{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR435.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-01-09","aktenzeichen":"5 StR 435/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 435/18\n\nvom\n9. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR435.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 analog und Abs. 1a StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 23. April 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung\nüber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass\n\na) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 1.460 Euro angeordnet und\n\nb) die in Tschechien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe\nangerechnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und\nwegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund vier Monaten verurteilt. Daneben hat es jeweils die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen angeordnet. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die\nRechtsmittel haben die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolge;\nim Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen\nhat zu den Schuldsprüchen wie auch zum Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten V. keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die gegen den Angeklagten S. verhängten Strafen\nsind ungeachtet der Frage einer Verwertbarkeit in Tschechien verhängter Vorstrafen angesichts des durch professionelles Vorgehen geprägten Tatbildes\njedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.\n\n3 2. Hinsichtlich des Angeklagten V. kann das Urteil jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die Strafkammer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel\nauseinandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte V. , der schon früher gelegentlich Drogen\nzu sich genommen hatte, seit 2013 täglich bis zu einem Gramm Crystal (UA\nS. 4). Er gehörte im 14-monatigen Tatzeitraum seiner als gewerbsmäßig gewer-\n\nteten Beteiligung an Bandendiebstählen dem „sozial randständigen Drogenmilieu“ an (UA S. 7). Seine Betäubungsmittelabhängigkeit führte zwar noch zu\nkeiner erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB,\njedoch hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt, dass\n„die Taten sicherlich auch der Drogenbeschaffung dienten“ (UA S. 39). Es liegt\nsomit nahe, dass ein für die Taten mitursächlicher Hang im Sinne des § 64\nStGB gegeben sein könnte. Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht ohne weiteres entnehmen, dass beim Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht\neines Behandlungserfolges besteht.\n\n4 Die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird\nnunmehr mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu klären haben, ob\nder Angeklagte V. gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).\n\n5 Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der\nSenat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Freiheitsstrafen verhängt hätte.\n\n6 3. Zu der von dem Angeklagten S. in Tschechien erlittenen Auslieferungshaft hat das Landgericht den Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4\nSatz 2 StGB) in den Urteilsgründen selbst festgesetzt, jedoch versäumt, ihn in\nden Tenor aufzunehmen. Der entsprechenden Anregung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift folgend, holt der Senat dies nach.\n\n7 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Kaufpreisen der beiden\nim Fall 5 gestohlenen Fahrräder ist – wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – der Berechnung ihres Zeitwertes zu Gunsten des An-\n\ngeklagten der jeweils niedrigste Wert zugrunde zu legen. Bei Anwendung der\nvom Landgericht rechtsfehlerfrei für seine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB\nherangezogenen Berechnungsmethode ergeben sich für die Fahrräder danach\nZeitwerte von 862 bzw. 380 Euro. Zusammen mit dem zutreffend ermittelten\nZeitwert des im Fall 4 entwendeten Fahrrades in Höhe von 218 Euro errechnet\nsich eine Gesamtschadenssumme von 1.460 Euro. Entsprechend ist der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1,\n73c Satz 1 StGB abzuändern.\n\n8 Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Berechnung der Schadenshöhe im Fall 5 auf eine mildere Strafe erkannt hätte.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-09/5-str-435-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-09/5-str-435-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:28.701125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-09/5-str-435-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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