{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:080519U5STR56.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-05-08","aktenzeichen":"5 StR 56/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 56/19\n\nvom\n\n8. Mai 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nECLI:DE:BGH:2019:080519U5STR56.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2019,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. König,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 27. August 2018 aufgehoben,\nsoweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf eine Verfahrens- und die Sachrüge\ngestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders\nschwerer Brandstiftung sowie eine höhere Strafe und – nur insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten und erfolgreich – eine Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte ein Alkoholproblem und pflegt einen schädlichen Alkoholgebrauch. In erheblich alkoholisiertem Zustand (BAK von ca. 3 Promille) zündete er aus Verärgerung über\ndas Ausbleiben der vereinbarten Bezahlung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter\ngemeinsam mit dem Zeugen M. ein von ihnen und anderen Bauarbeitern aus Lettland bewohntes Einfamilienhaus des Zeugen S. (eines\nder Auftraggeber) an. M. legte in seinem Zimmer und in der angrenzenden Küche (Erdgeschoss) jeweils einen Brand, der Angeklagte zündete im\nZimmer des Zeugen P. (Obergeschoss) das Kopfkissen auf dem Bett an.\nEin Brandbeschleuniger wurde nicht verwendet. Durch das Feuer wurde das\nErdgeschoss des Hauses fast vollständig zerstört. Das Haus ist infolge des\nBrandes unbewohnbar und soll abgerissen werden (Sachschaden ca. 200.000\nEuro). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war.\n\nII.\n\n3 Die Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich zur Aufhebung des\nUrteils, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen wurde.\n\n4 Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, weshalb sich die Strafkammer zur\npersönlichen Vernehmung des von ihr als Mittäter angesehenen Zeugen\nM. hätte gedrängt sehen müssen. Sie hat seine umfangreichen Angaben bei der Polizei nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einverständnis mit allen\n\nVerfahrensbeteiligten verlesen und ausführlich inhaltlich gewürdigt. Dass der\nZeuge vor Gericht anders als in seinen polizeilichen Vernehmungen ausgesagt\nhätte, behauptet die Staatsanwaltschaft nicht; im Gegenteil trägt sie vor, er hätte seine Angaben wiederholt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was\ngenau die Strafkammer zu dem vermissten Vorgehen hätte drängen müssen.\n\n5 2. Die Beweiswürdigung weist – wie der Generalbundesanwalt in seiner\nZuschrift näher ausgeführt hat – in Ansehung des revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16\nmwN) keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich mit allen in Frage\nkommenden Umständen beschäftigt und ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Beweisergebnisse zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt.\nAuch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\n6 3. Allerdings muss über die Anwendung von § 64 StGB entschieden\nwerden. Die Strafkammer hat trotz der festgestellten erheblichen und langjährigen Alkoholprobleme des Angeklagten sowie der seine Tatbegehung fördernden Alkoholisierung im Tatzeitpunkt keine Ausführungen zur Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gemacht. Dies stellt eine Lücke des Urteils und damit einen sachlich-rechtlichen\nFehler dar (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 StR 385/16\nmwN). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen um solche ergänzt\nwerden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\n7 4. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben (§ 301 StPO).\n\nSander König Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-08/5-str-56-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-08/5-str-56-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:31.415271+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-08/5-str-56-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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