{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB130.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-03-07","aktenzeichen":"V ZB 130/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 130/17\nvom\n\n7. März 2019\n\nin der Rücküberstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB130.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Osnabrück vom 10. April 2017 und der\nBeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom\n19. Mai 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Osnabrück\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr\n2016 in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Asylantrag, der im Jahr 2017\nabgelehnt wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnete die\nRücküberstellung nach Italien an. Am 10. April 2017 widersetzte sich der Be-\n\ntroffene der Rücküberstellung, indem er sich mehrfach und nachdrücklich weigerte, in das Flugzeug einzusteigen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das\nAmtsgericht mit Beschluss vom 10. April 2017 Sicherungshaft bis zum 2. Juni\n2017 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 22. Mai 2017 andauert. Mit der\nRechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung\nfeststellen lassen.\n\nII.\n\n2 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die\nHaftanordnung in seinen Rechten verletzt worden.\n\n3 1. Es fehlt an einem zulässigen Haftantrag.\n\n4 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen\nzu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung\nentspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht,\nzu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der\nDurchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf\ndie beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat,\nBeschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6\nmwN).\n\n5 b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügte der Haftantrag\nvom 10. April 2017 diesen Anforderungen nicht.\n\n6 aa) Die Dauer der beantragten Haft von fast acht Wochen wird in dem\nAntrag damit begründet, dass sie zur organisatorischen Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und angemessen sei. Nach Rücksprache mit dem Landeskriminalamt Niedersachsen sei eine neue Überstellung nach Italien voraussichtlich in der 22. Kalenderwoche möglich. Ein neues Abschiebeersuchen sei\nmit heutigem Datum bereits an das Landeskriminalamt zwecks Einleitung einer\nbegleiteten Überstellung übermittelt worden.\n\n7 bb) Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax\n2012, 225 Rn. 10). Zwar ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines\nFluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel\ndann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen\nStelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist aber ein\nlängerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies\nnachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht\nkommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019,\n23 Rn. 11). Daran gemessen fehlt es hier an einer aussagekräftigen, auf den\nEinzelfall bezogenen Begründung dafür, warum die Rücküberstellung nach Italien nahezu acht Wochen erfordern wird.\n\n8 2. Der Fehler ist nicht geheilt worden.\n\n9 a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR\n2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in\neinem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14 mwN).\n\n10 b) Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren\nergänzend vorgetragen, dass die Rücküberstellung nunmehr für den 22. Mai\n2017 vorgesehen sei. Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend,\num die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 15 mwN).\nDer Betroffene wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört.\n\n11 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1\nFamFG). Da die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist, hätte eine Nachholung der unterlassenen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht auf die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keine Auswirkung. Denn eine\nHeilung könnte nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.\n\n12 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Osnabrück, Entscheidung vom 10.04.2017 - 246a XIV 145/17 B -\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 19.05.2017 - 11 T 270/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/v-zb-130-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/v-zb-130-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:23.605860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-07/v-zb-130-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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