{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR569.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-01-08","aktenzeichen":"2 StR 569/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 569/18\nvom\n8. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR569.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. August 2018 mit den zugehörigen\nFeststellungen im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer\nEntscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen\ndurch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in\nHöhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 18. August 2018 zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet\n\nsich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum Adhäsionsausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da sie nur beantragt hat, den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten\nBetrag einzugrenzen. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, ebenso wie § 253\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes\ndes erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht bei einer\nKlage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe im Ermessen des\nGerichts steht, der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht\nentgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer\nGrößenordnung eingegrenzt wird. Dadurch soll klargestellt werden, welchen\nUmfang der Streitgegenstand hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2016\n– 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351 f.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018\n– 4 StR 129/18, StraFo 2018, 524 f.). An einer solchen Konkretisierung fehlt es\nhier. Gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO sieht der Senat von einer Entscheidung\nüber den Antrag im Adhäsionsverfahren ab.\n\n3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2,\n§ 473 Abs. 1 und 4 StPO. Soweit im Adhäsionsverfahren gerichtliche Auslagen\nentstanden sind, hat der Senat diese der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig\nwäre, die Adhäsionsklägerin damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl.\nBGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 129/18, aaO).\n\nFranke Eschelbach Meyberg\n\nGrube Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-08/2-str-569-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-08/2-str-569-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.366268+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-08/2-str-569-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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