{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR108.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-05-08","aktenzeichen":"5 StR 108/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 108/19\n\nvom\n8. Mai 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR108.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 und nach § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 12. Oktober 2018 dahin geändert,\n\n1. dass die Angeklagten Y. und A. jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nschuldig sind,\n\n2. dass der Angeklagte Y. deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte\nA. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden Mitangeklagten A. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2 Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten Y. führt\nmit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des\nSchuldspruchs. Im Übrigen bleibt ihr aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 27. Februar 2019 der Erfolg versagt.\n\n3 1. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:\n\n„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen\nRechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die\nauf den Absatz von Heroin und Kokain gerichteten Handlungen\ndes Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge eingestuft hat. Dies hält rechtlicher Nachprüfung indessen nicht stand.\n\nDas Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\ndass die bloße zeitgleiche Aufbewahrung verschiedener Betäubungsmittelmengen für sich genommen regelmäßig nicht die\nKraft hat, mehrere selbstständige umsatzbezogene Rechtsverstöße nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Tateinheit zu verklammern (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2018 – 2 StR\n408/17 – Rdnr. 10; vgl. auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer,\nBtMG, 9. Aufl. 2019, § 29a Rdnr. 156 i.V.m. § 29 Teil 4 Rdnr.\n\n316a m.w.N.). Es hat jedoch nicht bedacht, dass der Angeklagte\nY. mit seinem am 15. März 2018 am in Berlin\ndem unbekannt gebliebenen Abnehmer gegenüber unterbreiteten Angebot (vgl. UA S. 6, 7) in Bezug auf beide zum gewinnbringenden Abverkauf vorgesehene Betäubungsmittelmengen\ngleichartige Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018\n– 3 StR 236/15 – Rdnr. 9, juris) begründende teilidentische Absatzbemühungen entfaltet hatte, die bei wertender Betrachtung\nals ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17 –, BGHSt 63,\n1).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprechend abändern. Die\nRegelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der\nAngeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der verhängten\nEinzelstrafen nach sich. Der Senat kann indessen die vom\nLandgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender\nAnwendung der Regelung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe bestehen lassen. Es kann ausgeschlossen werden, dass\ndas Landgericht allein aufgrund einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 2\nStR 294/12 – Rdnr. 5, juris).“\n\n4 Der Senat tritt dem bei und ändert den Schuld- und Strafausspruch entsprechend ab.\n\n5 Zum Revisionsvorbringen bemerkt er ergänzend, dass gegen die Gewichtung sowohl einer vielfachen Überschreitung der nicht geringen Menge Kokain, als auch des hohen Wirkstoffgehalts des Kokains rechtlich nichts zu erinnern ist. Denn der letztgenannte Umstand betrifft die Gefährlichkeit des gehandelten Rauschgifts (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 590, 1801).\n\n6 2. Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken.\n\n7 a) Wegen der Akzessorietät der Beihilfe kann für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Tatbeiträge dieses Angeklagten nicht außer Betracht bleiben, dass die Handlungen des Angeklagten Y. eine Bewertungseinheit\nbilden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2008 – 5 StR\n356/08, NStZ-RR 2008, 386; vom 11. Mai 1999 – 4 StR 162/99, NStZ 1999,\n451; vom 14. Januar 2015 – 4 StR 440/14, NStZ-RR 2015, 113, alle mwN). Die\nvom Angeklagten A. geleistete Beihilfe in Bezug auf das Heroin tritt danach\nhinter die mittäterschaftliche Beteiligung an dem durch den Angeklagten Y.\nverwirklichten einheitlichen Handelsgeschäft zurück (vgl. auch BGH, Beschluss\nvom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08; SSW-StGB/Murmann, 4. Aufl., § 27 Rn.\n14). Gleiches gilt für den durch das Landgericht – von seinem Standpunkt aus\nzutreffend – gesondert ausgeurteilten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 845).\n\n8 b) Die gegen den Mitangeklagten A. verhängten Einzelstrafen entfallen. Die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe kann im Blick auf den durch die\nSchuldspruchänderung nicht tangierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat als\nFreiheitsstrafe aufrechterhalten werden.\n\nSander König Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-08/5-str-108-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-08/5-str-108-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:31.326325+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-08/5-str-108-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2019-05-08","dockets":["5 StR 108/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR108.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR108.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – 5 StR 108/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-08/5-str-108-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 12. Oktober 2018 dahin geändert,\n\n1. dass die Angeklagten Y. und A. jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nschuldig sind,\n\n2. dass der Angeklagte Y. deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte\nA. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:31.326325+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}