{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:090119B2STR33.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-01-09","aktenzeichen":"2 StR 33/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 33/18\nvom\n9. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:090119B2STR33.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2019 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2017 wird\n\na) das Verfahren hinsichtlich des „Tatkomplexes Kanalarbeiten“ (Ziff. II.2.b. der Urteilsgründe) eingestellt; im Umfang\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\nzur Last,\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte des Betruges in 18 Fällen, des Betruges oder Computerbetruges in vier Fällen, des Diebstahls,\ndes Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, der falschen\nVersicherung an Eides statt und des vorsätzlichen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen schuldig ist,\n\nc) im Strafausspruch über die Einzelstrafe in Fall 3 des „Tatkomplexes FoFE“ (Ziff. II.2.e. der Urteilsgründe) aufgehoben,\nder Ausspruch entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen, Betruges oder Computerbetruges in vier Fällen, Diebstahls, Vortäuschens einer\nStraftat in zwei Fällen, falscher Versicherung an Eides statt und vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt, von der es drei Monate als vollstreckt erklärt hat. Darüber\nhinaus hat es ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des „Tatkomplexes Kanalarbeiten“ (Ziff. II.2.b. der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat zur Folge, dass im\nSchuldspruch die Verurteilung wegen Betruges in einem Fall entfällt.\n\n4 2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Fall 3 des\n„Tatkomplexes FoFE“ (Ziff. II.2.e. der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n5 Die Wertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach\ndem Halt an der Kreuzung stelle neben der Fahrt bis dorthin eine selbständige\nTat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, geht fehl. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze\n\nUnterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom\n7. November 2003 – 4 StR 438/03, Beck RS 2003, 10527). So verhält es sich\nhier.\n\n6 Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagte auf seiner längeren\nFahrstrecke an der Kreuzung dem Zeugen S. . Da er die Vorfahrt missachtete, musste der Zeuge bremsen und machte sich „lautstark bemerkbar“. Daraufhin unterbrach der Angeklagte seine Fahrt, stieg aus und beschimpfte den\nZeugen. Anschließend setzte er seine Fahrt mit unbekanntem Ziel fort. Es handelte sich somit um eine spontane und ersichtlich nur kurzzeitige Unterbrechung einer längeren Fahrt. Da die gesamte Fahrt als einheitliche Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu würdigen ist, muss der Schuldspruch in Fall 3 wegen einer tatmehrheitlich zu Fall 2 begangenen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallen.\n\n7 3. Infolge der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des „Tatkomplexes\nKanalarbeiten“ (Ziff. II.2.b. der Urteilsgründe) sowie der Berichtigung des\nSchuldspruchs im „Tatkomplex FoFE“ entfallen zwar zwei Einzelgeldstrafen von\n120 Tagessätzen und 60 Tagessätzen. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung\nder Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Vielzahl und der Höhe der\n\nübrigen Einzelstrafen ausschließen, dass der Tatrichter ohne Einbeziehung der\nbeiden entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-09/2-str-33-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-09/2-str-33-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.397007+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-09/2-str-33-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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