{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-11-06_4_StR_392_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:061119B4STR392.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-11-06","aktenzeichen":"4 StR 392/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 392/19\n\nvom\n6. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:061119B4STR392.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2019 gemäß § 206a\nAbs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 12. März 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\nII. 2. der Urteilsgründe wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert und insgesamt neu gefasst, dass der Angeklagte des räuberischen Diebstahls,\ndes tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, des\nDiebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen räuberischen Diebstahls\nsowie Beleidigung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und tateinheitlicher Beleidigung, Diebstahls mit Waffen und tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung sowie Diebstahls und tateinheitlicher Sachbeschädigung“ zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat\nes ein Tatmittel eingezogen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des §\n349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (zweimal) wegen\nBeleidigung verurteilt worden ist, weil er den Polizeibeamten PHK L. vor\ndem L. –Markt und auf der Wache als „Arschloch“ bezeichnet hat, fehlt es an\nder Verfahrensvoraussetzung eines Strafantrags (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB).\nZu seiner Wirksamkeit bedarf der Strafantrag der Schriftform (§ 158 Abs. 2\nStPO). Das Schriftformerfordernis verlangt die Unterschrift des Antragstellers\n(RGSt 71, 358; KG, Urteil vom 16. November 1989 – (4) 1 Ss 33/89, NStZ\n1990, 144; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 158 Rn. 11 mwN). In der\nvon KOK B.\nam 18. Juli 2018 aufgenommenen Strafanzeige findet sich zwar der Vermerk\n„Ich stelle Strafantrag“; in der darunter befindlichen Zeile fehlt jedoch die Unterschrift des Verletzten. Einer der Fälle, in denen in Rechtsprechung und Literatur\neine Lockerung des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterzeichnung des\nbei den Akten befindlichen Originals angenommen oder diskutiert wird (vgl. RG\n\naaO; MüKo-StPO/Kölbel 1. Aufl., § 158 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt aaO,\njew. mwN), liegt nicht vor.\n\n3 Dies führt in dem Fall, in dem der Angeklagte allein wegen Beleidigung\nverurteilt worden ist, zur Einstellung des Verfahrens gem. § 206a Abs. 1 StPO.\nIn dem weiteren Fall einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Beleidigung neben einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte hat der Senat den\nSchuldspruch entsprechend geändert und diesen insgesamt neu gefasst.\n\n4 2. Von diesen Änderungen wird der verbleibende Strafausspruch nicht\nberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht die Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ohne die irrig ausgesprochene Verurteilung wegen zweimaliger Beleidigung milder bemessen hätte.\n\n5 3. Der – nach der Teileinstellung gem. § 206a StPO verbleibende – geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur\nteilweise von den weiteren Kosten des Rechtsmittelverfahrens freizustellen\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nQuentin Cierniak Bender\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-06/4-str-392-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-06/4-str-392-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:34.893322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-06/4-str-392-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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