{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2019-10-08_1_StR_563_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:081019B1STR563.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-10-08","aktenzeichen":"1 StR 563/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 563/18\n\nvom\n8. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\n2.\n\nalias:\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\n6.\n\n7.\n\nwegen zu 1., 2. und 3.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nzu 4., 5., 6. und 7.: Steuerhinterziehung\n\nECLI:DE:BGH:2019:081019B1STR563.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 27. März 2018, soweit es ihn\nbetrifft, im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass die\nAuflösung der Gesamtstrafe und die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom\n9. November 2016 entfallen und der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P.\nund die Revisionen der übrigen Angeklagten werden als unbegründet verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 85\nFällen (Angeklagte P. und E. ) und 47 Fällen (Angeklagte T.\nund K. ) sowie wegen zweier Beihilfetaten zu diesen Delikten (Angeklagte S. , B. , Z. ) mit Gesamtfreiheitsstrafen belegt. Bei dem\nAngeklagten P. hat es in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren die Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen einbezogen, die in den\nJahren 2013 und 2016 ergangen waren. Des Weiteren hat das Landgericht die\ngesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.\n\n2 Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es – wie die Rechtsmittel der weiteren\nAngeklagten – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\n3 1. Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken nur insoweit, als das Landgericht in die gegen den Angeklagten\nP.\nverhängte dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe auch die Einzelstrafen aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Potsdam vom 9. November 2016 einbezogen hat. Diese\nVerurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen hat Taten aus den\nJahren 2015 und 2016 zum Gegenstand. Einer Einbeziehung der dafür verhängten Einzelstrafen steht indes die Zäsurwirkung der unerledigten – und vom\n\nLandgericht zu Recht im Rahmen von § 55 StGB herangezogenen – Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 21. November 2013 entgegen (vgl. hierzu\nBGH, Beschluss vom 27. September 2012 – 4 StR 329/12 Rn. 2 mwN).\n\n4 Der Senat lässt die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Potsdam vom 9. November 2016 entfallen, dessen Gesamtstrafenausspruch unberührt bleibt. Darüber hinaus kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die neue Gesamtstrafe gegen den Angeklagten\nP. selbst\nfestsetzen. Deren Obergrenze ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots\n(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) aus der Höhe der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe abzüglich der zu Unrecht aufgelösten Gesamtstrafe aus dem früheren Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 – 2 StR 636/13\nRn. 5 f.; vom 10. Januar 2012 – 3 StR 370/11 Rn. 4 und vom 7. Dezember 1990\n– 2 StR 513/90 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a). Die neu festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe darf daher zwei Jahre und neun Monate nicht\nübersteigen (vgl. § 43 Satz 2 StGB). Eine solche Gesamtstrafe hätte das Landgericht mindestens verhängt, wäre ihm der aufgezeigte Rechtsfehler nicht unterlaufen.\n\n5 2. Die Angeklagten sind dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht\nmit seinem Einziehungsausspruch ohne weitere Differenzierung ihre Haftung\n„als Gesamtschuldner“ in der Urteilsformel festgestellt hat, obgleich ihren Verurteilungen zwei Tatserien mit unterschiedlicher Tatbeteiligung zugrunde liegen.\nDenn die Strafkammer hat die Zahlungsverpflichtung der einzelnen Angeklagten zugleich auf den individuellen Wert der erlangten Taterträge beschränkt.\n\nRaum Bellay Bär\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-08/1-str-563-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-08/1-str-563-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.507156+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-08/1-str-563-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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