{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:061119B4STR476.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-11-06","aktenzeichen":"4 StR 476/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 476/19\n\nvom\n6. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:061119B4STR476.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2019\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beging der Angeklagte im Zeitraum vom 2. März 2018 bis zum 2. Juni 2018 insgesamt sechs\nStraftaten. In vier Fällen schlug er unvermittelt Fußgänger, Radfahrer oder Jogger mit der flachen Hand oder mit der Faust ins Gesicht oder gegen den Kopf.\nIn einem weiteren Fall stieß er einem Rentner dreimal dessen Rollator gegen\ndie Schienbeine und beleidigte diesen und eine ihm zu Hilfe kommende Passantin. In einem anderen Fall bezeichnete er eine Passantin als „Schlampe“\nund „Hure“ und trat ihr – insoweit nicht angeklagt – gegen den Oberschenkel.\n\n3 Das sachverständig beratene Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass\nbei dem Angeklagten eine paranoide Schizophrenie bestehe, aufgrund derer\nbei der Tatausführung seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Das\nTatgeschehen weise darauf hin, dass er zum Tatzeitpunkt unter dem Eindruck\nder Psychose gestanden habe. Denn er habe letztlich unmotiviert auf Menschen eingeschlagen, die teils nicht unerheblich verletzt worden seien. Bei der\nExploration habe er geschildert, dass er sich bedroht gefühlt habe. Insoweit habe es der Sachverständige für wahrscheinlich gehalten, dass es sich bei den\nTaten um Impulsdurchbrüche im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie gehandelt habe. Der Angeklagte sei daher freizusprechen gewesen. Weil mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere rechtswidrige Taten gegen Personen ähnlich\nden Anlasstaten zu erwarten seien, hat das Landgericht die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\n4 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits das Bestehen eines „Zustands“ im Sinne des § 20 StGB ist nicht hinreichend belegt.\nFür die auf Angaben des Sachverständigen gestützte Annahme des Landgerichts, der Angeklagte leide an einer paranoiden Psychose, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.\n\n5 Die nach dem Referat des Sachverständigengutachtens im Urteil von\ndiesem für seine Diagnose einer paranoiden Schizophrenie herangezogenen\nSymptome sind während der Exploration des Angeklagten aufgetretene Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Gedankenabreißen, Zerfahrenheit des Denkablaufs und Merkfähigkeitsstörungen. Inhaltliche Denkstörungen\nim Sinne von paranoiden Ideen, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen\n\nsind hingegen nicht aufgetreten. Der Angeklagte war bewusstseinsklar und allseits orientiert. Als konkrete äußere Verhaltensauffälligkeiten werden Unruhe\nund Zappeligkeit sowie inadäquates Lachen berichtet. Ferner sei auffällig, dass\nder Angeklagte mit mittlerweile 25 Jahren noch nie eine Partnerin hatte und\nnoch immer bei seinen Eltern lebe. Weder diese Verhaltensweisen noch die\nAnlasstaten als solche sind indes so außergewöhnlich, dass sie für sich schon\ndie Diagnose einer paranoiden Schizophrenie hinreichend nachvollziehbar machen würden. Möglicherweise handelt es sich auch nur um Kennzeichen einer\nPersönlichkeitsakzentuierung, die noch keinen relevanten Krankheitswert aufweisen.\n\n6 Das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung versteht sich auch bei\ndem bisher lediglich im Jahr 2016 wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung\n– zu der das Urteil nichts Näheres mitteilt – auffällig gewordenen Angeklagten,\nder durchgängig bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet hat, nicht von\nselbst. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige es für möglich hält, dass\nder Ursprung der psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten bereits in dem\nZeitraum liegt, in dem er im Alter von ca. 18 Jahren seine Lehre abgebrochen\nhatte. Trotz des danach langen Zeitraums der Erkrankung war der Angeklagte\nnach eigenen Angaben bisher noch nie in psychiatrischer Behandlung, es gibt\nalso keine \"Krankheitsvorgeschichte\", die die jetzt vorgenommene Einschätzung bestätigen könnte. Der Umstand allein, dass das beschriebene Krankheitsbild die abgeurteilten Straftaten grundsätzlich zu erklären vermag, ist für\nsich noch keine tragfähige Grundlage für den gutachterlichen Befund, weil der\nSenat ohne nähere Erläuterung nicht ausschließen kann, dass dieser allein auf\neinem Rückschluss aus den abgeurteilten Straftaten beruht, ohne dass erwogen worden ist, ob es auch andere denkbare Auslöser für die Straftaten gegeben hat.\n\n7 Obwohl nach alledem die Tatsachengrundlage für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie äußerst dünn ist, teilt das Urteil zudem nicht mit, wie\ndie seit dem 7. Dezember 2018 andauernde einstweilige Unterbringung des\nAngeklagten verlaufen ist und welche Diagnose die dort behandelnden Ärzte\ngestellt haben. Soweit es während dieser Unterbringung zu einem Vorfall mit\neinem Mitpatienten gekommen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass dieser auf eine psychiatrische Erkrankung des Angeklagten zurückzuführen ist.\n\n8 3. Damit entfällt die Grundlage für die Anordnung einer Maßnahme nach\n§ 63 StGB. Die Sache bedarf daher unter Aufhebung auch des auf die mangelhaften Feststellungen zur psychischen Erkrankung des Angeklagten gestützten\nFreispruchs insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nQuentin Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-06/4-str-476-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-06/4-str-476-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:34.966755+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-06/4-str-476-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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