) Die Angaben zu dem nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in dem Haftantrag vom 1. August\n2017 waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die beteiligte Behörde in ihrem\nersten Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft vom 6. Juni 2017 eine als\n„IVGP-Maske: Vorgänge“ bezeichnete Übersicht über die Ermittlungsverfahren\nbeigefügt hatte. Diese Übersicht war am 22. März 2017 erstellt worden und zum\nZeitpunkt des (zweiten) Haftantrags vom 1. August 2017 nicht mehr aktuell. Bereits in dem ersten Haftantrag hatte die beteiligte Behörde ausgeführt, der Betroffene sei Intensivstraftäter, und es träfen ständig neue Mitteilungen der Justizbehörden ein, so dass ein Nachhalten sehr zeitintensiv sei. Aus ihrem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich, dass jedenfalls noch\nim Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft H. ein Ermittlungsverfahren wegen Taschendiebstahls anhängig war. Zu einem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft H. bzw. zu dessen Entbehrlichkeit verhalten sich beide Haftanträge, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht.\n\n13\n\nc) Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Das Amtsgericht hat sich mit dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\nnicht befasst. Während des Beschwerdeverfahrens hat die beteiligte Behörde\nihre Angaben nicht ergänzt. Das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, die\nAusführungen in dem Beschluss, in dem über die Beschwerde gegen den\nHaftanordnungsbeschluss vom 6. Juni 2017 entschieden wurde, zu zitieren.\nErgänzende Feststellungen hat es nicht getroffen.\n\n14 2. Die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in ihrer Erwiderung\nauf die Rechtsbeschwerde sind schon deshalb unbehelflich, weil neuer Vortrag\nim Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559\nZPO nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen änderte der neue Vortrag\nnichts an der Rechtswidrigkeit der Haft, weil eine Heilung von Mängeln des\nHaftantrages nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21; Beschluss\nvom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6 ff.) und die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist.\n\n15 3. Aus diesem Grund kann der Senat in der Sache selbst entscheiden\n(§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).\n\n16 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Schwelm, Entscheidung vom 01.08.2017 - 85 XIV(B) 2/17 -\nLG Hagen, Entscheidung vom 11.08.2017 - 3 T 342/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-09/v-zb-188-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-09/v-zb-188-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:23.905758+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-09/v-zb-188-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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