{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:081019UXIZR632.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-10-08","aktenzeichen":"XI ZR 632/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 632/18\nVerkündet am:\n8. Oktober 2019\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:081019UXIZR632.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 20. August 2019\neingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger,\nden Richter Dr. Matthias, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie\nden Richter Dr. Schild von Spannenberg\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des\nRechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2018 mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den\nAbschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung\ndes Klägers.\n\n2 Die Parteien schlossen am 4. Juni 2004 zur Finanzierung der Errichtung\neines Zweifamilienhauses einen Darlehensvertrag über 215.000 € mit einem bis\nzum 30. Juni 2012 festen Nominalzinssatz von 4,55% p.a. Zur Sicherung der\nAnsprüche der Beklagten diente u.a. ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss des\nDarlehensvertrages belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht\nwie folgt:\n\n3 Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarten die Parteien am 7. Mai 2012 eine Prolongation des\nDarlehens zu einem bis zum 30. Juni 2022 festen Nominalzinssatz von 3% p.a.\nMit Schreiben vom 31. Mai 2016 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss\ndes Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.\n\n4 Seine Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, so dass der\nKläger der Beklagten aus diesem Schuldverhältnis nur noch 73.021,67 € abzüglich weiterer, seit dem 30. März 2017 erbrachter Zahlungen schulde, sowie auf\ndie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen.\nDie dagegen gerichtete Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt sowie um den Hilfsantrag erweitert\nhat, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag seit dem Zugang des Widerrufs kein Anspruch auf Vertragszins und Tilgung mehr zustehe,\nso dass der Kläger der Beklagten aus diesem Schuldverhältnis nur noch\n73.021,67 € abzüglich weiterer, seit dem 30. März 2017 erbrachter Zahlungen\nschulde, hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss gem. § 522\nAbs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene\nRevision, mit der der Kläger seine Klageanträge in der zuletzt gestellten Form\nweiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Soweit der Kläger die\nErstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt, hat die Revision\nhingegen keinen Erfolg und ist durch Endurteil zurückzuweisen.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:\n\n7 Dem Kläger habe nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB in der bis\nzum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (künftig: aF) ein Widerrufsrecht zugestanden, über das er gemäß § 355 BGB aF zu belehren gewesen sei. Die im\nDarlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt, so\ndass die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufs im Jahre 2016 bereits abgelaufen gewesen sei. Insbesondere habe die Beklagte den Kläger hinreichend\ndeutlich über die Länge der Widerrufsfrist belehrt. Mit dem Abstellen auf eine\nbezogen auf den Vertragsschluss taggleiche Belehrung habe die Beklagte ausreichend klargestellt, von welchen Voraussetzungen die im Text der Belehrung\nalternativ genannten Fristlängen abhängen würden. Hierbei habe die Beklagte\nsich zulässig am Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF orientiert.\n\nII.\n\n8 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nstand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, die\nBeklagte habe den Kläger bei Vertragsschluss hinreichend deutlich über sein\nWiderrufsrecht belehrt, so dass er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Mai 2016 nicht mehr habe widerrufen können.\n\n9 1. Das Berufungsgericht ist allerdings auf der Grundlage des nach\nArt. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB\nmaßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ur-\n\nsprünglich das Recht zugestanden hat, seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 495 Abs. 1 BGB zu widerrufen.\n\n10 2. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die\nBeklagte habe den Kläger nach Maßgabe des § 355 BGB aF hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet.\n\n11 a) Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\ndass die Erschwerung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist\ngegenüber § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (\"Aushändigung der Ausfertigung der\nVertragsurkunde\") ausschließlich zulasten der Beklagten wirkte und daher wirksam war (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52\nRn. 23 ff. und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8).\nRichtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die - ersichtlich aufgrund eines Schreibversehens erfolgte - Verwendung des Begriffs \"Widerspruchsrecht\" statt \"Widerrufsrecht\" in der zweiten Zeile der Belehrung deren\nDeutlichkeit nicht tangierte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO Rn. 8\nmwN).\n\n12 b) Allerdings bildete die Beklagte mittels der Wendung, sofern der Verbraucher \"nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss\" über sein Widerrufsrecht\n\"belehrt worden\" sei, betrage \"die Frist einen Monat\", entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2\nSatz 2 BGB aF - dem Darlehensnehmer nachteilig - unzutreffend ab, wie der\nSenat nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden und näher begründet hat. Denn aufgrund dieser Formulierung grenzte die Widerrufsbelehrung der Beklagten die\nvor oder bei Vertragsschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung ab. Sie subsumierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag\n\ndes Vertragsschlusses, aber nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufes erteilt wurde, damit unter § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355\nAbs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies entsprach nicht der Gesetzeslage (Senatsurteile\nvom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff. und vom\n9. April 2019 - XI ZR 70/18, juris Rn. 13 f.).\n\nIII.\n\n13 Das Berufungsurteil ist nur insoweit aus anderen Gründen richtig, als das\nBerufungsgericht der Berufung des Klägers betreffend die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten den Erfolg versagt hat (§ 561 ZPO). Ein solcher Anspruch\nbesteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Senatsurteile vom\n21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom\n19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR\n443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM\n2018, 45 Rn. 19, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16\nund vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 18). In diesem Umfang weist der Senat die Revision zurück.\n\nIV.\n\n14 Im Übrigen unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO)\nund ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nEllenberger Matthias Menges\n\nDerstadt Schild von Spannenberg\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 19.09.2017 - 11 O 180/16 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2018 - 17 U 140/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-08/xi-zr-632-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-08/xi-zr-632-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:07.217454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-08/xi-zr-632-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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