{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR170.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-10-08","aktenzeichen":"II ZR 170/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 170/18\n\nvom\n\n8. Oktober 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR170.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe\nvom 26. April 2018 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren\nwird auf 48.369,12 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), das auf Eigenantrag vom 7. März 2012 eröffnet wurde. Der Beklagte ist seit 1996 Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin.\n\n2 Der Kläger verlangt vom Beklagten mit der Behauptung, die Schuldnerin\nsei spätestens seit dem 25. November 2011 zahlungsunfähig gewesen, die Erstattung von Zahlungen vom Geschäftskonto der Schuldnerin zwischen dem\n25. November 2011 und dem 24. Februar 2012 in Höhe von insgesamt\n48.369,12 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\nhat den Beklagten auf die Berufung des Klägers hin zur Zahlung verurteilt und\nihm nach Zahlung die Verfolgung seiner Rechte im Insolvenzverfahren vorbehalten. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.\n\nII.\n\n3 Die Beschwerde hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).\n\n4 1. Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen K. und S.\nunter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abweichend vom Landgericht gewürdigt, ohne diese Zeugen erneut zu vernehmen.\n\n5 a) Das Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Unterlässt es dies, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwür-\n\ndigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291\nRn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, MDR 2011, 1133 Rn. 6 f.;\nBeschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 f.;\nBeschluss vom 7. November 2018 - IV ZR 189/17, FamRZ 2019, 301 Rn. 8).\nInsbesondere wenn das erstinstanzliche Gericht über streitige Äußerungen und\ndie Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen hat\nund es aufgrund einer Würdigung der Aussage zu einem bestimmten Ergebnis\ngekommen ist, kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und\nzum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen erneut vernommen zu haben (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05,\nNJW 2007, 372 Rn. 23; Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, MDR 2009,\n1126 Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, MDR 2011, 1133\nRn. 7; Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174 Rn. 26). Dasselbe gilt, wenn es der Aussage auch nur ein anderes Gewicht, eine andere\nTragweite oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder\nwenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13,\nNJW 2015, 74 Rn. 23; Urteil vom 22. Juli 2015 - V ZR 245/14, juris Rn. 8).\n\n6 b) Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.\n\n7 aa) Es hat die Aussage des Zeugen K. in Bezug auf die dem Verhalten der Bank zugrundeliegende Motivlage neu und ergänzend interpretiert,\nohne dass dem protokollierten Inhalt der Zeugenaussage eine ausreichende\nGrundlage für diese Interpretation entnommen werden kann, und ihr damit eine\nvom Wortsinn abweichende Auslegung gegeben. Das Landgericht hat aus der\n\nAussage des Zeugen abgeleitet, dass die Raiffeisenbank weder die Schuldnerin\nhabe in Anspruch nehmen wollen noch an die Verwertung von Sicherheiten gedacht habe. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen in Abgrenzung\nzwischen einem Stillhalten und einer erzwungenen Stundung neu gewürdigt\nund ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bank nur wegen der anderweitigen Absicherung nicht den wenig Erfolg versprechenden Weg gewählt habe,\ngegen die Schuldnerin vorzugehen. Der Zeuge hat nach dem Sitzungsprotokoll\nfür den Normalfall erläutert, dass die Bank die Inanspruchnahme einer Immobilie als Sicherheit gegenüber der Vollstreckung in die GmbH vorziehe, weil dies\nder einfachste Weg sei und weiter ausgeführt, dass ohne Privatsicherheit wohl\neine Titulierung der Forderung und Vollstreckung in das Vermögen der GmbH\nvorangetrieben worden wäre. Damit hat der Zeuge für den konkreten Fall aber\nnicht gesagt, dass die Bank die Inanspruchnahme der Schuldnerin für nicht erfolgversprechend gehalten und aus diesem Grund von der Verfolgung ihrer\nForderung gegen die Schuldnerin abgesehen hat. Es mag, insbesondere unter\nBerücksichtigung des vom Beklagten vorgelegten Schreibens der Raiffeisenbank vom 27. August 2010, eine naheliegende Annahme sein, dass allein die\n- letztlich nicht erfolgreichen - Verhandlungen der Bank über die Umschuldung\ndes Kontokorrentkredits und den Abschluss einer Rückführungsvereinbarung\nsowie die Abstandnahme von der (sofortigen) Verwertung der Sicherheit unter\nBerücksichtigung der protokollierten Aussage nicht dafür sprechen, dass die\nBank in eine spätere Befriedigung ihrer Forderung (stillschweigend) eingewilligt\nhat. Auf diesen Aspekt hat das Berufungsgericht, das allein eine \"erzwungene\nStundung\" erwogen hat, seine Entscheidung aber nicht gestützt.\n\n8 bb) Die Aussage des Zeugen S. hat das Berufungsgericht unzulässig abweichend vom Landgericht gewürdigt. In Bezug auf die Forderung der\nVolksbank eG hat das Landgericht der Aussage des\n\nZeugen S. entnommen, dass deren Durchsetzung nicht im Raum gestanden habe und auch die Schuldnerin nicht habe davon ausgehen müssen, dass\ndie Volksbank ihre Forderung durchsetzen würde. Die Kreditkündigung sei nur\nerfolgt, um die Voraussetzungen für den Verkauf der Forderung zu schaffen.\nHiervon abweichend hat das Berufungsgericht ohne nochmalige Vernehmung\ndes Zeugen den in der protokollierten Zeugenvernehmung enthaltenen Hinweis,\ndas Engagement sei sehr zeit- und arbeitsaufwändig gewesen und man habe in\nder Investorenlösung eine bequeme Möglichkeit gesehen, sich von dem\nschwierigen Engagement zu trennen, dahin interpretiert, dass das Stillhalten\nder Bank nicht deshalb erfolgt sei, weil die Bank mit einer nachrangigen oder\nspäteren Befriedigung einverstanden gewesen sei, sondern weil die Bank auf\neine einfachere oder erfolgversprechendere Möglichkeit der Rückführung der\nVerbindlichkeiten gehofft habe. Vor einer solchen abweichenden Würdigung\nhätte das Berufungsgericht den Zeugen S. erneut vernehmen müssen,\nzumal der Zeuge nach dem Protokoll ausgeführt hat, dass man sich die sogenannte Investorenlösung habe vorstellen können und vereinbart worden sei,\ndass der Beklagte und sein Anwalt sich um einen Investor zu kümmern hätten.\nDiese hätten auch ohne schriftliche Vereinbarung davon ausgehen können,\ndass man gegen die Schuldnerin nicht vorgehe, \"weil man ja nicht das Kind mit\ndem Bade ausschütten kann\". Angesichts dessen schließt es die vom Berufungsgericht hervorgehobene Motivlage nicht aus, dass zumindest für die sich\nanschließende Zeit der Investorensuche die stillschweigende Übereinkunft bestand, dass die fällig gestellte Forderung nicht erfüllt wird.\n\n9 c) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß.\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der\nSchuldnerin unabhängig von den Verbindlichkeiten gegenüber der Raiffeisenbank eG und der Volksbank eG getroffen. Es\n\nhat nur unter Berücksichtigung dieser Forderungen angenommen, dass diese\ngemeinsam mit der Forderung des H. in Höhe von 83.223,84 € einen\nnicht nur unwesentlichen Teil der fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin ausgemacht hätten, der von der Schuldnerin wegen eines Mangels an\nZahlungsmitteln nicht bedient worden sei.\n\n10 2. Zudem ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht Beweisangebote des Beklagten übergangen hat.\n\n11 a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet\n(BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, MDR 2015, 234\nRn. 13). Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht die Anforderungen an die\nprozessuale Darlegungslast in einem nach Art. 103 Abs. 1 GG relevanten Maße\nverfehlt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW-RR 2013,\n948 Rn. 8). Dem Geschäftsführer, der geltend macht, ein Anspruch sei ungeachtet einer auf seine Geltendmachung gerichteten Gläubigerhandlung nicht\nernsthaft eingefordert, obliegt es Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die\nein solches atypisches Verhalten konkret möglich erscheinen lassen (vgl. BGH,\nUrteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009 f.). Dem\nkommt der Geschäftsführer nach, wenn er behauptet und im Falle des Bestreitens beweist, dass die Forderungen rechtlich oder zumindest tatsächlich gestundet waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06,\nWM 2008, 452 Rn. 25; Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013,\n174 Rn. 29).\n\n12 b) Nach diesen Grundsätzen wären die auf die Vernehmung der Zeugen\nSch. , L. , Ha. , Kr. und P. gerichteten Beweisangebote des\n\nBeklagten zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die Zeugen Sch. ,\nL. und Ha. neben dem Zeugen K. dafür benannt, dass die Schuldnerin und die Raiffeisenbank eG darüber einig gewesen seien, dass\nbis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen von einer Inanspruchnahme\nder Schuldnerin abgesehen werden solle. Ferner hat der Beklagte die Zeugen\nKr. und P. zu der Behauptung benannt, es habe nach der Vereinbarung\nzwischen der Schuldnerin und der Volksbank eG von\neiner Inanspruchnahme der Schuldnerin abgesehen und zunächst eine Verwertung der Sicherheiten stattfinden sollen. Damit hat der Beklagte genügend zu\neinem Stillhalteabkommen für die Dauer der Vergleichsverhandlungen bzw. der\nVerwertung der Sicherheiten vorgetragen, über deren nähere Einzelheiten die\nbenannten Zeugen zu vernehmen gewesen wären.\n\nIII.\n\n13 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der\nSicht des Berufungsgerichts der Bestand der Forderung des H. gegen die Schuldnerin in Höhe von 83.223,84 € am 25. November 2011 zwar\nnicht daraus abgeleitet werden kann, dass diese mit der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\nvom 25. November 2011 am 30. März 2012 rechtskräftig feststehe. Es hat verkannt, dass die Rechtskraft dieses Urteils nur im Verhältnis zur Schuldnerin und\nnicht gegenüber dem Beklagten wirkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar\n2016 - II ZR 394/13, ZIP 2016, 1119 Rn. 19; Beschluss vom 7. März 2012\n- XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 11). Hierauf kommt es nach dem Vorbringen des Beklagten aber ebenso wenig an wie auf die von der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine vom Schuldner ernsthaft bestrittene\nForderung im Liquiditätsstatus der Gesellschaft zu berücksichtigen ist oder\nEinwände gegen den Bestand einer einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zugrundeliegenden Forderung zu prüfen sind, weil der Beklagte solche Einwände\nnicht erhoben hat.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 13.04.2016 - 5 O 2/15 KfH -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2018 - 19 U 46/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-08/ii-zr-170-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-08/ii-zr-170-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:41.080964+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-08/ii-zr-170-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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