{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-08-08_NA_StB_19_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:080819BSTB19.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-08-08","aktenzeichen":"StB 19/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 19/19\n\nvom\n8. August 2019\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:080819BSTB19.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 8. August 2019 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des\nOberlandesgerichts Celle vom 22. August 2017 - 4 StE 1/17 - in\nVerbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss vom 16. Mai 2019\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte wurde am 8. November 2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2016\n(2 BGs 709/16) und nunmehr aufgrund des angefochtenen Haftbefehls des\nOberlandesgerichts Celle vom 22. August 2017 (4 StE 1/17).\n\n2 Gegenstand des ursprünglichen Haftbefehls war der Vorwurf, der Angeklagte habe im Juli und August 2015 eine Vereinigung im außereuropäischen\nAusland unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord\n(§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11\noder § 12 VStGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b\n\nAbs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), indem er als Teil eines aus mehreren Personen\nbestehenden Netzwerks auf Anweisung des gesondert Verfolgten A. die\nAusreise des gesondert Verfolgten O. nach Syrien organisiert habe, wo sich\nletzterer der Vereinigung \"Islamischer Staat\" (im Folgenden: IS) angeschlossen\nhabe.\n\n3 Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2017 (StB 41/16, juris) eine\nerste Haftbeschwerde des Angeklagten verworfen und mit Beschluss vom\n1. Juni 2017 (AK 20-24/17, juris) die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus\nangeordnet.\n\n4 Nachdem der Generalbundesanwalt unter dem 4. Juli 2017 Anklage erhoben hatte, hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl des Ermittlungsrichters\ndurch Haftbefehl vom 25. August 2017 neu gefasst.\n\n5 Dem Angeklagten wird nunmehr vorgeworfen, nicht nur die Ausreise des\ngesondert Verfolgten O. , sondern durch dieselbe Handlung auch diejenige\nvon S. gefördert und dadurch den IS unterstützt zu haben. In der\nFörderung der Ausreise S. s liege zugleich eine Beihilfe zu dessen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Ausreise nach Syrien\nim Sinne von § 89a Abs. 2a, § 89a Abs. 1 StGB; dadurch, dass der Angeklagte\ndem S. 1.500 bis 2.000 € aushändigte, habe er sich zudem wegen Terrorismusfinanzierung in der Variante des § 89c Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar gemacht. Schließlich habe der Angeklagte O. und S. angestiftet, in drei\nFällen jeweils dadurch einen Betrug zu begehen, dass sie mit drei Mobilfunkanbietern unter Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Mobilfunkverträge abschlossen, um in den Besitz der hochwertigen Endgeräte zu gelangen\n(§ 263 Abs. 1, § 26 StGB).\n\n6 Unter dem 5. September 2017 hat das Oberlandesgericht Celle die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Dabei hat es eine geringfügig von der Anklageschrift abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen, die derjenigen in dem Haftbefehl vom 22. August 2017\nentspricht, den Haftbefehl aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.\n\n7 Der Senat hat mit Beschluss vom 21. September 2017 (AK 44-48/17) die\nFortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus angeordnet. Die\nEntscheidung ist ausschließlich auf den Tatvorwurf gestützt, der bereits Gegenstand der Haftfortdauerentscheidung vom 1. Juni 2017 war.\n\n8 Die Hauptverhandlung hat am 26. September 2017 begonnen und dauert\nan. Zuletzt mit Beschluss vom 16. Mai 2019 (4 StE 1/17) hat das Oberlandesgericht in einem durch die Verteidiger des Angeklagten beantragten Haftprüfungsverfahren (§ 117 Abs. 1 StPO) den Haftbefehl aufrechterhalten und Haftfortdauer angeordnet. Im Hauptverhandlungstermin vom 25. Juni 2019 haben die\nVerteidiger des Angeklagten durch Verlesen ihres Schriftsatzes vom\n18. Juni 2019 Beschwerde gegen den \"Senatsbeschluss\" vom 16. Mai 2019\neingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Haftbeschwerde mit Beschluss vom\n28. Juni 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.\n\nII.\n\n9 Die als Rechtsmittel gegen den letzten Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2019 auszulegende Haftbeschwerde ist nach § 304\nAbs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat\nin der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n10 1. Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium weiterhin von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n11 a) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das\nGebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen\nStaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf\nihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Sharia zu errichten\nund dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei\nihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen\nentgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher \"Feinde\" oder\nihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des\nKampfes an.\n\n12 Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des \"Kalifats\" im\nJuni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der \"Emir\" Abu Bakr al-Baghdadi\ninne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum \"Kalifen\" erklärt worden, dem\ndie Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie \"Minister\" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-l’tisam\" verbreitet, die\ndazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von\nKampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem \"Prophetensiegel\" (einem weißen Oval mit der Inschrift: \"Allah - Rasul - Muhammad\")\nauf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig - mehreren Tausend Kämpfer sind dem \"Kriegsminister\"\n\nunterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.\n\n13 Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements\nein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf\ndas Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee,\naber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie\nZivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders\ngrausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Attentate in Europa, etwa in Frankreich,\nBelgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.\n\n14 b) Der Angeklagte war in ein Netzwerk eingebunden, dem der Mitangeklagte A. vorstand und dessen Angehörige\nsich zum IS und dessen Ideologie bekannten. Sie animierten Personen in\nDeutschland durch Unterricht in radikal-islamistischen Inhalten und Propaganda, sich dem IS anzuschließen und vermittelten diese Personen als Kämpfer in\ndie vom IS kontrollierten Gebiete. Aufgabe des Angeklagten war es in Absprache mit dem Mitangeklagten A. und gemeinschaftlich handelnd mit dem\nMitangeklagten Om. , solche Personen, die sich zur Ausreise in das Herrschaftsgebiet des IS entschlossen hatten, bei der Organisation und Ausführung\nder Reise zu unterstützen.\n\n15 Zu diesen Personen gehörten der gesondert Verfolgte O. und\ndessen guter Bekannter, der Zeuge S. . O. wurden von den Mitangeklagten C. und Si. radikal-islamistische Inhalte vermittelt; infolge dessen gelangte er zu der Überzeugung, es sei seine religiöse Pflicht,\nsich nach Syrien zu begeben, im Herrschaftsgebiet des IS zu leben und sich\ndieser Vereinigung anzuschließen, wobei er die Vorstellung hatte, den Aufbau\ndes \"Kalifats\" als Mediziner fördern zu wollen.\n\n16 Nach Abschluss dieser Indoktrinierung trafen O. und S. , der\nebenfalls fest entschlossen war, in das Gebiet des IS auszureisen und sich dieser Vereinigung anzuschließen, um nach Durchlaufen einer militärischen Ausbildung als Kämpfer für den IS tätig zu werden, in H. mit A. zusammen, der ihre Ausreise nach Syrien in die Wege leiten sollte. Dieser verwies sie für die weitere organisatorische Abwicklung ihrer Ausreise an den Angeklagten und den Mitangeklagten Om. , die er als in seinem Auftrag handelnde Helfer für die Ausreiseorganisation bezeichnete.\n\n17 Diese wiesen O. und S. in Vollziehung eines Auftrags des Mitangeklagten A. an, betrügerisch Mobilfunkverträge abzuschließen, um in\nden Besitz hochwertiger Mobiltelefone und Tablet-PCs zu gelangen, die sie\nihnen zur verdeckten Ausreisefinanzierung abkaufen würden. Dem kamen\nO. und S. Anfang August 2015 nach und händigten die Geräte in\nAa. an den Mitangeklagten Om. aus, der O. 1.000 € und S.\n1.500 bis 2.000 € übergab, womit sie ihre Ausreise finanzieren sollten.\n\n18 Bei einem weiteren Treffen in H. teilten der Angeklagte und der\nMitangeklagte Om. den gesondert Verfolgten O. und S. Telefonnummern von IS-Mitgliedern mit, die ihnen bei der Einreise nach Syrien behilflich sein würden; außerdem gaben sie ihnen Mobilfunknummern, unter denen\n\nsie mittels des Messengerdienstes Telegram ihre Ankunft in der Türkei mitteilen\nsollten. Schließlich gaben der Angeklagte und der Mitangeklagte Om. den\ngesondert Verfolgten O. und S. Anweisungen, wie sie sich auf ihrer Reise verhalten sollen.\n\n19 S. reiste am 7. August 2015 gemeinsam mit seiner schwangeren Frau aus Deutschland in Richtung Türkei aus. Dort angekommen nahm er\nvon einer Weiterreise nach Syrien Abstand, nachdem seine Frau am\n27. August 2015 ein Kind geboren hatte und er den Aufenthalt in Syrien für seine Familie für zu gefährlich hielt; er verblieb in Istanbul.\n\n20 Ebenfalls ab dem 7. August 2015 reiste der gesondert Verfolgte O.\nmit seiner Frau über Brüssel und Rhodos nach Alanya in der Türkei. Von dort\nteilte er wie verabredet dem Angeklagten seine Ankunft mit und kontaktierte das\nihm von dem Angeklagten genannte IS-Mitglied unter der angegebenen Telefonnummer, das ihn wiederum an einen weiteren Schleuser verwies, mit deren\nHilfe O. und seine Frau ein sogenanntes Safe-House in U. in der Türkei\nerreichten. Von dort wurden sie schließlich nach Syrien geschleust, wo sich\nO. dem IS als Mitglied anschloss.\n\n21 Bereits im September 2015 entschloss er sich indes, aus dem Gebiet\ndes IS zu fliehen, was ihm im Januar 2018 gelang.\n\n22 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:\n\n23 a) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er für den\nhier relevanten Zeitraum auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.\n\n24 b) Betreffend die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ergibt sich der\ndringende Tatverdacht unter Zugrundelegung des Akteninhaltes und der bislang\ndurch das Oberlandesgericht durchgeführten, in dessen Nichtabhilfebeschluss\nvom 28. Juni 2019 sowie den Beschlüssen vom 15. und 16. Mai 2019 mitgeteilten Beweisaufnahme im Wesentlichen aus der Aussage des Zeugen O. ,\nden Angaben einer Vertrauensperson \"VP01\", die sich über einen längeren\nZeitraum hinweg im Umfeld des Angeklagten A. bewegte, sowie den weiteren in dem Beschluss vom 15. Mai 2019 genannten Beweismitteln. Im Einzelnen:\n\n25 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom\n5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5; vom\n16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247,\n248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September\n2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor\ndem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage\nzu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat\ndemgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der\nBeweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt\nwerden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer\nhinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten\nAnforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind\n(BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640,\n\n642 f.), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht,\ndass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen\nmuss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht\nund ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das\nHaftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung\ndes dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich\ndas Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.\n\n26 bb) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 16. Mai 2019 und dem Nichtabhilfebeschluss vom\n28. Juni 2019, in denen jeweils auch auf den Beschluss vom 15. Mai 2019 betreffend den Mitangeklagten A. Bezug genommen wurde, hinreichend\ndargelegt, dass und aufgrund welcher Beweismittel die Beweisaufnahme den\ndringenden Tatverdacht im Sinne der im Haftbefehl vom 22. August 2017 beschriebenen Tatvorwürfe nach vorläufiger Würdigung bestätigt hat. Die detaillierten Ausführungen sind in sich schlüssig. Das Oberlandesgericht hat sich\ninsbesondere auf annähernd 18 Seiten eingehend und kritisch mit den Angaben\ndes Hauptbelastungszeugen O. auseinandergesetzt und dabei auch die\ndurch die Verteidigung geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage\nund der Glaubwürdigkeit des Zeugen einbezogen. Im Ergebnis hat es nachvollziehbar erläutert, warum einzelne Aspekte, die vordergründig die Belastbarkeit\nder Aussage in Frage stellen könnten, in dem aktuellen Stadium der Beweisaufnahme nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen O. nachhaltig zu erschüttern, und dabei die Aussagen von Zeugen, die\nden Angaben O. s widerstritten, ebenso kritisch gewürdigt, wie es Unklarheiten betreffend einen etwaigen Aufenthalt des O. in Mossul angesprochen\nhat. Schließlich hat es auch nicht aus dem Blick verloren, dass einzelne Angaben des Zeugen O. sich nicht durchgängig als wahrheitsgemäß herausge-\n\nstellt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf\nden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2019 betreffend den Angeklagten A. sowie auf die ergänzenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 28. Juni 2019.\n\n27 In der Gesamtschau entziehen die von der Verteidigung vorgebrachten\nUmstände, die zum Teil bereits bei der ersten Beschwerdeentscheidung des\nSenats im Januar 2017 bekannt waren, den Aussagen des Zeugen O. den\nBeweiswert nicht in einem Maße, dass der dringende Tatverdacht gegen den\nAngeklagten entfallen würde. Eine detaillierte Würdigung muss zudem letztlich\nder Bewertung durch das Oberlandesgericht nach Abschluss der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben.\n\n28 3. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich auf dieser Beweisgrundlage zunächst\nunverändert der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeklagte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und\nderen Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212\nStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen,\nnach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gemacht\nhat. Ihm war bekannt, dass O. und S. sich dem IS anschließen wollten.\nIndem er ihnen bei der Organisation ihrer - erfolgreichen - Ausreise und - jedenfalls mit Blick auf O. auch dem Anschluss an den IS - behilflich war, förderte\ner die terroristischen Ziele dieser Vereinigung.\n\n29 Darüber hinaus besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte durch die Unterstützung der Ausreise des S. wegen Terrorismusfinanzierung sowie Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden\nGewalttat strafbar gemacht hat (§ 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2\nNr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, §§ 27, 52 StGB). Der Zeuge S. hat eine\n\nschwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternahm, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in § 89a\nAbs. 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland\nauszureisen, um sich nach Syrien und damit in einen Staat zu begeben, in dem\nUnterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgeführt wurden (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019\n- StB 13/19, juris Rn. 37). Indem der Angeklagte S. etwa durch die Übergabe von Telefonnummern und Vermittlung von Kontaktpersonen dabei unterstützte, leistete er zu dieser Tat Beihilfe; indem er ihm darüber hinaus zur\nFinanzierung der Ausreise 1.500 bis 2.000 € übergab, stellte er S. einen\nVermögenswert im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB zur Verfügung. Die\nBeihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat tritt\nnicht hinter dem Delikt der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Satz 1\nNr. 8 StGB zurück, weil sich die Unterstützung S. s nicht in der Geldleistung\nerschöpfte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 39).\n\n30 Deutsches Strafrecht ist anwendbar, weil die Tathandlungen in Deutschland begangen wurden und der Angeklagte sich in Deutschland befindet.\n\n31 Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung\nzur strafrechtlichen Verfolgung liegt vor. Dahingestellt bleiben kann, ob die\ndiesbezügliche Erklärung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auch eine Ermächtigung im Sinne des § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4,\n§ 89c Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StGB beinhaltet, denn die gegenständlichen Taten\nnach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1\nNr. 8 StGB sind Inlandstaten, weshalb es vorliegend insoweit keiner Verfolgungsermächtigung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019\n- StB 13/19, juris Rn. 41).\n\n32 4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.\nDer Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe\nzu erwarten, die - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischenzeitlich mehr als zweieinhalb Jahre Untersuchungshaft vollstreckt sind - einen\nerheblichen Fluchtanreiz begründet. Bei dem IS handelt es sich um eine besonders gefährliche und grausam vorgehende terroristische Vereinigung. Die\nUnterstützungshandlungen des Angeklagten waren auch schwerwiegend, weil\ner als Teil eines überregional agierenden Netzwerks dazu beitrug, dieser Vereinigung mehrere Mitglieder zur Verfügung zu stellen.\n\n33 Mit Blick darauf steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte dem von\nder Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen wird. Dies gilt\ninsbesondere mit Blick darauf, dass er als kamerunischer Staatsangehöriger,\nder neben Deutsch auch Französisch und Arabisch spricht, aktiv für die Ausreise aus der Bundesrepublik und den Anschluss an den IS eintrat. Seine Kontaktpersonen im In- und Ausland waren mit der Schleusung ausreisewilliger\nPersonen befasst, so dass zu befürchten ist, dass auch der Angeklagte im\nFluchtfall auf ihre Unterstützung zurückgreifen und sich dem Strafverfahren entziehen wird. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb auch nicht durch\nweniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden.\n\n34 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht - auch angesichts der\nbereits über zweieinhalb Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens - nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das\ngilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des\nEinzelnen auf persönliche Freiheit. Im Einzelnen:\n\n35 a) Der Entzug der Freiheit eines einer Straftat lediglich Verdächtigen aufgrund der Unschuldsvermutung ist nur ausnahmsweise zulässig. Den vom\nStandpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss - unter maßgeblicher Berücksichtigung\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - der Freiheitsanspruch des noch\nnicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt\nwerden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang\nauch, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu\nerwartenden Strafe steht, und setzt ihr unabhängig von der Straferwartung\nGrenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an\neiner wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die\nZügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft\nsteigen, aber auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden\nGrund zunehmen (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR\n2016, 217).\n\n36 Das damit ausgesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und\nzumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der\ngebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über\ndie dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung\neines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn deren Fortdauer auf vermeidbarer Verfahrensverzögerung beruht. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit im\nGrundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche\nnotwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfah-\n\nrensablaufs durchzuführen. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche\nGesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im\nRaum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom\n17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).\n\n37 b) An diesen Anforderungen gemessen ist das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung bislang mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Hinsichtlich der Förderung des Verfahrens\nbis zur Anklageerhebung wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 2017 und 21. September 2017. Auch nach Anklageerhebung\nist dem Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung Fortgang gegeben worden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 5. September 2017 hat die\nHauptverhandlung am 26. September 2017 begonnen. Seither wurde, unterbrochen durch maßvolle Urlaubspausen, die den berechtigten Regenerations- und\nErholungsinteressen der Verfahrensbeteiligten Rechnung trugen, fast ausnahmslos an zwei Tagen in der Woche, meist ganztätig verhandelt. Es wurden\n52 Zeugen und ein islamwissenschaftlicher Sachverständiger gehört. Die Vernehmung der Zeugen erstreckte sich - nicht zuletzt mit Blick auf eine umfangreiche Befragung durch die Verteidigung der insgesamt fünf Angeklagten - in\neiner Vielzahl von Fällen über mehrere Hauptverhandlungstage; allein die Vernehmung des Zeugen O. nahm 20 Terminstage in Anspruch. Überdies\nwurden umfangreiche Selbstleseverfahren durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2019 betreffend den Mitangeklagten A. sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom\n28. Juni 2019 Bezug genommen.\n\n38 Auch die noch zu erwartende weitere Verfahrensdauer, die das Oberlandesgericht mit einem Jahr prognostiziert, steht der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft mit Blick auf die im Raum stehende\nStraferwartung nicht entgegen.\n\nSchäfer Gericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-08/stb-19-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-08/stb-19-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:32.649110+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-08/stb-19-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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