{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR476.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-01-09","aktenzeichen":"5 StR 476/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 476/18\n\nvom\n9. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR476.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. April 2018 im Maßregelausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders\nschwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 29. August 2017\ndie ihm unbekannte 21-jährige Nebenklägerin nachmittags auf einem Parkweg,\num mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen. In Sichtweite zu\nWohnhäusern und in unmittelbarer Nähe zu einem belebten Freibad packte er\n\nsie von hinten, hielt ihr den Mund zu und zerrte sie hinter ein Gebüsch. Er\ndrückte ihr Gesicht gewaltsam auf den Boden und würgte sie kräftig, um sie am\nSchreien zu hindern, ihre anfangs heftige Gegenwehr zu unterbinden und sie\nwehrlos zu machen. Mindestens dreimal würgte er die Geschädigte so kräftig,\ndass sie keine Luft mehr bekam und in akuter Lebensgefahr schwebte. Als der\nAngeklagte ein Geräusch hörte, lockerte er seinen Würgegriff, da er von einer\nEntdeckung seiner Tat ausging. Daraufhin konnte die Nebenklägerin aufspringen und flüchten.\n\n3 2. Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 3. Der Maßregelausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die formellen Voraussetzungen\nfür die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB festgestellt. Jedoch hat es einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher\nStraftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht tragfähig begründet. Damit entfällt auch die Grundlage für die Prognose, ob der Angeklagte infolge seines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n5 a) Das Merkmal des Hangs verlangt – was das Landgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt – nach der ständigen Rechtsprechung einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten\nbegehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen\nist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich\ndie Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus\ninnerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als\n„eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender\n\nVergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH,\nUrteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f.; Beschlüsse vom\n27. September 1994 – 4 StR 528/94, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8; vom\n6. Mai 2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271 f.; vom 24. Mai 2017\n– 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15 mwN). Sein Vorliegen hat\ndas Tatgericht unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der\nPersönlichkeit des Täters und seiner Symptom- und Anlasstaten maßgebenden\nUmstände festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen. Von besonderer\nBedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung der Straftaten, wobei längere straffreie Zeiträume grundsätzlich gegen einen Hang sprechen (BGH, Beschluss\nvom 24. Mai 2017 – 1 StR 598/16, aaO).\n\n6 b) Das Landgericht hat zur Begründung einer Hangtäterschaft des Angeklagten maßgeblich darauf abgestellt, dass hierfür „vor allem die Anzahl der\nVorstrafen“ spräche (UA S. 23). Die indizielle Bedeutung der bloßen Anzahl von\ninsgesamt vier Vorstrafen, zu denen der 39-jährige Angeklagte in einem Zeitraum von über 17 Jahren verurteilt worden war, erschließt sich allerdings nicht\nohne weiteres und hätte weiterer Darlegung bedurft. Während mit den beiden\nVorstrafen aus den Jahren 2003 und 2017 die beiden die formelle Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB begründenden Symptomtaten geahndet wurden, resultieren die beiden weiteren Vorstrafen aus nicht einschlägigen\nVorverurteilungen aus dem Jahr 2000. Die zugrunde liegenden Taten hat das\nLandgericht nicht näher mitgeteilt und ihnen damit offenbar auch keine Bedeutung als sonstige Beweisanzeichen für eine Hangtäterschaft im Rahmen der\nWürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten beigemessen (vgl. zur Verwertung von Vortaten, die wegen Eintritts der Rückfallverjährung nicht mehr als\nSymptomtaten herangezogen werden können, BGH, Urteile vom 30. März 1999\n– 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 568/09,\n\nNStZ-RR 2010, 172, 173; vom 24. Februar 2010 – 2 StR 509/09,\nNStZ-RR 2010, 238, 239 mwN).\n\n7 4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht zu\nFeststellungen gelangt, welche die Annahme des Hangs und der Gefährlichkeit\ndes Angeklagten tragen. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals\nverhandelt und entschieden werden.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-09/5-str-476-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-09/5-str-476-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:28.826008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-09/5-str-476-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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