{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:060819B1STR297.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-08-06","aktenzeichen":"1 StR 297/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 297/19\n\nvom\n6. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:060819B1STR297.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2019 gemäß\n§ 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in\nden Stand vor Ablauf der Frist für einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 8. Mai 2019, mit welchem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 9. Januar 2019 als unzulässig verworfen\nworden ist, gewährt.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nStand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist wird auf\ndessen Kosten verworfen.\n\n3. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf\ndessen Kosten als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 1. Dem Angeklagten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 8. Mai 2019 (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu gewähren, weil er von\n\ndem Fristbeginn durch Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an seinen Verteidiger ersichtlich ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis hatte; einer\nGlaubhaftmachung bedarf es insoweit ausnahmsweise nicht (vgl. Schmitt in\nMeyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN).\n\n2 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nist unbegründet, weil die Revision des Angeklagten mangels fristgerechten Eingangs einer formwirksamen Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO) unzulässig war.\n\n3 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – als solcher ist das Vorbringen des Angeklagten in seinen\nnach Fristablauf eingereichten Schreiben zu verstehen – genügt nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 StPO und ist damit unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist scheidet ungeachtet der Frage, ob die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt wäre, schon\ndeshalb aus, weil die versäumte Prozesshandlung – Einreichung einer formwirksamen Revisionsbegründung – nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2;\nvgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 2 StR 150/19 Rn. 7). Im Übrigen\nhat der\n\nAngeklagte auch nicht nachvollziehbar ausgeführt und glaubhaft gemacht, dass\ner unverschuldet an der Wahrung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 –\n2 StR 150/19 Rn. 4, 7).\n\nJäger Fischer RiBGH Dr. Bär befindet\nsich im Urlaub und ist\ndaher gehindert, zu\nunterschreiben.\n\nJäger\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-06/1-str-297-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-06/1-str-297-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.030160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-06/1-str-297-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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