{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB16.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-03-07","aktenzeichen":"V ZB 16/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 16/18\n\nvom\n\n7. März 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB16.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter\nZurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der\n12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Januar 2018\ninsoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die\nHaftanordnung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom\n13. Dezember 2017 für den 10. Januar 2018 zurückgewiesen\nworden ist. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Haft in\ndem genannten Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr\nden Betroffenen auch am 10. Januar 2018 in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem\nBetroffenen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste im März 2015\nunerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Februar 2016 ablehnte. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht. Am 12. Dezember 2017 wurde er festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 13. Dezember 2017 Abschiebungshaft bis längstens 12. März 2018 angeordnet. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen am 11.\nJanuar 2018 festgestellt, dass der Beschluss ihn bis einschließlich 9. Januar\n2018 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit\nder er die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung auch für den Zeitraum ab\ndem 9. Januar 2018 feststellen lassen will. Die beteiligte Behörde beantragt die\nZurückweisung der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe zunächst kein\nzulässiger Haftantrag zugrunde gelegen, weil die beteiligte Behörde in ihrem\nAntrag die als erforderlich angesehene Haftdauer von drei Monaten, die Durchführbarkeit der Abschiebung und den Haftgrund nicht ausreichend begründet\nhabe. Die Mängel des Haftantrages seien aber dadurch geheilt worden, dass\ndie beteiligte Behörde in dem Schriftsatz vom 9. Januar 2018, ergänzt durch die\nBeschwerdeerwiderung vom 10. Januar 2018, hinreichende Ausführungen zu\ndem Haftgrund gemacht und die notwendige Haftdauer und Durchführbarkeit\n\nder Abschiebung in den Schriftsätzen vom 2. Januar 2018 und 4. Januar 2018\nhinreichend dargelegt habe. Damit liege jedenfalls seit dem 10. Januar 2018,\ndem Tag des Eingangs des Schriftsatzes vom 9. Januar 2018, ein ordnungsgemäßer Haftantrag vor. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Haftanordnung seien gegeben, insbesondere sei der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 5 AufenthG erfüllt.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 -\nV ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n4 1. Der Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts hat den Betroffenen\nüber den von dem Beschwerdegericht festgestellten Zeitraum hinaus auch am\n10. Januar 2018 in seinen Rechten verletzt. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist die Heilung der von ihm zutreffend erkannten Mängel des\nHaftantrags (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris\nRn. 14 mwN) nicht am 10. Januar 2018, sondern erst am 11. Januar 2018 eingetreten. Wie der Senat, allerdings nach Erlass der Beschwerdeentscheidung,\nentschieden hat, tritt die Heilung erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft ein, also nicht schon mit der Ergänzung des\nHaftantrags oder der Anhörung des Betroffenen dazu (vgl. Beschluss vom 25.\nJanuar 2018 - V ZB 71/17, InfAuslR 2018, 218 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober\n2018 - V ZB 59/18, juris Rn. 7). Danach ist eine Heilung mit dem Beschluss des\nBeschwerdegerichts vom 11. Januar 2018 erfolgt.\n\n5 2. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde dagegen, soweit der Betroffene festgestellt wissen will, dass die Haftanordnung ihn auch ab diesem Tag in\nseinen Rechten verletzt hat.\n\n6 Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht sei nicht zu entnehmen,\ndass diesem die den Haftantrag ergänzenden Stellungnahmen der beteiligten\nBehörde übergeben und in eine Sprache übersetzt worden seien, die er beherrsche. Das Beschwerdegericht hat dem Prozessbevollmächtigen des Betroffenen vor dem Anhörungstermin die Beschwerdeerwiderung sowie sämtliche\nschriftliche Nachträge der beteiligten Behörde übermittelt (zu diesem Erfordernis vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 2013,\n40 Rn. 7). Vor der Anhörung wurde ihm die Beschwerdeerwiderung vollständig\nin eine Sprache übersetzt, die er spricht. Dass ihm die übrigen den Haftantrag\nergänzenden Stellungnahmen nur in ihren wesentlichen Grundzügen übersetzt\nworden sind, hätte nur dann eine Aufhebung der Haftanordnung bzw. nach der\nErledigung der Hauptsache die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zur Folge,\nwenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR\n2014, 384 Rn. 9; Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 187/14, InfAuslR 2015,\n301 Rn. 5). Anhaltspunkte dafür zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf und sind\nauch nicht ersichtlich.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 13.12.2017 - 32 XIV(B) 11/17 -\nLG Duisburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 12 T 248/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/v-zb-16-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/v-zb-16-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:23.664553+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-07/v-zb-16-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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