{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-08-07_3_StR_252_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:070819B3STR252.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-08-07","aktenzeichen":"3 StR 252/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 252/19\n\nvom\n7. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2019:070819B3STR252.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am\n7. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Februar 2019\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte\nder Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) im Strafausspruch,\n\nbb) soweit das Landgericht von der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen\nhat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstands\" unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nDie dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst (vgl. zur\nTenorierung BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3;\nUrteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 334/16, juris).\n\n3 2. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, da die Strafkammer\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64\nStGB, § 7 Abs. 1, § 105 Abs. 1 JGG mit einer nicht tragfähigen Begründung\nabgelehnt hat und dies gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG die Aufhebung des\n- für sich gesehen rechtsfehlerfreien - Strafausspruchs nach sich zieht.\n\n4 a) Den Urteilsfeststellungen zufolge rauchte der Angeklagte \"gegen Einsamkeit und um sich besser zu fühlen\" Marihuana, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund drei Gramm über die Woche verteilt. Die Straftat beging er,\nda er aufgrund seines stetigen Geldmangels das von ihm gekaufte Marihuana\nnicht mehr bezahlen konnte und Geld sowie Marihuana erlangen wollte. Hierfür\ngab er sogar die Nutzungsmöglichkeit seiner Wohnung auf. Das Amtsgericht\nWuppertal hatte ihm im Zusammenhang mit dem einbezogenen Urteil vom\n28. Februar 2018 die Bewährungsauflage erteilt, innerhalb von sechs Monaten\nsechs Termine bei der Drogenberatung nachzuweisen. Dem kam er nicht nach.\n\nAusweislich der Beweiswürdigung hat er zudem angegeben, ein \"Rauchproblem\" zu haben.\n\n5 b) Das - sachverständig nicht beratene - Landgericht hat von einer Unterbringung mit der Erwägung abgesehen, dass bei dem Angeklagten ein Hang,\nCannabis im Übermaß zu konsumieren, nicht festzustellen sei. Es bestünden\nZweifel, bei dem noch recht jungen Angeklagten von einer eingewurzelten Neigung zum Rauschmittelkonsum im Übermaß auszugehen. Die Strafkammer sei\nüberzeugt, dass er seinen Konsum nach Verfügbarkeit habe steuern können.\nZudem seien seine Leistungsfähigkeit und Gesundheit nicht beeinträchtigt gewesen.\n\n6 c) Diese Begründung trägt das Absehen von der Maßregel nicht.\n\n7 Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB genügt nach\nständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen\nAbhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln\nist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung\nsozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n5. Februar 2019 - 3 StR 549/18, NStZ-RR 2019, 159, 160; vom 27. November\n2018 - 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265, 266 jeweils mwN). Das kommt nicht nur\ndann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang\nzu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch\nerheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris\nRn. 5 mwN).\n\n8 Daher sprechen die fortbestehende Leistungsfähigkeit und Gesundheit\nnicht maßgeblich gegen einen Hang.\n\n9 Die weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen\nKonsum nach Verfügbarkeit steuern können, ist nicht belegt. Insbesondere fehlt\neine Erörterung des entgegenstehenden Gesichtspunktes, dass der Geldmangel ihn gerade nicht zur Abstinenz führte, sondern dazu, zur Fortsetzung des\nKonsums die Tat zu begehen. Bei der Bemessung der Rechtsfolgen nimmt die\nStrafkammer selbst an, dass neben den Schulden des Angeklagten der fortdauernde Konsum von Marihuana erwarten lasse, er werde ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten begehen.\n\n10 Schließlich werden die Zweifel der Strafkammer daran, ob bei dem \"noch\nrecht jungen Angeklagten von einer eingewurzelten, intensiven Neigung zum\nRauschmittelkonsum im Übermaß auszugehen\" sei, nicht weiter ausgeführt.\nAllein das Alter des bei der Tat 18-jährigen Angeklagten hindert die Annahme\neines Hanges nicht von vornherein.\n\n11 Angesichts der zum Betäubungsmittelkonsum getroffenen Feststellungen\nreichen die vom Landgericht angeführten Gründe danach insgesamt nicht aus,\num einen Hang im Sinne des § 64 StGB abzulehnen.\n\n12 Da die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht von vornherein zu verneinen sind, ist die\nUnterbringung - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) -\nerneut durch das Tatgericht zu prüfen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (s. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; zum Zusammenhang von Jugendstrafe und Maßregel BGH, Beschluss vom 2. Dezember\n1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188, 189).\n\n13 d) Mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von einer\nAhndung durch eine Jugendstrafe abgesehen hätte. Folglich ist auch der Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-07/3-str-252-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-07/3-str-252-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:32.576537+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-07/3-str-252-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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