{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:090119U5STR466.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-01-09","aktenzeichen":"5 StR 466/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 466/18\n\nvom\n\n9. Januar 2019\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2019:090119U5STR466.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 2019, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Sander,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof S. ,\nStaatsanwältin als Gruppenleiterin K.\n\nals Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 14. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Das hiergegen\ngerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der seit mindestens\n2011 an einer paranoiden Psychose leidende Beschuldigte im September 2017\nnach einem misslungenen Selbsttötungsversuch für die Dauer von zwei Wochen gemäß § 12 HmbPsychKG in einer geschlossenen Station für psychisch\nKranke in H. untergebracht.\n\n3 a) Fünf Tage nach seiner Aufnahme trank er ca. eine Flasche Korn, die\nvon einem Mitpatienten eingeschmuggelt worden war. Er geriet in Streit mit einer Mitpatientin. Als eine Pflegerin schlichtend eingriff und den Beschuldigten\naufforderte, auf sein Zimmer zu gehen, stritt er sich mit dieser, sagte: „Ich stech‘\ndich ab“, lachte sie aus und kündigte an, ihr ins Gesicht zu spucken. Eine weitere Pflegerin kam dazu, um beide voneinander zu trennen. Dabei entwickelte\nsich ein Gerangel. Der Beschuldigte ging schließlich hinter der einen Pflegerin\nher. Als diese sich zu ihm umdrehte, spuckte er ihr ins Gesicht und schlug ihr\nzunächst mit der flachen Hand, dann mit der Faust ins Gesicht. Länger anhaltende Schmerzen erlitt sie hierdurch nicht.\n\n4 Wegen des Übergriffs wurde die Fixierung des Beschuldigten angeordnet. Ihm gelang es, zuvor aus seinem Zimmer ein Einhandmesser mit einer ca.\nzehn Zentimeter langen Klinge sowie eine Dose mit Reizgas zu nehmen und in\nseinen Hosenbund zu stecken. Nach dem Fixieren von Händen und Füßen äußerte er, er werde die zuvor verletzte Pflegerin und eine anwesende weitere\nPflegerin abstechen. Er befreite seine linke Hand aus der Fixierung, ergriff sein\nMesser, schnitt die Fixiergurte für die rechte Hand und die Füße auf und wollte\ndie Station verlassen. Dabei hielt er das Messer und das Reizgasspray sichtbar\nin den Händen. Einen Pfleger forderte er auf, die Tür zu öffnen, was dieser aus\nAngst vor einer Eskalation tat.\n\n5 b) Von herbeigerufenen Polizeibeamten wurde der Beschuldigte in einem\nnahegelegenen Wohngebiet angetroffen. Er stand mittig auf der Fahrbahn und\nhielt Messer und Spray weiterhin in der Hand. Als er der Polizisten gewahr wurde, die „Stehen bleiben, Polizei“ gerufen hatten, betätigte er einmal das Pfefferspray in Richtung von zwei Beamtinnen. Diese mussten zu seiner Verfolgung\ndurch den Sprühnebel laufen, wodurch eine von ihnen einen eineinhalb Stun-\n\nden andauernden Hustenanfall erlitt. Der Beschuldigte sprühte ein zweites Mal\nin Richtung der anderen Polizistin, die hierdurch Schmerzen in den Augen verspürte, ließ dann Messer und Spray fallen und sich festnehmen. Er wurde zurück auf seine Station gebracht und dort erneut fixiert. Auf ihn wirkte im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,6 g/l ein.\n\n6 c) Nach diesem Vorfall blieb der Beschuldigte weiterhin in der Klinik in\neiner geschlossenen Station. Nach ca. zwei Monaten Aufenthalt erhielt er erstmals Ausgang in den Hof der Klinik. Dort konsumierte er Alkohol, den er auf die\nStation geschmuggelt hatte. Absprachewidrig begab er sich in einen nahegelegenen Supermarkt, kaufte dort ein Küchenmesser mit ca. zehn Zentimeter langer Klinge und wollte mit einem vor dem Krankenhaus haltenden Taxi zu einer\nBank fahren. Ein hinzugekommener Pfleger überredete ihn, wieder zurück ins\nKrankenhaus zu gehen. Als sie dieses erreichten, zog der Beschuldigte das\nnoch verpackte Messer aus seiner Jacke und öffnete die Verpackung, wobei er\nsich an der Hand verletzte. Er hielt die Klinge nun in Richtung des Pflegers und\neines Wachmanns und sagte: „Bleibt alle weg!“ Damit wolle er sie daran hindern, seine Flucht zu unterbinden. Als er wieder Richtung Parkplatz ging, redete\nder Pfleger auf ihn ein, was ihn schließlich dazu veranlasste, das Messer wegzuwerfen. Die Blutalkoholkonzentration betrug dabei 1,5 Promille.\n\n7 2. Das Landgericht hat angenommen, die drei festgestellten Taten seien\n„im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB“ begangen worden. Der Beschuldigte leide seit mindestens 2011 an einer paranoiden Psychose, die auch Grund für seine Alkoholabhängigkeit sei. In allen drei Fällen sei es\nzu einer „erheblichen Einschränkung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der\nTat“ gekommen. An einer Unterbringung nach § 63 StGB hat sich die Strafkammer gehindert gesehen, weil es sich bei den Anlasstaten nicht um erhebli-\n\nche Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handele und keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehe, dass der Beschuldigte schwerwiegendere Taten\nbegehen werde.\n\nII.\n\n8 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\n9 1. Das Landgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen des § 21 StGB\nbejaht.\n\n10 a) Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst\ndann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während\ndie Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner\nerheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind\nin den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn\ndie Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist (st. Rspr.; vgl. etwa\nBGH, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 3 StR 143/15 mwN).\n\n11 b) Dies hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht, denn es stellt wiederholt allein darauf ab, dass bereits die bloße Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zur Anwendung von § 21 StGB führe. Dieser unzutreffende Ausgangspunkt der Schuldfähigkeitsbestimmung hat auch Auswirkungen auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB, nämlich des für die\nAnordnung erforderlichen Zustands bei Tatbegehung und der Gefährlichkeitsprognose.\n\n12 2. Die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen können nicht bestehen bleiben, weil sie den Beschuldigten belasten\nund er sie mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012,\n355, 357).\n\n13 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n14 a) Bei sicherem Ausschluss von Schuldunfähigkeit ist das Sicherungsverfahren nach § 416 StPO in das Strafverfahren überzuleiten. Das Sicherungsverfahren ist nach Wortlaut und Sinn des § 413 StPO für lediglich vermindert Schuldfähige nicht vorgesehen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982\n– 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 136).\n\n15 b) Bezüglich der Gefährlichkeitsprognose wird zu bedenken sein, dass\nder Einsatz eines Pfeffersprays gegenüber Menschen in aller Regel eine erhebliche Tat im Sinne von § 63 Satz 1 StGB darstellt (vgl. näher BGH, Urteil vom\n26. Juli 2018 – 3 StR 174/18). Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt,\ndass sich ein solcher Angriff – wie nach den bisher getroffenen Feststellungen –\ngegen Polizeibeamte im öffentlichen Straßenraum richtet. Bei geringfügigeren\nÜbergriffen innerhalb einer Betreuungseinrichtung stellt der Bundesgerichtshof\nzwar darauf ab, dass im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose aggressives\nVerhalten gegenüber damit erfahrenem Personal nicht ohne weiteres dem Verhalten in Freiheit gleichgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN). Auch bei der Gewichtung\nvon Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte ist\nin den Blick zu nehmen, dass Angriffe gegen Personen, die professionell mit\nderartigen Konfliktsituationen umgehen, dafür entsprechend geschult sind und\n\nin der konkreten Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen,\nmöglicherweise weniger gefährlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 565/16, NStZ-RR 2017, 308, 309 mwN). Nach den bisherigen\nFeststellungen ist allerdings nicht ersichtlich, dass sich die betroffenen Polizeibeamtinnen wirksam gegen die Pfeffersprayattacken hätten wehren können.\n\n16 Schließlich ist zu beachten, dass die vom Sachverständigen und der\nStrafkammer als eher für wahrscheinlich gehaltene Eigengefährdung durchaus\nauch mit einer erheblichen Fremdgefährdung einhergehen kann, selbst wenn\nein nicht schuldfähig Handelnder mögliche Folgen für Dritte ausblendet (vgl.\ninsoweit BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 4 StR 435/09, NStZ-RR 2010,\n105). Nach den bisherigen Feststellungen wollte sich der Beschuldigte Anfang\nSeptember 2017 in einem Kellerraum des Klinikums H. durch\nEntzünden eines Einweggrills – und damit auch unter möglicher Gefährdung\nDritter – selbst töten.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-09/5-str-466-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-09/5-str-466-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:28.789384+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-09/5-str-466-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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