{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-04-09_4_StR_91_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:090419B4STR91.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-04-09","aktenzeichen":"4 StR 91/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 91/19\n\nvom\n9. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:090419B4STR91.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Dezember 2018 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zum Alter des Angeklagten – aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nzwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\ndrei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nführt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Begründung, mit welcher das Schwurgericht einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB abgelehnt\nhat, begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 a) Das Schwurgericht hat insoweit unter anderem straferschwerend berücksichtigt, der Angeklagte habe \"die Erreichung seines Ziels über alles gestellt\" (UA S. 56). Damit hat es rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Straftat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. April 2004 - 4 StR 48/04).\n\n4 b) Das Schwurgericht hat weiterhin ausgeführt: „Ohne eine geregelte Tagesstruktur besteht sein Lebensinhalt im Konsum von Betäubungsmitteln und\nAlkohol, wobei er, da es ihm nach seinem eigenen Bekunden damit am besten\ngeht, auch keinen Abstand davon nehmen will (s.o.). Den gleichen Lebensstil\npflegte er auch in der Schweiz …“ Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer\ndie Art der Lebensführung des Angeklagten rechtsfehlerhaft zu seinem Nachteil\nberücksichtigt hat. Diese darf ihm strafschärfend nur dann angelastet werden,\nsoweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse\nauf eine höhere Tatschuld zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1986 –\n1 StR 46/86; vom 6. März 1987 – 2 StR 597/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich,\ndass zwischen dem versuchten Totschlag und seinem strafschärfend berücksichtigten Lebenswandel irgendein Zusammenhang besteht.\n\n5 2. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um eine insgesamt\nstimmige Strafzumessung zu ermöglichen, zumal ein Einfließen der rechtsfehlerhaften Erwägungen auch in den anderen Verurteilungsfällen angesichts der\n\nBezugnahme auf „jeweils sämtliche sowie bereits oben angeführte für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ möglich erscheint.\n\n6 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Alter des Angeklagten sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.\n\nQuentin Roggenbuck Bender\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-09/4-str-91-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-09/4-str-91-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:31.359554+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-09/4-str-91-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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