{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB176.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-03-07","aktenzeichen":"V ZB 176/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 176/18\nvom\n\n7. März 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB176.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des\nAmtsgerichts Krefeld vom 24. August 2018 und der Beschluss der\n7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. Oktober 2018 den\nBetroffenen bis zur Aussetzung der Sicherungshaft durch den\nBeschluss des Senats vom 8. November 2018 in seinen Rechten\nverletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des\nBetroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 24. August 2018 Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung nach Marokko bis zum\n\n23. November 2018 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das\nLandgericht zurückgewiesen. Auf Antrag des Betroffenen hat der Senat die Haft\ndurch Beschluss vom 8. November 2018 einstweilen ausgesetzt.\n\nII.\n\n2 Die form- und fristgerecht eingelegte und nach seiner Haftentlassung mit\neinem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft analog\n§ 62 FamFG zulässigerweise (dazu: Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010\n- V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9) fortgesetzte Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen ist begründet, weil der Sicherungshaft entgegen § 417 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamFG kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag und dieser Fehler\nwährend des Verfahrens auch nicht geheilt worden ist.\n\n3 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17,\nInfAuslR 2019, 23 Rn. 6 mwN).\n\n4 2. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen zur Haftdauer in\ndem Haftantrag der beteiligten Behörde nicht.\n\n5 a) Diese hat Sicherungshaft für die Dauer von 13 Wochen beantragt und\nzur Begründung angeführt, die Beschaffung von Passersatzpapieren sei bereits\nabgeschlossen und die Flugbuchung durch die Zentrale Stelle des Landes für\nFlugabschiebungen am 2. Mai 2018 beantragt worden. Da der Betroffene jedoch untergetaucht sei und Haftfälle bei der Bundespolizei bevorzugt behandelt\nwürden, sei die Flugbuchung hintangestellt worden. Es würden daher etwa\n12 Wochen Bearbeitungszeit für die Koordination der Rückführung des Betroffenen zwischen der Zentralen Stelle, der Bundespolizei und den marokkanischen Behörden benötigt. Nach den Erkenntnissen der Polizeibehörden sei eine Sicherheitsbegleitung bei der Abschiebung des Betroffenen erforderlich.\n\n6 b) Diese Begründung ist, worauf der Senat in seinem Aussetzungsbeschluss (Beschluss vom 8. November 2018 - V ZB 176/18, juris) hingewiesen\nhat, unzureichend. In dem Haftantrag muss erläutert werden, weshalb die beantragte Haftdauer erforderlich ist und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreicht. Die einzelnen Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten\nFall und die zu deren Durchführung jeweils anzusetzenden Zeiträume müssen\nangegeben werden. Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil\neines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1\nSatz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. Senat,\nBeschluss vom 11. Juli 2017 - V ZB 143/17, juris Rn. 2). Zwar wird mit dem\nHinweis auf die Straftaten des Betroffenen hinreichend begründet, weshalb ein\nFlug mit Sicherheitsbegleitung nötig ist. Wird allerdings ein längerer Zeitraum\nals sechs Wochen für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit\nSicherheitsbegleitung veranschlagt, bedarf es einer auf den konkreten Fall be-\n\nzogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt, etwa zu der Art des Fluges, der Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, der\nAnzahl der Begleitpersonen und der Personalsituation (vgl. Senat, Beschluss\nvom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Daran fehlt es\nhier. Die Darlegungen zu den genannten Aspekten beschränken sich auf allgemein gehaltene Ausführungen, denen nur entnommen werden kann, dass die\n13. Woche aufgrund der Gefahr von Verzögerungen beantragt worden ist, jedoch keine Begründung dafür, weshalb im konkreten Fall für die Abschiebung\nzwölf Wochen benötigt werden.\n\n7 3. Der Mangel des Haftantrags ist auch nicht, was möglich gewesen wäre (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384\nRn. 21 f. und vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14),\ngeheilt worden. Dazu wären ergänzende Angaben der beteiligten Behörde oder\nentsprechende Feststellungen des Gerichts und eine persönliche Anhörung des\nBetroffenen (dazu Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris\nRn. 8) erforderlich gewesen. An beidem fehlt es.\n\n8 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Krefeld, Entscheidung vom 24.08.2018 - 29 XIV(B) 103/18 -\nLG Krefeld, Entscheidung vom 24.10.2018 - 7 T 154/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/v-zb-176-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/v-zb-176-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:23.694546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-07/v-zb-176-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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