{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR344.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-10-08","aktenzeichen":"5 StR 344/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 344/19\n\nvom\n8. Oktober 2019\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\nzu 2. erpresserischen Menschenraubes u.a.\nzu 3. Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR344.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 gemäß\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit verurteilt sind\n\na) der Angeklagte B. in den Urteilsfällen 1 und 2 wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zwei Fällen,\n\nb) der Angeklagte D. im Urteilsfall 3 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 23. Januar 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen dreier\nFälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln und wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und zur Körperverletzung verurteilt ist.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen\nerpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und\nD. sowie die Revision des Angeklagten\nW. werden als unbegründet verworfen.\n\n5. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nsowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat verurteilt,\n\n2 - den Angeklagten D. – unter Freisprechung im Übrigen – wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Urteilsfall 3)\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom\n31. Mai 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit\nvorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei\nMonaten,\n\n3 - den Angeklagten B. – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Urteilsfälle 1 und 2), Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\ndrei Fällen, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom\n28. Juni 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten\n\n4 - sowie den Angeklagten W. wegen Beihilfe zum erpresserischen\nMenschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung und mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.\n\n5 Hinsichtlich des Angeklagten B. hat es außerdem eine Entscheidung\nüber die Einziehung von Wertersatz getroffen. Die jeweils mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten D.\nund B. haben die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolge; im Übrigen\nsind sie, wie auch die ebenfalls auf Verfahrensbeanstandungen und die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten W. , unbegründet.\n\n6 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\naus den in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen in den Urteilsfällen 1\nbis 3 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die die Angeklagten B. und\nD.\nbetreffenden Schuldsprüche entsprechend geändert.\n\n7 Die Teileinstellung hat das Entfallen der jeweiligen Einzelstrafen sowie\ndie Aufhebung der zulasten des Angeklagten D. nachträglich gebildeten\nGesamtstrafe zur Folge. Die gegen den Angeklagten B. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz Wegfalls der in den Urteilsfällen 1 und 2 verhängten\nFreiheitsstrafen bestehen bleiben. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zehn Monaten sowie weiterer verbleibender Einzelfreiheitsstra-\n\nfen von zweimal zwei Jahren und sechs Monaten, neun Monaten und vier Monaten sowie der einbezogenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen kann der Senat\nausschließen, dass das Landgericht ohne die in den Urteilsfällen 1 und 2 verhängten Freiheitsstrafen von neun Monaten und drei Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n8 Die geringen Erfolge der Rechtsmittel der Angeklagten B. und\nD.\nlassen es nicht unbillig erscheinen, ihnen deren Kosten aufzuerlegen (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\n9 2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat:\n\n10 a) Die Verfahrensrügen einer Verletzung von § 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3\nStPO sind aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses der Strafkammer\nvom 27. Juni 2018, mit dem die gegen die Schöffin gerichteten Befangenheitsanträge zurückgewiesen worden sind, jedenfalls unbegründet.\n\n11 b) Die von den Angeklagten D. und W. erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung von § 229 Abs. 1 StPO sind unbegründet. Am 18.\nJuni 2018 hat – innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss\nvom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) – eine Hauptverhandlung stattgefunden. Dass die Schöffin verhandlungsunfähig war, ist nicht\nerwiesen. Ohnehin würde dies nicht zur „Unwirksamkeit“ der Fortsetzung der\nHauptverhandlung führen, weil die Erörterung der Verhandlungsfähigkeit als\nSachverhandlung ausreicht, auch wenn dies – anders als hier – im Ergebnis zur\nFeststellung von Verhandlungsunfähigkeit führen würde (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 229 Rn. 11b mwN).\n\n12 c) Die von dem Angeklagten W. erhobene Rüge der Verletzung des\n§ 265 Abs. 4 und § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deswegen unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision es versäumt hat, zumindest den wesentlichen Inhalt der „hinzugekommenen Aktenteile“ mitzuteilen.\n\nSander Schneider König\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-08/5-str-344-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-08/5-str-344-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:33.731673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-08/5-str-344-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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