{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:070319B5STR638.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-03-07","aktenzeichen":"5 StR 638/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 638/18\n\nvom\n7. März 2019\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:070319B5STR638.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2019 gemäß § 46 Abs. 1,\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge gewährt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. August 2018 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.\n\n2 1. Dem Angeklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung zum Anbringen\nseiner Verfahrensrüge zu gewähren (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Ausnahme Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7a\nmwN). Die Verfahrensrüge bleibt aber ohne Erfolg, weil der Angeklagte damit\nletztlich nur eine Unrichtigkeit des Protokolls rügt und die Revision nicht auf einen Mangel des Protokolls gestützt werden kann (vgl. Schmitt, aaO, § 273\nRn. 36). Zudem ist es entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht geboten, eine schriftlich vorbereitete Einlassung des Angeklagten, die\nder Verteidiger verlesen und deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, als\nAnlage zu Protokoll zu nehmen, denn der Angeklagte hat sich auch in diesem\nFall mündlich eingelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 – 3\nStR 390/08, NStZ 2009, 173).\n\n3 2. Die verhängte Strafe kann keinen Bestand haben.\n\n4 Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe nicht zu prüfen, ob hinsichtlich der Geldstrafe aus dem „zuletzt“ ergangenen Urteil des Amtsgerichts B.\n, dessen Datum das Landgericht nicht mitgeteilt hat, die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB\nerfüllt sind. Dies wäre der Fall, wenn die Strafe bei Erlass des angefochtenen\nUrteils noch nicht bezahlt oder auf andere Weise erledigt wäre. Der Vollstreckungsstand hinsichtlich der Geldstrafe von 100 Tagessätzen wird jedoch ebenfalls nicht mitgeteilt. Insoweit lässt sich den Urteilsgründen nur entnehmen (UA\nS. 6), dass die Untersuchungshaft in dieser Sache in der Zeit vom\n20. Februar bis zum 23. Juli 2018 „zur Vollstreckung verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen unterbrochen worden war.“ Wäre die Strafe noch nicht vollstreckt\ngewesen, wäre aus dieser und der vorliegend verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen; anderenfalls käme ein „Härteausgleich“ in Betracht\n\n(vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 21 ff.). Der Senat kann bei dieser Sachlage angesichts der Vollstreckung verschiedener Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert\nist. Die bislang lediglich unvollständigen zugehörigen Feststellungen sind vom\nRechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353\nAbs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht\nwidersprechen.\n\n5 3. Den Ausführungen des Landgerichts zur Gefahrenprognose im Rahmen von § 64 StGB entnimmt der Senat, dass es an einem symptomatischen\nZusammenhang zwischen dem Suchtmittelkonsum des Angeklagten und der\nTat fehlt und deshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht in Betracht kommt.\n\nMutzbauer König Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/5-str-638-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-07/5-str-638-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:30.295836+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-07/5-str-638-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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