{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:080119UXZR58.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-01-08","aktenzeichen":"X ZR 58/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 58/17 Verkündet am:\n8. Januar 2019\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:080119UXZR58.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 8. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 7. März 2017 unter\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 070 223 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als Patentanspruch 3 und die Rückbezüge auf Patentanspruch 3 in den nachfolgenden Patentansprüchen entfallen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 070 223 (Streitpatents). Es wurde am 31. März 1999 unter Inanspruchnahme dänischer Prioritäten vom 6. April 1998 und vom 23. Februar 1999 international angemeldet. Das\nStreitpatent umfasst acht Patentansprüche, von denen Anspruch 1 in der englischen Verfahrenssprache lautet:\n\n\"Apparatus for drying particulate material in superheated steam\ncomprising:\na closed container (1) having a lower cylindrical part connected to a conical transition piece, the conical transition piece\nconnected to an upper cylindrical part having a greater diameter than the lower cylindrical part,\na heat exchanger (3) located in a central part of the container,\na steam transport element (6) for receiving superheated steam\nfrom the heat exchanger (3) located in the lower cylindrical\npart and for transporting the superheated steam in the container through a steam permeable bottom (5),\na series of upwardly open, elongated and substantially vertical\nprocessing cells (2), which are disposed around the central\npart with the heat exchanger (3), where a first cell has an inlet\nfor the particulate material, and the last cell (4) is the discharge cell with discharge means for the dried material, which\nlast cell (4) has a closed bottom, while the remaining cells (2)\nhave a bottom (5) through which the steam can permeate, and\nwhere the processing cells (2) which lie side by side are open\nat the top ends opposite a common transfer zone (13), and in\ntheir bottoms are connected through openings (11) at the lower ends of the cells, whereby the material, led into the first\nprocessing cell (2), is dried during passage through the processing cells (2) by the superheated steam which is blown up\nfrom the heat exchanger (3) through the steam permeable bottoms (5) in that the particulate material can pass from one\nprocessing cell to the next through said openings (11),\na dust separation cyclone (8) located in the upper cylindrical\npart for receiving steam and dust and for separating the dust\nfrom the steam, characterized in that the dust separating cy-\n\nclone (8) has openings (14) in the upper part thereof for receiving at least a half part of the steam and dust therefrom,\nand that the residual steam and dust, if any, is fed to the cyclone (8) from below.\"\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart,\n2\ndass ein Fachmann sie ausführen könne; weiterhin gehe der Gegenstand des\nStreitpatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus\nund sei nicht patentfähig.\n\n3 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die\nBerufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Im Berufungsverfahren verteidigt die Beklagte das Streitpatent ohne Patentanspruch 3 und ohne die\nRückbezüge auf diesen Anspruch. Im Übrigen tritt sie dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der Fassung von sechs Hilfsanträgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 A. Die Berufung ist zulässig.\n\n5 Für eine den Anforderungen des § 112 Abs. 3 PatG genügende Berufungsbegründung reicht es aus, wenn darin wenigstens ein Berufungsangriff\ngeführt wird, mit dem in zulässiger Form eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, die, läge sie vor, geeignet wäre, das Urteil ganz oder teilweise zu\nFall zu bringen. Ist diesem Erfordernis genügt, so ist es dem Berufungskläger\nnicht aus Gründen des § 112 PatG verwehrt, seinen Vortrag gegen das angefochtene Urteil auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu ergänzen\nund insofern weitere Gründe gegen das angefochtene Urteil wirksam vorzubrin-\n\ngen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - X ZR 134/11, GRUR 2013, 363\nRn. 7 mwN; zu § 519 ZPO aF: BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983\n- VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177 [zu I 2 a] mwN).\n\n6 Einen solchen Angriff führt die Berufungsbegründung bereits mit dem\nVorbringen, das Streitpatent gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, weil es in Anspruch 1 für den Ort des Dampf-Transportmittels allgemein den unteren zylindrischen Teil der Anlage angibt, während die ursprüngliche Anmeldung hierfür lediglich einen Ort unterhalb des Wärmetauschers vorsehe.\n\n7 B. In der Sache hat die Berufung nur im Umfang der seitens der Beklagten erklärten Beschränkung des Streitpatents Erfolg.\n\n8 I. Das Streitpatent betrifft eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigen Materialien in überhitztem Dampf (Dampftrockner).\n\n1. Im Stand der Technik sind nach Angabe der Streitpatentschrift\n9\nDampftrockner bekannt, in denen das Material mittels überhitzten Dampfs in\neinem geschlossenen Behälter getrocknet wird. Zur Gattung des Streitpatents\ngehören die Gegenstände von drei Patentschriften, des dänischen Patents\n156 974 (D12) sowie der europäischen Patente 537 262 (deren Übersetzung\nals D1 vorgelegt) und 537 263 (deren Übersetzung als D2 vorgelegt), die den\nErfinder des Streitpatents ebenfalls als Erfinder ausweisen und auf die das\nStreitpatent Bezug nimmt. In der D2 wird diese Gattung mit folgenden Figuren\nerläutert:\n\n10 Figur 1 zeigt einen Dampftrockner in voller Höhe, Figur 5 zeigt eine Verfahrenszelle (6 - dieses und die folgenden Bezugszeichen entstammen der D2)\nund Figur 7 zeigt eine der über den Verfahrenszellen angeordneten Führungsplatten (11). Beim Betrieb einer solchen Anlage wird vom Wärmetauscher (20)\nüberhitzter Dampf von einem darunter angeordneten Zentrifugalgebläse (51)\naußen in Richtung der um den Wärmetauscher herum angeordneten Verfahrenszellen (6) transportiert. Die Verfahrenszellen (6) weisen einen dampfdurchlässigen Boden (8) auf, durch den der Dampf hindurchtritt. Das zu trocknende\nMaterial wird über ein Zuführrohr (16) in eine erste Verfahrenszelle geleitet,\nwelche sich von oben betrachtet im Uhrzeigersinn neben der letzten Verfahrenszelle (7) befindet. Der von unten durch die Bodenplatten (8) durchströmende überhitzte Dampf verwirbelt das zu trocknende Material in einer Verfahrenszelle. Das getrocknete Material verliert zunehmend an Gewicht und gelangt\n\nnach oben in den Bereich der Führungsplatten (11). In diesen konisch nach\naußen angeordneten Führungsplatten wird die Gasströmung schwächer, so\ndass sich das getrocknete Material an den Führungsstangen (76) absetzen und\nvon diesen durch Öffnungen (12) seitlich in die nächste Verfahrenszelle geleitet\nwerden kann, wo es erneut verwirbelt und getrocknet wird. Schwereres Material\nkann unten am Boden über Öffnungen (62) in die jeweils nächste Verfahrenszelle gelangen, bis es die Auslasszelle (7) erreicht (D2, S. 8). In dieser Zelle\nströmt kein Dampf nach oben; vielmehr wird das getrocknete Material über das\nAustragsrohr (14) mit Hilfe eines Schneckenförderers (13) ausgetragen. Im oberen Teil der Vorrichtung ist zum Reinigen des hochströmenden Dampfs ein\nStaubabscheidungssystem in Form eines Zyklons (31) vorgesehen, bevor der\nDampf wieder in den Wärmetauscher eintritt. Der abgeschiedene Staub wird\nüber die letzte Verfahrenszelle (7) abgeführt (D2, S. 9 Abs. 4).\n\n11 In einem weiteren vom Streitpatent in Bezug genommenen Dokument,\ndem Artikel des Erfinders \"Pressurized Steam Drying of Beet Pulp\" im International Sugar Journal, Nov. 1992, S. 281 (D3), werden die Vorteile eines der D2\nentsprechenden Dampftrockners gegenüber einem Trommeltrockner dargestellt. Während ein Trommeltrockner die bei der Zuckerherstellung als Abfall\nanfallenden Rübenschnitzel mit heißer Luft trocknet und die hierfür aufgewendete Energie danach keiner anderen Nutzung zugeführt werden kann, ermöglicht danach der Dampftrockner, den mit der Trocknung aus der Feuchtigkeit\nder Rübenschnitzel gewonnenen überhitzten Dampf anderen Vorrichtungen für\ndie Zuckerherstellung zuzuführen. So kann dieser Dampf über das Rohr (45)\ndem Kopf des Dampftrockners entnommen und beispielsweise als Wärmeenergie in den Verdampfern zum Eindicken des Dünnsaftes genutzt werden (D3,\nS. 287). Zudem arbeitet der Dampftrockner im Gegensatz zu einem Trommeltrockner emissionsfrei.\n\n12 Bei den im Stand der Technik bekannten Anlagen ist die Leistungsfähigkeit in etwa proportional zum zirkulierenden Dampfstrom. Bei diesen Anlagen\n\nkann der Dampfstrom nicht erhöht werden, ohne gleichzeitig eine unerwünscht\ngroße Menge des partikelförmigen Materials mit dem Dampf in den Staubabscheidungszyklon zu fördern. Von dort aus verließe es die Anlage, ohne ausreichend getrocknet zu sein.\n\n13 2. Der Erfindung des Streitpatents liegt demnach die Aufgabe zugrunde, einen Dampftrockner zu entwickeln, der eine höhere Trocknungsleistung bei\nannähernd gleichbleibender Qualität des Trocknungsprodukts erzielt.\n\n14 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Anlage zum Trocknen von\npartikelförmigem Material in überhitztem Dampf mit folgenden Merkmalen vor\n[in eckigen Klammern die Gliederung des angefochtenen Urteils]:\n\n1. Der Dampftrockner umfasst einen geschlossenen Behälter\n(1) [M2]\n\n1.1 mit einem unteren zylindrischen Teil [M2.1],\n\n1.2 mit einem oberen zylindrischen Teil mit größerem\nDurchmesser [M2.4] und\n\n1.3 mit einem konischen Übergangsstück [M2.2/2.3].\n\n2. Ein Wärmetauscher (3) ist in einem Mittelteil (central part)\ndes Behälters angeordnet [M3/3.1].\n\n3. Im unteren zylindrischen Teil ist ein Dampftransportelement (6) zum Aufnehmen von überhitztem Heißdampf (superheated steam) vom Wärmetauscher (3) und zu dessen\nTransport im Behälter durch einen dampfdurchlässigen Boden (5) angeordnet [M4-4.3].\n\n4. Es ist eine Reihe von um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher (3) angeordneten, nach oben offenen, länglichen und\n\nim Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2) vorgesehen [M5/5.1], von denen\n\n4.1 eine erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige\nMaterial aufweist [M5.2],\n\n4.2 die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln\nfür das getrocknete Material ist [M5.3/5.4],\n\n4.3 die letzte Zelle (4) einen geschlossenen und die restlichen Zellen (2) jeweils einen dampfdurchlässigen Boden (5) aufweisen [M5.5/5.6],\n\n4.4 die seitlich nebeneinander liegenden Zellen (2) an ihren\noberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich (13) offen sind und an ihrem Boden durch Öffnungen (11) verbunden sind [M5.7/5.8], so dass\n\n4.4.1 das partikelförmige Material von einer Zelle zur\nnächsten durch die Öffnungen (11) hindurchtreten kann [M5.11] und\n\n4.4.2 während des Durchgangs durch die Zellen (2)\ndurch den Heißdampf getrocknet wird, der von\ndem Wärmetauscher (3) durch die dampfdurchlässigen Böden (5) hochgeblasen wird\n[M5.9/5.10].\n\n5. Im oberen zylindrischen Teil ist ein Staubabscheidungszyklon (8) zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum\nAbscheiden des Staubs von dem Dampf angeordnet [M6-\n6.2],\n\n5.1 der in seinem oberen Teil Öffnungen (14) zum Aufnehmen mindestens der Hälfte des gesamten staubhaltigen\n\nDampfs (for receiving at least a half part of the steam\nand dust therefrom) aufweist [M7/7.1] und\n\n5.2 dem gegebenenfalls (if any) restlicher staubhaltiger\nDampf von unten zugeführt wird [M7.2].\n\nEin Ausführungsbeispiel zeigt das Streitpatent mit der folgenden Figur 1\n15\nvon der Seite und der Figur 2 von oben:\n\n16 II. 1. Mit dem Patentgericht ist als zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe berufener Fachmann ein Maschinenbauingenieur mit guten Kenntnissen\nder Thermodynamik und Strömungslehre sowie mehrjähriger Berufserfahrung\n\nmit der Entwicklung von Anlagen zum Trocknen partikelförmigen Materials anzusehen.\n\n17 2. Zur Auslegung von Anspruch 1 hat das Patentgericht ausgeführt:\n\n18 a) Den Merkmalen 3 und 5, wonach das Dampftransportelement im unteren und der Staubabscheidungszyklon im oberen zylindrischen Teil angeordnet seien, entnehme der Fachmann, dass der Wärmetauscher zwischen dem\nunten befindlichen Dampftransportelement und dem oben befindlichen Staubabscheidungszyklon angeordnet sei.\n\n19 Dem ist jedenfalls insoweit beizutreten, dass das Dampftransportelement\nsich zumindest unterhalb der Verfahrenszellen befindet. Aus den Merkmalen 3\nund 4.3 ergibt sich, dass dieses Element unterhalb des Bodens der Verfahrenszellen angeordnet sein muss, um von unten überhitzten Dampf in diese Zellen\ntransportieren zu können. Die darüber hinausgehende Frage, ob der Wärmetauscher tiefer reichen kann als die Verfahrenszellen und dann das Dampf-Transportmittel im Hinblick auf die Merkmale 3 und 5 gleichwohl auch oberhalb\ndes unteren Endes des Wärmetauschers angeordnet sein kann, bedarf für den\nStreitfall keiner Entscheidung.\n\n20 b) Das Patentgericht erläutert zu Merkmal 5, dass ein Staubabscheidungszyklon nach dem Verständnis des Fachmanns ein Fliehkraftabscheider\nsei, in dem ein mit Partikeln durchmischtes Gas in eine Wirbelbewegung versetzt werde. Hierdurch würden die Partikel aufgrund ihrer höheren Dichte durch\ndie Fliehkraft an die Außenwand des Zyklons geschleudert und sodann das\nGas und die Partikel durch separate Ausgänge abgeführt. In dem patentgemäßen Zyklon werde Staub von Dampf abgeschieden. Der Staubabscheidungszyklon sei dazu vorgesehen und eingerichtet, Dampf und Staub zu empfangen\nund den Staub vom Dampf zu trennen. Dies könne nur mit dem Staub geschehen, der in den Staubabscheidungszyklon eintrete. Ein Raum, in dem schwere-\n\nre und größere Partikel vom Dampf abgeschieden würden, die bereits zuvor in\ndie Verfahrenszellen fielen und damit den Staubabscheidungszyklon nicht erreichten, werde von Merkmal 5 nicht umfasst.\n\n21 Dem ist beizutreten. Der Staubabscheidungszyklon muss geeignet sein,\nDampf und Staub aufzunehmen und den Staub vom Dampf zu trennen. Dies\nbedingt beim Gegenstand des Streitpatents, dass der Dampf nach der Trennung den Staubabscheidungszyklon durch einen gesonderten und anderen\nAusgang verlässt als der Staub, denn nach der Lehre des Streitpatents soll der\nStaubabscheidungszyklon den Dampf gereinigt dem Wärmetauscher oder einer\nanderen Auslassöffnung zur (erneuten) Nutzung als Verfahrensdampf zuführen\n(Streitpatent, Abs. 1 Sp. 1 Z. 28 bis 31). Ein Bauteil, das den Staub vom Dampf\ntrennt, hierfür aber keinen vom Eingang getrennten Ausgang für den gereinigten Dampf sowie für den abgeschiedenen Staub vorsieht, entspräche diesen\nAnforderungen an einen Staubabscheidungszyklon gemäß Merkmal 5 nicht,\nweil damit dessen Funktion für die Lehre des Streitpatents nicht erfüllt würde.\n\n22 c) Zu den Merkmalen 5.1 und 5.2 hat das Patentgericht ausgeführt, die\nin Merkmal 5.2 erwähnte Zuführung des staubigen Dampfs (\"Dampf und\nStaub\") von unten in den Staubabscheidungszyklon könne es geben, müsse es\naber nicht. Dies ergebe sich aus dem Einschub \"sofern vorhanden\" (if any) in\nMerkmal 5.2. Die Angabe \"mindestens die Hälfte des Staubs\" in Merkmal 5.1\nbeziehe sich auf den in den Staubabscheidungszyklon eintretenden Staub und\nnicht auf den aus den Verfahrenszellen austretenden Staub oder das daraus\naustretende partikelförmige Material. Nach der Lehre der Erfindung solle gerade\nvermieden werden, dass eine unerwünscht große Menge partikelförmigen Materials mit dem Dampf in den Staubabscheidungszyklon mitgerissen werde;\ndemnach solle möglichst wenig des partikelförmigen Materials in den Staubabscheidungszyklon gelangen und nicht möglichst viel.\n\n23 Auch dem ist beizutreten. Die Angabe in Merkmal 5.1 \"mindestens die\nHälfte\" bezieht sich auf die Hälfte des dem Staubabscheidungszyklon insgesamt zugeführten Dampfs und Staubs. Erfindungsgemäß wird bezweckt, möglichst viel dieses zugeführten Dampfs und Staubs durch die oberen Öffnungen\nzuzuführen.\n\n24 Mit der Möglichkeit gemäß Merkmal 5.2, bis zur Hälfte des staubhaltigen\nDampfs dem Staubabscheidungszyklon von unten zuzuführen, wird keine andere Lehre beschrieben als jene, die sich aus Merkmal 5.1 ergibt. Mit beiden\nMerkmalen bestimmt das Streitpatent, dass mindestens die Hälfte des staubhaltigen Dampfs von oben zugeführt werden muss, dieser Anteil auch das gesamte Volumen betragen kann und der Rest von unten den Staubabscheidungszyklon erreicht, falls nicht der gesamte staubhaltige Dampf von oben zugeführt\nwird.\n\n25 III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n26 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Eine unzulässige Erweiterung sei nicht darin zu sehen, dass\nMerkmal 3 als Ort für ein Dampftransportelement den unteren zylindrischen Teil\ndes Dampftrockners vorsehe, während die Beschreibung der ursprünglichen\nAnmeldung diesen Ort für ein Ausführungsbeispiel als im unteren zylindrischen\nBehälterteil unter dem Wärmetauscher angegeben habe. Durch die weiteren\nMerkmale sei der Ort des Dampftransportelements hinreichend deutlich beschrieben. Danach empfange das Dampftransportelement den Dampf vom\nWärmetauscher und fördere diesen durch die Verfahrenszellen nach oben zum\nStaubabscheidungszyklon. Soweit der erteilte Anspruch 1 auch die Anordnung\neines Dampftransportelements im unteren Behälterteil konzentrisch neben dem\nunteren Ende des Wärmetauschers umfasse, handele es sich nur um eines der\nMerkmale des in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung angegeben Aus-\n\nführungsbeispiels, von denen nicht jedes einzelne in den Anspruch aufgenommen werden müsse.\n\n27 Auch liege keine unzulässige Erweiterung darin, dass das Dampftransportelement in Anspruch 1 nicht weiter als ein Zentrifugalgebläse konkretisiert\nsei. Die Beschreibung der Anmeldung sage deutlich aus, dass es sich bei der\nAngabe eines Zentrifugalgebläses nur um ein Beispiel handele.\n\n28 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei in einer ausführbaren Weise im\nStreitpatent offenbart. Dies gelte auch für die Merkmalsgruppe 5, wonach mindestens die Hälfte des Dampfs und Staubs dem Staubabscheidungszyklon von\noben und der Rest von unten zuzuführen sei. Es sei nicht gezielt ein bestimmter\nProzentsatz durch die Öffnungen (14) von oben zuzuführen. Die Lehre lasse\nsich bereits dadurch ausführen, dass der gesamte Dampf und Staub dem\nStaubabscheidungszyklon ausschließlich durch obere Öffnungen (14) zugeführt\nwürde.\n\n29 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu; er werde wie von den weiteren Entgegenhaltungen auch von der D1 nicht vollständig offenbart. Die D1 unterscheide sich vom Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich der Merkmalsgruppe 7; diese werde von der D1 nicht offenbart. Dem Staubabscheidungszyklon (31) der D1 werde Dampf und Staub ausschließlich von unten zugeführt.\nEntgegen der Ansicht der Klägerin sei das Rohr (40), welches sich neben dem\nStaubabscheidungszyklon (31) befinde, kein Staubabscheidungszyklon. Zwar\nwerde diesem Rohr Staub und Dampf tangential durch die Öffnung (41) zugeführt, weshalb das Rohr (40) als ein Zyklon bezeichnet werden könne. Darin\nwerde jedoch kein Staub vom Dampf getrennt, indem beides den Zyklon durch\nseparate Ausgänge verließe. Vielmehr verließen Staub und Dampf das\nRohr (40) an dessen unterem Ende gemeinsam durch einen einzigen Ausgang.\n\n30\n\nIV. Die Berufung hat nur im Umfang der von der Beklagten erklärten Beschränkung des Streitpatents Erfolg.\n\n31 1. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch die Beklagte\nist zulässig. Es ist deshalb im darüber hinausgehenden Umfang ohne weitere\nSachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 30. Mai 1956\n- I ZR 43/55, BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgussmaschine I; vom 11. Dezember\n2007, juris Rn. 12 mwN).\n\n32 2. Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht gegenüber dem Inhalt der\nursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert.\n\n33 a) Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand\ndes Patentanspruchs mit dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zu vergleichen. Dieser ist nicht auf den Gegenstand der in der\nAnmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der durchschnittlich bewanderte und begabte Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als\nzur Erfindung gehörend entnehmen konnte (BGH, Urteile vom 12. Juli 2011\n- X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36 - Reifenabdichtmittel; vom 17. Februar\n2015 - X ZR 162/12, BGHZ 204, 199 Rn. 21 - Wundbehandlungsvorrichtung).\nDanach ist auch ein gegenüber den in der Anmeldung formulierten Patentansprüchen \"breit\" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung\nbeschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren Lehre darstellt und\ndiese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung\nals zur Erfindung gehörend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind\nauch dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den An-\n\nspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014\n- X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 - Kommunikationskanal; BGHZ 204, 199\nRn. 29 - Wundbehandlungsvorrichtung). Die Nichtaufnahme der übrigen Merkmale oder ihre Aufnahme in den Anspruch mit einem der erfindungsgemäßen\nLehre entsprechenden, verallgemeinerten Inhalt begründet dann keine unzulässige Erweiterung.\n\n34 b) Nach diesen Grundsätzen ist der Gegenstand von Patentanspruch 1\nnicht deshalb unzulässig erweitert, weil der Ort des Dampftransportelements\ngemäß Merkmal 4 allgemein als im unteren zylindrischen Teil definiert wird.\n\n35 aa) Dies gilt auch dann, wenn dies entsprechend dem Vorbringen der\nKlägerin nicht voraussetzt, dass das Dampftransportelement unterhalb des\nWärmetauschers angeordnet ist. Auch bei einem Verständnis von Merkmal 3,\ndemzufolge das Dampftransportelement an einem anderen Ort im gemäß\nMerkmal 1.1 definierten, unteren zylindrischen Teil angeordnet sein kann, sofern sich dieser noch unterhalb der Verfahrenszellen befindet, ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht unzulässig erweitert.\n\n36 Die ursprüngliche Anmeldung sieht im Ausführungsbeispiel zwar ein\nZentrifugalgebläse vor, dessen Ort als unterhalb des Wärmetauschers angegeben wird (D16, S. 6 Z. 28 bis S. 7 Z. 3). Weiterhin beschränkt der in der Anmeldung entworfene Patentanspruch 1 den Ort des Dampftransportelements auf\neinen Bereich unterhalb des Wärmetauschers (D16, S. 12 Z. 7 f.). Die im Ausführungsbeispiel angegebene Position des Dampftransportelements ist für die\nAufgabe und die Lösung der angemeldeten Erfindung aber nur von untergeordneter Bedeutung und soll lediglich die Darstellung des Beispiels komplettieren.\nEntscheidend für die Lehre des Streitpatents ist der obere Bereich des\nDampftrockners und die Frage, wie und an welcher Stelle der größte Teil des\nstaubhaltigen Dampfs dem Staubabscheidungszyklon zuzuführen ist, um damit\ndie Leistungsfähigkeit des Trockners zu erhöhen. Der Fachmann erkennt aus\n\nder Anmeldung, dass die genaue Position des Dampftransportelements für die\nim oberen Bereich des Trockners realisierte erfindungsgemäße Lehre ohne Bedeutung ist, solange das Dampftransportelement sich im unteren Bereich befindet. Eine hinsichtlich der Position des Dampftransportelements dementsprechend verallgemeinerte Angabe hält sich im Rahmen der Ursprungsoffenbarung.\n\n37 c) Eine unzulässige Erweiterung ergibt sich auch nicht in Bezug auf die\nweiteren Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1.\n\n38 Dies gilt insbesondere, soweit Merkmal 3 lediglich allgemein ein\nDampftransportelement verlangt und dieses nicht auf ein Zentrifugalgebläse\nkonkretisiert. Das Ausführungsbeispiel der ursprünglichen Anmeldung wie auch\ndasjenige des Streitpatents zeigt hierfür zwar ein Zentrifugalgebläse. Wie das\nPatentgericht zutreffend ausgeführt hat, wird das Zentrifugalgebläse aber bereits in der Anmeldung nur als Beispiel für ein Dampftransportelement erwähnt\n(D16, S. 1 Z. 9 f.). Der in der Anmeldung entworfene Anspruch 1 bringt dies\ndeutlich zum Ausdruck, indem darin für Merkmal 3 kein Zentrifugalgebläse,\nsondern allgemein nur ein Dampftransportelement verlangt wird.\n\n39 Auch die weiteren, bereits in der ersten Instanz für eine unzulässige Erweiterung geltend gemachten Gesichtspunkte vermögen eine solche nicht zu\nbegründen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts\nverwiesen.\n\n40 3. Der zuletzt von der Beklagten verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist in einer für den Fachmann ausführbaren Weise vollständig offenbart.\n\n41 a) Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben,\nwenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift einschließlich der Beschreibung und der Zeich-\n\nnungen in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht\nwird (vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901\nRn. 31 mwN - Polymerisierbare Zementmischung; vom 3. Februar 2015\n- X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 34 - Stabilisierung der Wasserqualität).\n\n42 Für die deutliche und vollständige Offenbarung einer Erfindung ist es\nnicht erforderlich, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs\nfallenden Ausgestaltungen mit Hilfe der im Patent offenbarten Informationen\nausgeführt werden können. Es genügt regelmäßig den Anforderungen von\nArt. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ, wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur\nAusführung der Erfindung für einen Gegenstand oder ein Verfahren mit einer\ngenerisch definierten technischen Eigenschaft oder Anweisung offenbart ist, die\nerstmals der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom\n3. Mai 2001 - X ZR 168/97, BGHZ 147, 306 unter IV - Taxol; BGH, GRUR 2010,\n901 Rn. 36 - Polymerisierbare Zementmischung).\n\n43 b) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts\nsind diese Voraussetzungen für eine ausführbare Offenbarung der Lehre des\nPatentanspruchs 1 im Streitpatent erfüllt. Das Ausführungsbeispiel des Streitpatents zeigt, wie ein Verdampfungstrockner gemäß den Anspruchsmerkmalen zu\nkonstruieren ist. Dieses Beispiel entspricht auch den Merkmalen 5.1 und 5.2,\nindem der staubhaltige Dampf ausschließlich durch im oberen Teil des Staubabscheidungszyklons angeordnete Öffnungen diesem zugeführt wird.\n\n44 Die Variante gemäß Merkmal 5.2, einen Teil des staubhaltigen Dampfs\ndem Staubabscheidungszyklon von unten zuzuführen, beschreibt insoweit, wie\nausgeführt, keine andere Lehre. Zur Ausführung der Lehre dieses Anspruchs\ngenügt es deshalb, mit dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents einen Gegenstand aufzuzeigen, in dem der staubhaltige Dampf ausschließlich von oben\nzugeführt wird.\n\n45 c) Die weiteren, in erster Instanz geführten Angriffe der Klägerin gegen\ndas Vorliegen einer ausführbaren Offenbarung der Lehre des Streitpatents sind\naus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils nicht berechtigt. Insofern wird auf die Ausführungen in diesem Urteil verwiesen.\n\n46 4. Der Gegenstand des Streitpatents ist patentfähig. Seine Lehre ist\nneu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n47 a) Die Lehre des Streitpatents wird weder in der D1 noch in der D2 vollständig offenbart. Beide Entgegenhaltungen entsprechen den Merkmalen 1\nbis 5 des Streitpatents und werden mit der - oben wiedergegebenen - Figur 1\nder D2 beschrieben (Figur 1 der D2 gleicht der Figur 2 der D1).\n\n48 aa) In beiden Entgegenhaltungen tritt der staubige Dampf nur von unten\nin die zentrale Kammer des Zyklons (31) ein und wird dort abgelenkt durch\nmehrere Leitbleche (34) in ein Wirbelfeld gelenkt. Die Entgegenhaltungen offenbaren keine oberen Öffnungen zum Eintritt des staubigen Dampfs in den\nStaubabscheidungszyklon, die dem Merkmal 5.1 entsprächen.\n\n49 bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt das in D1 als Zyklonabscheider und in D2 als Wirbelabscheider bezeichnete Bauteil (40) nebst seiner Öffnung (41) (nebenstehend mit einem Pfeil gekennzeichnet) keinen zweiten Staubabscheidungszyklon im Sinne des Merkmals 5 dar,\ndessen einzige Öffnung entsprechend dem\nMerkmal 5.1 in dessen oberen Bereich läge.\nDie Öffnung für den Wirbelabscheider liegt\nzwar im oberen Bereich dieses Bauteils; auch ist davon auszugehen, dass darin\nzyklonartige Luftströmungen auftreten können. Der Wirbelabscheider (40) weist\naber keinen zweiten Ausgang für den vom Staub abgeschiedenen Dampf auf\n\nund entspricht damit nicht einem Staubabscheidungszyklon im Sinne von\nMerkmal 5. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und in welchem Umfang in\nden Wirbelabscheider eingetretener, staubhaltiger Dampf dieses Bauteil wieder\ndurch die Eintrittsöffnung verlässt, nachdem der Dampf in dem Wirbelabscheider von Staub getrennt wurde.\n\n50 b) Die weiteren gegen die Neuheit des Streitpatents angeführten Entgegenhaltungen offenbaren dessen Lehre ebenfalls nicht vollständig. Insoweit\nwird auf die Ausführungen des Patentgerichts verwiesen.\n\n51 c) Der Gegenstand des Streitpatents hat sich nicht in naheliegender\nWeise aus dem Stand der Technik ergeben.\n\n52 Ausgehend von der D1 oder D2 war dem Fachmann ein Gegenstand mit\nden Merkmalen 1 bis 5 offenbart. Auch in Kenntnis der Lehre aus der amerikanischen Patentschrift 870 383 (D5) war es für den Fachmann nicht naheliegend,\neinen Gegenstand entsprechend der Lehre des Streitpatents zu entwickeln.\nInsoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts verwiesen.\nGleiches gilt hinsichtlich der weiteren, in erster Instanz gegen eine erfinderische\nTätigkeit von der Klägerin vorgebrachten Argumente.\n\n53 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1\nZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Deichfuß ist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nMeier-Beck Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2017 - 1 Ni 1/15 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-08/x-zr-58-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-08/x-zr-58-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:34.024782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-08/x-zr-58-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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