{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-01-08_4_StR_520_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR520.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-01-08","aktenzeichen":"4 StR 520/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 520/18\n\nvom\n8. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR520.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 nach\n§ 354 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBaden-Baden vom 9. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\nBetäubungsmitteln verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Tötung sowie „schwerer“ räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt.\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu\neiner Berichtigung der Urteilsformel; im Übrigen bleibt es erfolglos.\n\n2 1. Die Urteilsformel war – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – zu\nberichtigen.\n\n3 a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung hatte zu entfallen. Wie\nsich aus der verkündeten Urteilsformel und den Ausführungen in der rechtlichen\nWürdigung des schriftlichen Urteils ergibt, hat das Landgericht den Angeklagten\nim Fall II. B. 4 der Urteilsgründe nicht tateinheitlich auch wegen Nötigung verurteilt. Insoweit liegt offensichtlich ein Übertragungsfehler bei der Abfassung des\nschriftlichen Urteils vor, den der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen\nkann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 4 StR 77/13, Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 310/90, BGHR StPO § 267 Berichtigung 2 mwN).\n\n4 Von der Berichtigung war auch nicht deshalb abzusehen, weil eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung nach den Urteilsfeststellungen geboten war. Da der Angeklagte und sein Mittäter von vornherein beabsichtigten,\nden Geschädigten erforderlichenfalls durch Drohungen dazu zu veranlassen,\nsich mit dem Verlust des zunächst durch Täuschung erlangten Marihuanas abzufinden und sich die – von dem Angeklagten (planwidrig) auch noch zum Abpressen des Geldbeutels ausgenutzte – Bedrohung unmittelbar anschloss, lag\nhier auch hinsichtlich des Marihuanas nicht lediglich eine Nötigung, sondern\nebenfalls eine (besonders schwere räuberische) Erpressung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 3 StR 318/10, NStZ 2012, 95, 96; Beschluss vom\n10. Oktober 1983 – 4 StR 405/83, NJW 1984, 501; jeweils mwN).\n\n5 b) Da der Angeklagte – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – im\nFall II. B. 4 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nverwirklicht hat, war die Urteilsformel außerdem dahin zu ergänzen, dass er der\nbesonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Denn die von § 260\n\nAbs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine\nKennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101).\n\n6 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-08/4-str-520-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-08/4-str-520-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:30.031029+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-08/4-str-520-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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