{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:070519UXZR46.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-05-07","aktenzeichen":"X ZR 46/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 46/17 Verkündet am:\n7. Mai 2019\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:070519UXZR46.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 7. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning, Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und\nDr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 14. Februar 2017 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\n1\nDeutschland erteilten europäischen Patents 776 760 (Streitpatents), das am\n21. Juli 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier US-amerikanischer\nAnmeldungen vom 22. Juli 1994 und 7. Juni 1995 angemeldet wurde und eine\nMaschine zum Herstellen von stoßabsorbierenden Elementen aus bahnförmigem Material betrifft. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren in geänderter\nFassung aufrechterhalten worden. Danach lauten die Patentansprüche 1, 22\nund 24, auf die weitere Ansprüche rückbezogen sind, in der Verfahrenssprache:\n\n\"1. A cushioning conversion machine for converting a sheet-like\nstock material into cushioning products; said machine comprising:\n\na converting assembly including a forming assembly, a feeding assembly, and a cutting assembly, the forming assembly\nand the feeding assembly cooperating to convert the sheetlike stock material into a three-dimensional strip of dunnage\nand the cutting assembly cutting the strip of dunnage into\nlengths, the feeding assembly feeding the stock material to the\nforming assembly and being operable in a plurality of preprogrammed modes of operation, wherein each of said plurality of modes of operation is controllable to produce cushioning\nproducts of different lengths;\n\na stock supply assembly, positioned upstream of the converting assembly, which supplies the stock material to the forming\nassembly; and a controller including:\n\na selecting device for selecting anyone of said plurality of\nmodes of operation;\n\na plurality of sensing devices for detecting the occurrence of\nrespective predetermined events other than selecting the\nmode of operation;\n\na central, programmable processing device which generates\ncontrol signals based on the selected mode of operation and\nat least one predetermined event sensed by at least one of the\nplurality of sensing devices, the processing device being responsive to one of said sensing devices detecting a respective\npredetermined event in one of the modes of operation and\nbeing responsive to a different one of said sensing devices detecting a respective predetermined event in a different one of\nthe modes of operation; and a controlling device which controls the feeding assembly and the cutting assembly in accordance with the generated control signals, characterized in\nthat the plurality of sensing devices include a sensing device\nwhich detects removal of cushioning product from the machine’s exit and wherein the processing device is responsive\nto this sensing device in at least one of the plurality of modes\nof operation and generates the control signals based thereon.\n\n22. A method of manufacturing cushioning products, said method\ncomprising the steps of setting the selecting device of cushioning conversion machine according to any of claims 1-21 to select one the plurality of modes of operation; and converting\nsheet-like stock material into cushioning products in this selected mode of operation\n\n24. Use of a cushioning conversion machine according to any of\nclaims 1-21 to make cushioning products, said use including:\n\nsetting the selecting device to select one of the plurality of\nmodes of operation and converting sheet-like stock material\ninto cushioning products in this selected mode of operation;\nand setting the selecting device to select a different one of the\nplurality modes of operation and converting the sheet-like\nstock material into cushioning products in this different selected mode of operation.\"\n\nDie aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat das\n2\nStreitpatent insgesamt wegen unzulässiger Erweiterung und fehlender Patentfähigkeit seiner technischen Lehre angegriffen. Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung und mit zwei Hilfsanträgen verteidigt.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.\n3\nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren\n4\nweiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.\n5\nI. Das Streitpatent betrifft eine Maschine zum Herstellen von stoßabsorbierenden Elementen (Polstern) aus bahnförmigem Material.\n\n1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift dienen Polsterumarbeitungsmaschinen dazu, flächiges Vorratsmaterial wie Papier in ein Polsterprodukt umzuarbeiten. Bei im Stand der Technik bekannten Maschinen sei eine\nVorratszufuhrbaugruppe vorgesehen, die das flächige Material einer Formgebungsbaugruppe zuführe. Diese forme das Vorratsmaterial und bewirke im Zusammenspiel mit einer Getriebebaugruppe, dass ein fortlaufender geprägter\nStreifen geformt werde. Dieser Streifen werde stromabwärts zu einer Schneid-\n\nbaugruppe bewegt, die den Streifen in Polsterprodukte mit einer gewünschten\nLänge schneide. Ein selektives Steuern der Getriebebaugruppe und Schneidbaugruppe ermögliche die Längenvariation der Blöcke (Abs. 6).\n\nZur Steuerung der Getriebebaugruppe seien verschiedene Steuersysteme vorbekannt. Bei einem manuellen System (manual system) werde die Getriebebaugruppe beispielsweise über ein Fußpedal über einen bestimmten Zeitraum durch einen Packer aktiviert. Nach Loslassen des Fußpedals werde die\nSchneidbaugruppe automatisch aktiviert, um den Polsterstreifen zu schneiden.\nAuf diese Weise könnten Streifen unterschiedlicher Länge bereitgestellt werden.\n\nBei einem zeitabhängigen Wiederholungssystem (time-repeat system)\n9\nwerde die Getriebebaugruppe über einen gewählten Zeitraum hinweg aktiviert\nund ein geprägter Polsterstreifen mit der gewünschten Länge produziert. Danach werde die Getriebebaugruppe deaktiviert und die Schneidbaugruppe aktiviert, um den geprägten Streifen in gewünschter Länge zu schneiden. Danach\nreaktiviere das System die Getriebebaugruppe, um den Zyklus zu wiederholen.\n\nBei einem entnahmegesteuerten System (removal-triggered system)\n10\nwerde auf der Grundlage der Einstellung eines Zeitgebers die Getriebebaugruppe deaktiviert. Eine Reaktivierung erfolge erst dann, wenn der geschnittene\nBlock entfernt worden sei, entweder manuell, mechanisch durch einen Förderer\noder durch Schwerkraft. Bei Reaktivierung werde ein weiterer Block der gleichen Länge geschaffen.\n\nSämtliche aus dem Stand der Technik bekannten Steuersysteme hätten\n11\ngemein, dass das automatisierte Aktivieren einer Schneidbaugruppe nach Deaktivierung der die gewünschte Länge des Streifens ausgebenden Getriebebaugruppe erfolgt. Als Nachteil dieser Ausführungsformen wird bemängelt, dass\nfür jeden Maschinentyp eine eigene Steuerung einzusetzen sei. Aufgrund der\ngestiegenen Beliebtheit von schützendem Papierpackmaterial setzten Hersteller\ndaher oftmals mehrere Umarbeitungsmaschinen mit voreingestellten Parame-\n\ntern ein, um Polster für Gegenstände unterschiedlicher Größen und Formen zu\nproduzieren.\n\n12 2. In der Streitpatentschrift wird nicht ausdrücklich angegeben, welches\ntechnische Problem das Streitpatent betrifft. Es kann darin gesehen werden, die\nbedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren.\n\n3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Polsterumarbeitungsmaschine vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende\nGliederung im erstinstanzlichen Urteil ist in eckigen Klammern hinzugefügt):\n\n1. Polsterumarbeitungsmaschine zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in Polsterprodukte [1] mit einer Vorratszufuhrbaugruppe und einer Umarbeitungsbaugruppe [2], die umfasst\n1.1 eine Vorschubbaugruppe,\n1.2 eine Formgebungsbaugruppe und\n1.3 eine Schneidbaugruppe [2.1].\n2. Die Vorratszufuhrbaugruppe ist stromaufwärts von der Umarbeitungsbaugruppe angeordnet und führt dieser das Vorratsmaterial zu\n[3].\n3. Die Vorschubbaugruppe\n3.1 fördert das Vorratsmaterial zur Formgebungsbaugruppe [2.4]\nund\n3.2 ist in einer Mehrzahl von vorprogrammierten Betriebsarten betreibbar [2.4.1].\n4. Vorschubbaugruppe und Formgebungsbaugruppe wirken zusammen, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten [2.2].\n5. Die Schneidbaugruppe schneidet den Polsterstreifen in Abschnitte\nunterschiedlicher, in jeder Betriebsart steuerbarer Länge [2.3; 2.4.2].\n6. Eine Steuerungseinheit (controller) [4] umfasst\n6.1 eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen Betriebsart\n[4.1],\n6.2 eine Mehrzahl von Sensoren (sensing devices) zum Detektieren\ndes Auftretens vorherbestimmter (nicht die Auswahl der Betriebsart betreffender) Ereignisse [4.2], von denen\n6.2.1 ein Sensor ein vorherbestimmtes Ereignis in einer Betriebsart detektiert [4.3.3.1],\n6.2.2 ein anderer Sensor ein vorherbestimmtes Ereignis in einer anderen Betriebsart detektiert [4.3.3.2] und\n\n6.2.3 ein Sensor hierbei das Entfernen eines Polsterprodukts\naus dem Maschinenausgang detektiert [5],\n6.3 eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrichtung [4.3],\ndie\n6.3.1 auf (mindestens) zwei unterschiedliche Sensoren anspricht, die jeweils ein bestimmtes Ereignis in einer bestimmten Betriebsart, darunter das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang, detektieren\n[4.3.3; 6], und\n6.3.2 auf der Grundlage der ausgewählten Betriebsart und wenigstens eines der vorherbestimmten, von wenigstens einer Sensoreinrichtung erfassten Ereignisses Steuersignale erzeugt [4.3.1, 4.3.2],\n6.4 Steuermittel (a controlling device), die die Vorschubbaugruppe\nund die Schneidbaugruppe gemäß den erzeugten Steuersignalen ansteuern [4.4].\n\n14 Der Verfahrensanspruch 22 und der Verwendungsanspruch 24 umfassen\ndiese Merkmale und bedürfen daher keiner gesonderten Erörterung.\n\n15 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.\n\n16 a) Als zentrales Element der Erfindung beschreibt die Streitpatentschrift, dass bei der erfindungsgemäßen Polsterumarbeitungsmaschine 10 ein\nPolsterprodukt automatisch nachproduziert wird, wenn das vorher erzeugte\nPolsterprodukt aus dem Maschinenausgang entfernt wurde. Zu diesem Zweck\nist die Maschine nach Merkmalsgruppe 6.2 mit einer Mehrzahl von Sensoren\n(sensing devices) versehen. Gemäß Merkmal 6.2.3 ist einer dieser Sensoren so\nangeordnet und ausgebildet, dass er das Entfernen eines Polsterprodukts aus\ndem Maschinenausgang detektiert. Die Verarbeitungseinrichtung nach der\nMerkmalsgruppe 6.3 spricht auf diese Sensoreinrichtung in zumindest einer von\nmehreren Betriebsarten an und erzeugt darauf basierende Steuersignale, um\nweitere Polsterprodukte nachzubilden.\n\n17 Wie in der Beschreibung für ein Ausführungsbeispiel erläutert, können\ndie Sensoren hierzu einen externen elektronischen Ausgabesensor (external\nelectronic dispensing sensor) umfassen, der die Anwesenheit oder Abwesenheit einer ausgegebenen Länge eines Polsterprodukts erfasst (Abs. 42). Unter\n\neiner Länge von Verpackungsmaterial versteht das Streitpatent hierbei einerseits einen noch ungeschnittenen (Abs. 42 Sp. 12 Z. 17-24) und andererseits\neinen geschnittenen Polsterstreifen (Abs. 42 Sp. 12 Z. 27-33), der sich stromabwärts der Schneidbaugruppe (cutting assembly) 26 befindet. Wenn dieser\nSensor feststellt, dass im Schneidbereich der Maschine kein Polsterprodukt\nvorhanden ist, wird diese Information an den Mikroprozessor 48 weitergeleitet,\nder ein Signal an den Vorschubmotor (feed motor) 24 sendet, eine gewisse\nLänge von Material zu fördern (Abs. 42 Sp. 11 Z. 48 - Sp. 12 Z. 1). Nach dem\nVorschub von Material durch die Maschine und dem Austritt am Schneidausgang (cutting exit) meldet die elektronische Ausgabegruppe dem\nMikroprozessor die Anwesenheit des Verpackungsmaterials am Schneidausgang der Maschine (cutting exit of the machine). Anschließend sendet der\nMikroprozessor ein Signal über die notwendigen Ausgangskanäle, um die\nDurchführung eines Schnitts durch die angebaute Schneidbaugruppe 26 anzuweisen (Figur 1).\n\n18 Die elektronische Schneidbaugruppe meldet dem Mikroprozessor weiterhin die Anwesenheit von Verpackungsmaterial am Ausgang der Maschine (at\nthe exit of the machine), solange das Material nicht entfernt ist. Nach dem Entfernen des Materials aus der Maschine meldet der Sensor das Entfernen dem\n\nMikroprozessor, welcher ein Signal sendet, eine weitere Länge von Verpackungsmaterial durch die Maschine vorzuschieben. Dieser Prozess geht so\nlange weiter, wie der Bediener damit fortfährt, das geschnittene Material aus\ndem Ausgangsbereich der Maschine (exit area of the machine) zu entfernen\n(Abs. 42 Sp. 12 Z. 1-26).\n\n19 b) Der Patentanspruch legt in Merkmal 6.2.3 lediglich fest, dass der\nSensor das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang detektiert. Er bestimmt hingegen - wie auch das Patentgericht im Zusammenhang\nmit der Prüfung der Übereinstimmung des Anspruchsgegenstands mit der Ursprungsoffenbarung zutreffend angenommen hat - nicht, wo der Sensor angeordnet ist. Die Annahme des Patentgerichts, nach dem Ausführungsbeispiel\ndetektiere der Sensor die An- oder Abwesenheit des ausgegebenen Polstermaterials am Schneidausgang, nicht aber am Maschinenausgang, trifft deshalb\nnicht zu. Nach Merkmal 6.2.3 ist entscheidend, dass der Sensor auf die Entnahme des fertigen (geschnittenen) Produkts aus der Maschine anspricht. Diese an den angeführten Stellen der Beschreibung (Abs. 42 Sp. 12 Z. 17-19 und\nZ. 24-26) angesprochene Entnahme (removal) kann naturgemäß nur aus dem\nder Bedienungsperson zugänglichen, hinter dem Schneidbereich liegenden\nAusgangsbereich der Maschine erfolgen, weshalb der Sensor diesen Bereich\nerfassen muss. Die Überwachung des Schneidbereichs genügt hingegen nicht,\nweil erfindungsgemäß nicht das Schneiden eines Polsters, sondern erst die\nEntnahme des geschnittenen Produkts ein Steuersignal (zur Produktion eines\nweiteren Polsters) auslösen soll.\n\n20 II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht\nfür patentfähig erachtet. Die erfindungsgemäße Lehre sei durch D15 und D10\nvorweggenommen oder dem Fachmann durch die genannten Entgegenhaltungen jedenfalls nahegelegt.\n\n21 Die europäische Patentschrift 523 382 (D15) zeige eine Vorrichtung zum\nUmarbeiten eines flächigen Vorratsprodukts in ein Polsterprodukt, die die Merk-\n\nmalsgruppe 1 offenbare. Diese weise eine Formgebungsgruppe mit Strukturund Verbindungswalzen auf und gebe dem flächigen Vorratsmaterial am Maschinenaustritt eine Form. Ferner sei eine Vorschubbaugruppe vorgesehen, die\nmit der Formgebungsbaugruppe entsprechend Merkmal 4 zusammenwirke. Figur 2 zeige eine Schneidbaugruppe gemäß Merkmalen 1.3 und 5. Die Schrift\noffenbare weiter die Arbeitsweise der Vorschubbaugruppe gemäß der Merkmalsgruppe 3. Der Vorschub erfolge in einer Mehrzahl von programmierten Betriebsarten nach Merkmal 3.2, von denen bei einer die Prägeeinrichtung eine\nSteuereinrichtung wie einen elektrischen Fußschalter aufweisen könne. Als alternative Ausführungsform sei der Einsatz von automatischen Einrichtungen\nbeschrieben, um die Antriebsmittel zum intermittierenden Vorwärtsbewegen\nund Prägen des Bahnmaterials und die Abtrennmittel zu betätigen, welche das\nMaterial in einzelne Segmente vorgegebener Länge abschneiden (Merkmal 5).\nDer stromaufwärts angeordnete Versorgungswagen erfülle die Aufgabe der\nVorratszufuhrbaugruppe entsprechend Merkmal 2. Für die verschiedenen Betriebsarten ergebe sich zwangsläufig eine Wahleinrichtung zur Auswahl der Betriebsart gemäß Merkmal 6.1. Die im automatischen Modus der Maschine eingesetzte Längenmesseinrichtung, der Fußschalter und der Sicherheitsschalter\nbildeten eine Mehrzahl von Sensoren (Merkmalsgruppe 6.2). Entsprechend der\nMerkmalsgruppe 6.3 sei eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrichtung offenbart. Im automatischen Betrieb werde die Länge des Materials gemessen, was einen Sensor bedinge; das Schneiden des Materials und seine\nEntfernung aus dem Maschinenausgang mittels Austrittsrollen und Schwerkraft\ngingen damit einher.\n\n22 Auch die Umarbeitungsmaschine \"G. \" (D10) nehme die erfindungsgemäße Lehre vorweg. Die Vorrichtung weise entsprechend den Merkmalen 1, 2 und 3 die jeweiligen Baugruppen auf. Die Formgebungsbaugruppe\nsei in Gestalt von ineinandergreifenden Zahnwalzen zu erkennen, die Schneidbaugruppe durch ein Schneidmesser. Die Zahnwalzen bildeten mit einem Antriebsmotor eine Vorschubbaugruppe. Stromaufwärts von der Umarbeitungs-\n\ngruppe sei eine Vorratszufuhrgruppe mit drei Papiervorratsrollen angeordnet.\nDiese könne in einer Mehrzahl vorprogrammierten, steuerbaren Betriebsarten\nzur Herstellung von Polsterprodukten unterschiedlicher Länge betrieben werden. Die Steuerung erfolge durch den beschriebenen Wahlschalter, der verschiedene Betriebsarten erlaube, und eine Mehrzahl von Sensoren. Letztere\nseien zwar nicht ausdrücklich benannt, sie ergeben sich für den Fachmann\nzwangsläufig aus der Beschreibung zu den Punkten \"Inbetriebnahme\", \"Automatische Betriebsart\" und \"Alternative Funktionsweise\". Die beschriebene\nLeuchtdiode zeige unterschiedliche Betriebszustände an, was ohne zugehörige\nSensoren zur Detektion des jeweiligen Zustands nicht möglich sei (Merkmale\n3.2, 5, 6.1, 6.2, 6.3.2). Die Steuerungseinheit sei bei automatischer Betriebsart\nein Sensor oder ein Fußschalter (Merkmalsgruppe 6). Hinsichtlich der wählbaren Betriebsart gälten die Ausführungen zu D15. Mit Erreichen einer vorbestimmten Länge erfolge der Schneidvorgang. Am Ausgang der Maschine sei\neine nach unten geneigte Führung angeordnet, so dass aus dem Schacht tretende Polsterprodukte durch Schwerkraft nach unten herausfielen (Merkmal\n6.2.3). Mit Herausfallen der Produkte sei das Material aus dem Ausgang entfernt, so dass erst mit detektierter Produktentfernung die Steuersignale für den\nnächsten Bemessungs- und Schneideschritt erfolgten (Merkmal 6.3.1).\n\n23 Ausgehend von D15 oder D10 in Verbindung mit D9 sei der Gegenstand\ndes Streitpatents jedenfalls nahegelegt gewesen.\n\n24 Die mit den weiteren Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien\nebenfalls nicht patentfähig.\n\n25 III. Die Begründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung\nnicht stand. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu.\n\n26 1. Die D15 offenbart eine Vorrichtung 10 zum Umarbeiten eines flächigen, unstrukturierten Bahnmaterials W in ein mehrlagiges gepolstertes Bahnmaterial D (Sp. 4 Z. 53-55; Merkmalsgruppe 1).\n\n27 a) Wie aus Figuren 1 und 2 ersichtlich,\nweist die Maschine eine Formgebungsgruppe\nmit Struktur- und Verbindungswalzen entsprechend Merkmal 1.2 auf und gibt dem flächigen\nVorratsmaterial am Maschinenaustritt eine\nForm. Figur 2 zeigt ferner eine Schneidbaugruppe 30 gemäß den Merkmalen 1.3, 5. Wie\nveranschaulicht wirken die Formgebungs- und\nder als Vorschubbaugruppe dienende Vorschubwagen 12 (Merkmal 3) zusammen, um\ndas flächige Bandmaterial in einen Polsterstreifen (Figur 6) umzuarbeiten (Merkmal 4).\n\n28 Hierzu tritt das Bahnmaterial W in den\nhinteren Abschnitt der Prägeeinrichtung ein\nund bewegt sich in einer vorgegebenen Bewegungsbahn durch die Prägeeinrichtung\n11. Eine Antriebseinrichtung 17 ist an dem\nRahmen 14 innerhalb des Gehäuses 13 befestigt, um die Betriebskomponenten der Prägeeinrichtung 11 mit Antriebsenergie zu versorgen (Sp. 5 Z. 10-16). Eine Mehrzahl von Zuführungsrollen 20 ist\ninnerhalb des Gehäuses 13 oberhalb des Rahmens 14 vorgesehen. Die mehreren Lagen von unstrukturiertem Bahnmaterial W, die zwischen den Zuführungsrollen 20 hindurchlaufen, werden von den Rollen des Vorschubwagens 12 zugeführt (Sp. 5 Z. 20-25; Merkmal 3.1). Ein Paar ineinandergreifender Strukturierungswalzen 22 ist stromabwärts der Zuführungsrollen 20 am Rahmen 14 der\nPrägeeinrichtung 11 angeordnet. Die Strukturierungswalzen werden von der\nAntriebseinrichtung 17 angetrieben, um das Bahnmaterial W weiter längs der\nBewegungsbahn durch die Prägeeinrichtung 11 vorwärts zu bewegen (Sp. 5 Z.\n34-39).\n\n29\n\nDie Prägeeinrichtung kann eine manuell zu betätigende Steuereinrichtung wie einen elektrischen Fußschalter 32 aufweisen (Sp. 8 Z. 15-22). Dieser\nwird betätigt, um den Antriebsmitteln Strom zuzuführen und bei Erreichen der\ngewünschten Länge des Polsterprodukts die Stromzufuhr und einen weiteren\nVorschub des Bahnmaterials W durch die Prägeeinrichtung zu unterbrechen.\nAls alternative Ausführungsform ist der Einsatz von automatischen Einrichtungen (automatic means) beschrieben, um die Antriebsmittel zum intermittierenden Vorwärtsbewegen und Prägen des Bahnmaterials und die Abtrennmittel 30\nzu betätigen, welche das Material in einzelne Segmente vorgegebener Länge\nabschneiden (Sp. 8 Z. 39-44; Merkmal 5).\n\n30 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der stromaufwärts\nangeordnete Versorgungswagen 12 die Aufgabe der Vorratszufuhrbaugruppe\nentsprechend Merkmal 2.\n\n31 Die im automatischen Modus der Maschine eingesetzte Längenmesseinrichtung (Sp. 8 Z. 44-47), der Fußschalter 32 und der Sicherheitsschalter (automatic switch Sp. 10 Z. 15) bilden eine Mehrzahl von Sensoren (Merkmalsgruppe 6.2).\n\n32 Entsprechend der Merkmalsgruppe 6.3 ist auch eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrichtung offenbart. Denn im automatischen Betrieb\nwird die Länge des Materials gemessen (Sp. 8 Z. 43-44).\n\n33 b) Es kann offenbleiben, ob eine Wahleinrichtung gemäß Merkmal 6.1\noffenbart ist. Jedenfalls sind die Merkmale 6.2.3, 6.3.1 und 6.3.2 nicht offenbart.\nD15 beschreibt keine Sensoreinrichtung, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert. Die Entgegenhaltung offenbart demgemäß auch keine Verarbeitungseinrichtung, die auf einen solchen\nSensor anspricht und darauf basierende Steuersignale erzeugt.\n\n34 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts handelt es sich bei der beschriebenen Längenmesseinrichtung (Sp. 8 Z. 44-49) nicht um einen Sensor im\n\nSinn des Merkmals 6.2.3. Vielmehr misst dieser lediglich die Länge des Materials D, das aus den Austrittsrollen 31 herausläuft (Sp. 8 Z. 44-50). Die erfindungsgemäß durch den Sensor gestattete Unterscheidung zwischen Entnahme\nund Nicht-Entnahme des geschnittenen Polsters ist jedoch nicht beschrieben.\n\n35 Die Produktion eines einzelnen Polsterstreifens wird in den offenbarten\nAusführungsformen ausschließlich durch Betätigung des Fußschalters aktiviert\n(Sp. 8 Z. 15-23 und 49-50). Hierzu betätigt die Bedienperson den Fußschalter,\num die Antriebseinrichtung 17 mit Energie zu versorgen, und gibt diesen wieder\nfrei, wenn eine ausreichende Menge an Material D erzeugt wurde, um die\nStromzufuhr zu unterbrechen und den Vorschub des Bahnmaterials W durch\ndie Prägeeinrichtung 11 anzuhalten (Sp. 8 Z. 10-38). Wenn die Vorschubbewegung des Materials W durch die Einrichtung 11 gestoppt hat, werden die Abtrennmittel 30 betätigt, um das gepolsterte Bahnmaterial D in ein einzelnes\nSegment mit der gewünschten Länge durch die Bedienperson abzuschneiden.\nAlternativ wird der automatische Antrieb durch den Fußschalter betätigt (Sp. 8\nZ. 49-50). Hierzu kann eine vorgegebene Länge in eine elektrische Einrichtung\neingegeben werden, die automatisch die Länge des Materials D misst, so dass\ndie Abtrennmittel 30 das Material an einem geeigneten Punkt abschneiden\nkönnen.\n\n36 2. Auch die Umarbeitungsmaschine \"G. \" (D10) offenbart den\nGegenstand des Streitpatents nicht vollständig.\n\n37 a) Die Druckschrift zeigt eine dem Merkmal 1 entsprechende Polsterumarbeitungsmaschine, die flächiges Vorratsmaterial in Polsterprodukte umarbeitet.\n\n38 Die Vorrichtung offenbart die mit den Merkmalen 1, 3 und 5 beschriebenen Baugruppen, und zwar die aus einer Formgebungs-, Vorschub- und\nSchneidbaugruppe gebildeten Umarbeitungsbaugruppe und die Vorratszufuhrbaugruppe gemäß Merkmal 2. Die Formgebungsbaugruppe ist in Form von ineinandergreifenden Zahnwalzen zu erkennen, die Schneidbaugruppe durch ein\n\nSchneidmesser, welches den Verpackungsstreifen in Längen abschneidet. Die\nZahnwalzen bilden gleichzeitig in Verbindung mit dem Antriebsmotor auch eine\nVorschubbaugruppe, die das Vorratsmaterial transportiert. Stromaufwärts von\nder Umarbeitungsgruppe ist eine Vorratszufuhrgruppe mit drei Papiervorratsrollen angeordnet, von der Vorratsmaterial der Formgebungsbaugruppe zugeführt\nwird (S. 5 unten, S. 7 nachfolgende Figur 2, S. 8 Z. 12-18; D11 S. 2, S. 8).\n\n39 Die Maschine kann in einer Mehrzahl vorprogrammierter, steuerbarer Betriebsarten zur\nHerstellung von Polsterprodukten unterschiedlicher Länge betrieben werden. Die Steuerung erfolgt durch den beschriebenen Wahlschalter D\n(S. 8 Z. 10-11), der verschiedene Betriebsarten\nerlaubt (Merkmal 6.1) und die Wahlmöglichkeit\nzwischen einem manuellen und einem automatischen Betrieb eröffnet (S. 5 D Betriebsartenwähler manuell/automatisch). Die Schalter E und F\nerlauben ferner, die Polsterlänge und die Polsteranzahl vorzuwählen (S. 5 E Wahleinrichtung für Papierlänge, F Wahleinrichtung für die Anzahl der Papierstreifen) und zugleich auch Polster mit unterschiedlichen Längen herzustellen (S. 9 Abbildung, Merkmal 5). Die Polsterprodukte werden dabei automatisch geschnitten (S. 8 Z. 14-15) und fallen aufgrund\nder Schwerkraft aus dem Maschinenausgang zu Boden.\n\n40 Die Druckschrift offenbart weiter, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, eine Mehrzahl von Sensoren. Letztere sind zwar nicht ausdrücklich benannt, sie ergeben sich für den Fachmann jedoch aus der Beschreibung\nzu den Punkten \"Inbetriebnahme\", \"Automatische Betriebsart\" und \"Alternative\nFunktionsweise\" (S. 7-9). Dies greift auch die Berufung nicht an.\n\n41 Die Entgegenhaltung offenbart auch eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrichtung, die Steuersignale basierend auf der ausgewählten Be-\n\ntriebsart und wenigstens einem der vorherbestimmten Ereignisse erzeugt, die\nvon wenigstens einer der Sensoreinrichtungen erfasst worden sind. Bei automatischem Betrieb spricht die Steuerung der Maschine auf die Einstellungen\nder Wahleinrichtungen für die Papierlänge und die Anzahl der Papierstreifen\nmittels der zugehörigen Sensoreinrichtungen an, um die gewünschte Anzahl\nder Produkte in vorgegebener Länge zu erzeugen. Als weitere Steuereinrichtung verfügt die Maschine über einen Fußschalter (S. 8 Z. 11-21) (Merkmale 6,\n6.2.1, 6.2.2, 6.4). Die Beklagte zieht dies auch nicht in Zweifel.\n\n42 b) Nicht offenbart sind hingegen die Merkmale 6.2.3, 6.3 und 6.3.2. Mit\nErreichen der vorbestimmten Länge erfolgt der Schneidvorgang. Infolge der am\nAusgang der Maschine angeordneten nach unten geneigten Führung fallen aus\ndem Schacht tretende Polsterprodukte durch Schwerkraft nach unten heraus.\nZur Detektion dieses Vorgangs ist aber gerade kein Sensor vorgesehen, und\ndie Verarbeitungseinrichtung kann folglich auch auf kein entsprechendes Sensorsignal ansprechen und ein Steuersignal erzeugen. Vielmehr steuert die Maschine die Produktion eines oder mehrerer Polsterkissen ausschließlich entweder manuell über einen Fußschalter oder in einer automatischen Betriebsart an.\n\n43 IV. Der Gegenstand des Streitpatents wird nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt.\n\n44 1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund\nseines Fachwissens Anlass gehabt, die Polsterumarbeitungsmaschine nach\nD15 mit einem Ausgabesensor auszugestalten, kann dem nicht beigetreten\nwerden. Die Entgegenhaltung verfolgt das Konzept einer Einzelproduktion von\nPolsterprodukten von bestimmten Längen, wobei als Längenmesseinrichtung\nder manuelle Einsatz des Fußpedals oder eine automatische Längenmesseinrichtung dient. Diese Längenmesseinrichtungen steuern die Produktion. Die\nDruckschrift gibt dem Fachmann indes keine Anregung, die Maschine mit einem\nSensor gemäß Merkmalen 6.2.3 und 6.3.1 auszugestalten, der das Entfernen\ndes Polsterprodukts detektiert und daraus Steuersignale zur Nachproduktion\n\neines weiteren Polsterprodukts ableitet. Eine Detektion des Entfernens des\nPolsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine mittels eines Sensors ist in\nD15 nicht erforderlich oder sinnvoll, da die abgeschnittenen Produkte mittels\nangetriebener Ausgangsrollen (driven exit rollers 31) aus dem Maschinenausgang herausbefördert werden und das fertige Polsterprodukt an einer gewünschten Stelle für die Verwendung beim Packen gelagert wird (Figuren 1 und\n2, Sp. 6 Z. 54-57: …driven rollers 31 further convey the material D from the\nrugation device and deposit the finished material D at a desired location for use\nin packaging or the like). Es verbleiben also gerade keine Produkte im Maschinenausgang, deren Entfernung zu detektieren ist, um von dieser Entfernung ein\nSteuersignal abhängig zu machen.\n\n45 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, können sowohl bei einer kontinuierlichen, bei einer zeitlich gesteuerten und auch bei einer entnahmegestützten Produktion Fehler auftreten. Indes ergibt sich aus diesem Umstand keine Anregung, die Polsterumarbeitungsmaschine mit einem Entnahmesensor am Maschinenausgang zu versehen. Auch die Beschreibung im Übrigen\ngibt keine dementsprechende Anregung.\n\n46 2. Der Fachmann erhält auch aus D10 keine Anregung, derart zu verfahren. Die beschriebene Polsterumarbeitungsmaschine offenbart lediglich eine\nAusführungsform mit verschiedenen Betriebsarten. In der automatischen Betriebsart lassen sich Länge und Anzahl der gewünschten Polsterprodukte einstellen. Hierfür sieht die Maschine einen Selektor für die Polsterlänge und einen\nSelektor für die Polsterzahl vor (Teilekatalog D11 S. 9). In sämtlichen Betriebsarten erfolgt aber das Entfernen des Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang durch Herausfallen mittels Schwerkraft. Es ist nicht ersichtlich, woraus der\nFachmann die Anregung erhalten sollte, diesen Vorgang mittels eines Sensors\nzu detektieren.\n\n47 3. Über die fehlende Anregung hilft auch die US-amerikanische Patentschrift 4 690 344 (D9) nicht hinweg.\n\n48 Sie betrifft einen in Figur 4 im\nBetriebszustand dargestellten Rollenhalter (Papierspender) zum drehbaren\nHalten einer Rolle aufeinanderfolgender, dünnfoliger Produkte und zum\nSpenden eines Nachlaufprodukts bis\nzu einer gegebenen Position. Dabei\nwird das Vorlaufprodukt entlang einer Bruchlinie automatisch abgeschnitten\n(Sp. 1 Z. 36-44). Der Papierspender weist eine von einem Motor 14 angetriebene Vorschubrolle auf und einen Detektor zum Erfassen des Vorliegens oder\nFehlens des Nachlaufprodukts an einer gegebenen Position. Am Ausgang des\nPapierspenders sind zwei Sensoren 16 vorgesehen, die eine Entnahme der\nProdukte 3a aus dem Ausgang 15 erkennen (Figuren 2A und 2B). Hierzu senden sie ein Abwesenheitssignal an den Motor, wodurch ein neues Produkt abgerollt und in den Ausgangspfad eingebracht wird (Sp. 4 Z. 14-20). Hiermit wird\ngewährleistet, dass dann ein weiteres Produkt im Ausgangskanal platziert wird,\nwenn dort keines mehr vorhanden ist (Sp. 1 Z. 55-60).\n\n49 Aus D9 ergibt sich jedoch nicht die Anregung, die offenbarten Entnahmesensoren für eine Polsterumarbeitungsmaschine vorzusehen. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob das Abrollen und Abschneiden eines Papierstücks als\nProduktionsvorgang angesehen werden kann und der in D9 offenbarte Ablauf\ndeshalb eine Produktionssteuerung im Sinne des Streitpatents darstellt. Bei der\nin D9 offenbarten Vorrichtung steht jedenfalls nicht die \"Produktion\" eines Papierstücks im Vordergrund, sondern dessen Bereitstellung, und zwar typischerweise für eine Mehrzahl von Benutzern. Bei einer Polsterumarbeitungsmaschine im Sinne des Streitpatents kommt diesem Aspekt zwar ebenfalls Bedeutung\nzu. Er bildet aber lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten des im Vergleich zu D9 komplexen Produktionsvorgangs. Vor diesem Hintergrund hatte\nder Fachmann keine Veranlassung, die in D9 offenbarte Vorgehensweise auf\n\neine Polsterumarbeitungsmaschine zu übertragen, auch wenn dies objektiv gesehen möglich und zweckmäßig ist.\n\n50 4. Eine andere Beurteilung ergibt sich deshalb auch nicht daraus, dass\n- wie die Klägerin annimmt - ein Entnahmesensor dem Fachmann als solcher\nbekannt war.\n\n51 Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung eines Entnahmesensors\nbesagt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht, dass für den Fachmann Anlass bestand, einen solchen bei einer Polsterumarbeitungsmaschine\neinzusetzen. Denn der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für\nden Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen, wenn für den Fachmann nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv\nzweckmäßig darstellt (BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR\n2018, 716 Rn. 28 - Kinderbett).\n\n52 Soweit die Streitpatentschrift ein entnahmegesteuertes System (removaltriggered system) als bei der Steuerung von Polsterumarbeitungsmaschinen\nbekannt bezeichnet (Abs. 9), ergeben sich aus dem Klagevortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass und wodurch ein solches System der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt und wie es beschaffen gewesen wäre. Auch wenn die Ausführungen der Beschreibung indiziell gegen die Beklagte sprechen, geht dies zu\nLasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.\n\n53 5. Die weiteren von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen liegen\nvon dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 noch weiter ab.\n\n54 V. Das Urteil des Patentgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht\nüber den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.\n\n55 Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch\nje für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale\nin den Patentanspruch zu beschränken (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom\n23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; vgl. aus\nneuerer Zeit etwa Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 =\nGRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal). Die beanspruchte Erfindung\nmuss lediglich in ihrer Gesamtheit und auf der im Patentanspruch gewählten\nAbstraktionsstufe eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen\nkann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49\n- Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 25. November 2014 - X ZR\n119/09, GRUR 2015, 249 Rn. 27 - Schleifprodukt).\n\n56 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 vor, wie das Patentgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann, zutreffend angenommen hat, und nichts anderes gilt für die\nweiteren Patentansprüche, insbesondere auch Patentanspruch 3, der in der\nmündlichen Verhandlung von der Klägerin besonders hervorgehoben worden\nist. Wie bei ihren übrigen Angriffen gegen die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands der Patentansprüche vernachlässigt die Klägerin auch insoweit, dass\nzur Ursprungsoffenbarung auch die allgemeine Beschreibung und die weit gefassten angemeldeten Patentansprüche gehören. Die zum Patent angemeldete\nErfindung ist danach ganz allgemein auf den Einsatz einer Mehrzahl von Sensoren (Sensoreinrichtungen) zur Steuerung der Maschine in verschiedenen Betriebsarten gerichtet. Zu den Steuerungsmöglichkeiten gehört insbesondere\nauch die Einstellung der gewünschten Polsterlänge. Das von der Klägerin als\n\ndie Ursprungsoffenbarung beschränkend angesehene Beispiel einer Steuerung\nüber ein Tastenfeld (keypad mode), das die Eingabe der Länge eines zu\nschneidenden Polsters durch einen Bediener ermöglicht, ist ohne weiteres als\nbeispielhafte Erläuterung erkennbar und rechtfertigt die in Patentanspruch 3\nenthaltene \"Zwischenverallgemeinerung\".\n\n57 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 91\nAbs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Bacher\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.02.2017 - 3 Ni 12/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-07/x-zr-46-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-07/x-zr-46-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:34.612495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-07/x-zr-46-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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