{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2019-04-09_XI_ZR_70_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:090419UXIZR70.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-04-09","aktenzeichen":"XI ZR 70/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 70/18\nVerkündet am:\n9. April 2019\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:090419UXIZR70.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 9. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 5. Februar 2018 im Kostenpunkt und\ninsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des\nKlägers in Höhe von 81.413,96 € nebst Zinsen zurückgewiesen\nhat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den\nAbschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen des Klägers.\n\n2 Zur Finanzierung des Erwerbs und der Renovierung einer Immobilie\nschlossen die Parteien im Jahr 2005 zwei Darlehensverträge über 800.000 € zu\neinem bis zum 30. Juni 2015 festen Zinssatz von 3,9% p.a. und über 75.000 €\nzu einem bis zum 30. September 2015 festen Zinssatz von 3,59% p.a. Zur Si-\n\ncherung der Beklagten dienten Grundschulden. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Im Jahr 2006 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag\nüber 60.000 €, bei dessen Abschluss die Beklagte eine abweichend formulierte\nWiderrufsbelehrung erteilte.\n\n4 Mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2015 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen, den die Beklagte nicht akzeptierte.\n\n5 Im November 2015 führte der Kläger die drei Darlehen vollständig zurück, nachdem er die Immobilie zwischenzeitlich veräußert hatte.\n\n6 Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 147.518,06 €, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung der Erledigung des\nursprünglichen Feststellungsantrags gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.652,33 €,\nd.h. des sich aus der letzten Berechnung des Klägers ergebenden Rückabwicklungssaldos aus dem dritten Darlehen aus dem Jahr 2006, nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die\nvom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser seinen Zahlungsantrag in Höhe von 81.413,96 € nebst Zinsen weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, der Widerruf der\nauf den Abschluss der ersten beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers sei unwirksam, so dass der Kläger hieraus keine Rückforderungsansprüche herleiten könne. Im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom\n2. Februar 2015 sei die Widerrufsfrist bereits verstrichen gewesen. Denn die zu\ndiesen beiden Darlehensverträgen erteilte identische Widerrufsbelehrung entspreche den Vorgaben des § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden\nFassung (künftig: aF). Sie belehre insbesondere zutreffend über Beginn und\nLänge der Widerrufsfrist. Aus der Angabe der Fristlänge bei \"nicht taggleicher\"\nWiderrufsbelehrung ergebe sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n10 1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen, dem Kläger habe ursprünglich das\nRecht zugestanden, seine auf Abschluss der ersten beiden Darlehensverträge\ngerichteten Willenserklärungen nach § 495 Abs. 1 BGB zu widerrufen.\n\n11 2. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die\nBeklagte habe den Kläger nach Maßgabe des § 355 BGB aF hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet.\n\n12 a) Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\ndass die Erschwerung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist\ngegenüber § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (\"Aushändigung der Ausfertigung der\nVertragsurkunde\") ausschließlich zulasten der Beklagten wirkte und daher wirksam war (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52\nRn. 23 ff. und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8).\nRichtig ist auch die Annahme, dass die - ersichtlich aufgrund eines Schreibversehens erfolgte - Verwendung des Begriffs \"Widerspruchsrecht\" statt \"Widerrufsrecht\" in der zweiten Zeile die Deutlichkeit der Belehrung über die Widerrufsfrist nicht tangierte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO Rn. 8 mwN).\n\n13 b) Allerdings bildete die Beklagte mittels der Wendung, \"[s]ofern\" der\nVerbraucher \"nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss\" über sein Widerrufsrecht \"belehrt worden\" sei, betrage \"die Frist einen Monat\", entgegen der\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355\nAbs. 2 Satz 2 BGB aF - dem Darlehensnehmer nachteilig - unzutreffend ab, wie\nder Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden und näher begründet hat (Senatsurteil vom 16. Oktober\n2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff.). Denn aufgrund dieser Formulierung grenzte die Widerrufsbelehrung der Beklagten die vor oder bei Vertragsschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung ab. Sie subsumierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsschlusses,\naber nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufs erteilt wurde, unter\n§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies entsprach nicht der Gesetzeslage (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO\nRn. 12).\n\n14 Darauf, ob der Vertrag der Parteien als Präsenzgeschäft ohne tatsächliche Unterbrechung des Geschehensablaufs geschlossen wurde, kommt es\nnicht an. Denn die konkreten, aber nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in\nTextform dokumentierten Umstände ihrer Erteilung sind unerheblich. Nach\n\nständiger Rechtsprechung des Senats kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung\nnicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai\n2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 15, vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17,\nWM 2018, 2128 Rn. 20 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018,\n2185 Rn. 13 mwN).\n\n15 Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beklagten, eine Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss sei bei ihr nicht vorgekommen, weil ihre zentrale\nKreditabteilung die Verbraucherdarlehensverträge stets mit angeöster Widerrufsbelehrung unterzeichnet ausgefertigt habe und diese dann in der Filiale\ndurch den Kunden gegengezeichnet worden seien, dem unmittelbar im Anschluss das für ihn bestimmte Exemplar der Vertragsurkunde mit Widerrufsbelehrung übergeben worden sei, so dass mit der Gegenzeichnung durch den\nKunden diesem stets Vertragsurkunde und Widerrufsbelehrung vorgelegen hätten. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre ein Hinweis auf die Monatsfrist aus § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF in der Widerrufsbelehrung entbehrlich gewesen. Da die Beklagte aber einen solchen Hinweis in die Belehrung aufgenommen hat, musste dieser zutreffend sein. Denn eine Widerrufsbelehrung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie für alle Fälle, auf die\nhin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 12).\n\nIII.\n\n16 Das Berufungsurteil ist damit im Umfang der Anfechtung aufzuheben\n(§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt\n(§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden\nWürdigung, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegengestan-\n\nden habe, nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. Oktober\n2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16,\nWM 2018, 1601 Rn. 16 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29\nRn. 19 mwN). Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück (§ 563\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 31.05.2016 - 11 O 155/15 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.2018 - 17 U 145/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-09/xi-zr-70-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-09/xi-zr-70-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:06.235857+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-09/xi-zr-70-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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