{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:070319BVIZR78.16.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2019-03-07","aktenzeichen":"VI ZR 78/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 78/16\nvom\n\n7. März 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:070319BVIZR78.16.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die\nRichterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und\ndie Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für eine\nAnhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom\n20. Februar 2018 beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat der Senat die Beschwerde des\nKlägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2016 zurückgewiesen. Am\n8. März 2018 ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, mit dem Antrag, das Verfahren nach näherer Maßgabe nach § 321a\nZPO fortzuführen. Eine Begründung war beigefügt. An diesem Tag ist auch ein\nAntrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts beim Bundes-\n\ngerichtshof eingegangen mit der Begründung, dass seine beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassene Prozessbevollmächtigte eine Anhörungsrüge nicht erstellen wolle. Andere beim Bundesgerichtshof zugelassene\nAnwälte seien nicht zum Tätigwerden bereit gewesen.\n\n2 Mit Beschluss vom 9. April 2018 hat der Senat die zulässige Anhörungsrüge zurückgewiesen, da sie in der Sache keinen Erfolg hatte. Gegen diesen\nBeschluss wendet sich der Kläger persönlich mit seiner Gegenvorstellung, und\nmacht weiter geltend, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes noch ausstehe, da die Prozessbevollmächtigte ohne\nseine Kenntnis und ohne seine Zustimmung die Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof eingereicht habe, das Verfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge über den Antrag auf\nBeiordnung eines Notanwalts noch hätte entschieden werden müssen.\n\nII.\n\n3 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes war zurückzuweisen, weil\nder Kläger weiter durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin vertreten war, die die Anhörungsrüge fristgemäß eingelegt und begründet hat. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aus den in dem Beschluss\ndes Senats vom 9. April 2018 dargelegten Gründen aussichtslos.\n\n4 Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist, sie\nist jedenfalls in der Sache nicht begründet. Eine Gegenvorstellung ist nur begründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl.\n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 81/16, juris, mwN). Dies ist\nnicht der Fall.\n\nvon Pentz Oehler Müller\n\nKlein Allgayer\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2014 - 4 O 134/12 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 19 U 48/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/vi-zr-78-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/vi-zr-78-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:48.120152+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-07/vi-zr-78-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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