{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:070519B1STR49.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-05-07","aktenzeichen":"1 StR 49/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 49/19\nvom\n7. Mai 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nEinziehungsbeteiligter:\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhier: Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Einziehungsbeteiligten\n\nECLI:DE:BGH:2019:070519B1STR49.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 gemäß § 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. September 2018 wird hinsichtlich des\nEinziehungsbeteiligten als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Einziehungsbeteiligten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in vier\nFällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt\nund gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Eine\nEinziehungsanordnung gegen den Ehemann der Angeklagten, den Einziehungsbeteiligten, hat die Strafkammer nicht getroffen; in den Urteilsgründen hat\nsie die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB\nverneint.\n\n2 Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Revisionsbegründung zu\nFolge sich ausdrücklich auch gegen die unterbliebene Einziehungsanordnung\ngegen den Einziehungsbeteiligten wendet, ist unzulässig, soweit sie den Einziehungsbeteiligten betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.\n\n3 Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 hat folgenden Inhalt:\n\n„Verfahren gegen C.\nVorwurf: Steuerhinterziehung\n\nGegen das Urteil des Landgerichts Lübeck – 6 Kls 11/17 – vom\n14.09.2018 lege ich Revision ein.“\n\n4 Anders als in der Anklageschrift ist der Einziehungsbeteiligte weder im\nRubrum noch sonst erwähnt. Damit ist das Urteil jedoch hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten nicht angegriffen.\n\n5 Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft kann auch nicht\ndahin ausgelegt werden, dass das Urteil sowohl hinsichtlich der namentlich angeführten Angeklagten als auch bezüglich der gegen den Einziehungsbeteiligten unterbliebenen Einziehungsanordnung angefochten werden sollte. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift eindeutig\nergeben, auf welche Verfahrensbeteiligte und welche Entscheidungsteile sich\n\ndas Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 5 StR\n499/18). Hierfür genügt es – bei den ohne weiteres zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden – jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches\nanzufechten.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nHohoff Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-07/1-str-49-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-07/1-str-49-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:18.680167+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-07/1-str-49-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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