{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR118.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-05-08","aktenzeichen":"5 StR 118/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 118/19\n\nvom\n8. Mai 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR118.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2019 gemäß §\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Oktober 2018 aufgehoben, soweit\ndie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\n3 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\nStGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter\nbei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes\nschuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf\nberuht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12,\nNStZ-RR 2013, 141, 142).\n\n4 Das Landgericht hat die Anordnung hingegen darauf gestützt, dass der\nAngeklagte die Taten aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem Zustand\n„der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit“ begangen habe, da er „nicht\nausschließbar“ unfähig gewesen sei, sein Handeln ausreichend zu steuern.\nDass die Strafkammer von einer sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen auch\nnicht im Gesamtzusammenhang entnehmen, obgleich deren Annahme in der\nSache naheliegt.\n\n5 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, weil\nsie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende\nFeststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\nSander König Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-08/5-str-118-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-08/5-str-118-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:31.358183+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-08/5-str-118-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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