{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR546.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-03-06","aktenzeichen":"5 StR 546/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 546/18\n\nvom\n6. März 2019\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR546.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. März 2019 gemäß §\n154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird betreffend die Tat 107 der Urteilsgründe\n(Fall 126 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\nDie insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten H. , S. und\nO.\nträgt die Staatskasse.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten H. , S. und O.\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2018,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, dahingehend geändert,\ndass\n\na) jeweils der Schuldspruch wegen Verabredung zu einem\nRaub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entfällt,\n\nb) die gegen die Angeklagten H. , S. und O. gesamtschuldnerisch angeordnete Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 1.045.360,20 Euro auf\n1.044.060,20 Euro reduziert wird; die daneben angeordneten Einziehungsentscheidungen bleiben bestehen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die\nRevision des Angeklagten D. gegen das vorbenannte Urteil\nwerden verworfen.\n\n4. Die Angeklagten H. , S. und O. haben jeweils die\nverbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel, der Angeklagte\nD.\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten\nH. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit bandenund gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 97 Fällen, wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen Verabredung zu einem\nRaub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten, die Angeklagte S. bei gleichem\nSchuldspruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten,\nden Angeklagten O. unter Teilfreispruch im Übrigen wegen banden- und\ngewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 53 Fällen, wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen und wegen Verabredung zu einem Raub in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund vier Monaten und den Angeklagten D. wegen banden- und gewerbs-\n\nmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in\nTateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen\ngetroffen. Die Revisionen der Angeklagten H. , S. und O. erzielen\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen – wie\nauch die Revision des Angeklagten D. – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n2 1. Bezüglich der Tat 107 der Urteilsgründe (Fall 126 der Anklage) weist\nder Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass es nach den bisherigen\nFeststellungen hinsichtlich der geplanten gewaltsamen Erlangung von Mobiltelefon und USB-Stick möglicherweise an der Zueignungsabsicht fehlt. Dies bedürfte weiterer Aufklärung. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Senat\ndas Verfahren deshalb nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt.\n\n3 Der Wegfall der für Fall 107 verhängten Freiheitstrafen von jeweils einem\nJahr und sechs Monaten (H. ) bzw. einem Jahr (S. , O. ) stellt den\nAusspruch der Gesamtstrafen nicht in Frage. Der Senat schließt angesichts der\nAnzahl und Höhe der im Übrigen verhängten Strafen (bei dem Angeklagten\nH.\n106 Freiheitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten bis drei Jahre und\nsechs Monate, bei der Angeklagten S. 106 Freiheitsstrafen von einem Jahr\nund drei Monaten bis zwei Jahre und elf Monate und bei dem Angeklagten\nO.\n61 Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bis zwei Jahre und\n\nsechs Monate) aus, dass die Strafkammer ohne die in Wegfall geratenen Freiheitsstrafen noch niedrigere Gesamtstrafen verhängt hätte.\n\n4 2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß\n§§ 73, 73c StGB muss im tenorierten Umfang reduziert werden.\n\n5 a) Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte\nO.\nauf ihn entfallende Taterträge in Höhe von 13.296,35 Euro auf das Konto seiner\nMutter, der Einziehungsbeteiligten R. O. , verschoben hat. Diese\nhat zur Abwendung eines aus diesem Grund gegen sie angeordneten Vermögensarrests eine Sicherheitsleistung durch Hinterlegung gemäß § 111g Abs. 1\nStPO (also nicht nach § 372 BGB) erbracht. Im Verlauf des Verfahrens hat die\nEinziehungsbeteiligte ihren schriftlichen Verzicht auf die Rückzahlung dieser\nSicherheitsleistung erklärt. Zudem hat der Angeklagte O. auf die Rückgabe zweier bei ihm sichergestellter hochwertiger Fahrzeuge und von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 1.300 Euro verzichtet.\n\n6 b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seine Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auch auf den Betrag in Höhe von\n13.296,35 Euro erstreckt. Es hat hierbei zutreffend ausgeführt, dass die Einziehungsanordnung nicht deswegen entbehrlich geworden ist, weil die Einziehungsbeteiligte R. O. auf die von ihr hinterlegte Sicherheit verzichtet hat. Dieser Verzicht ist als Freigabeerklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BerlHintG auszulegen. Eine solche Freigabeerklärung soll indes lediglich die Erfüllung vorbereiten, nicht aber wie die\neigentliche Erfüllung wirken. Erfüllung tritt vielmehr erst mit der Auskehr des\nGeldbetrages an den Berechtigten ein, was hier noch nicht erfolgt war. Dass die\nStaatsanwaltschaft vorliegend den Verzicht als Leistung an Erfüllungs statt an-\n\ngenommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR\n198/18, vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHSt), liegt – auch angesichts der\nAusführungen des Landgerichts hierzu – fern. Darüber hinaus ist die Hinterlegungsstelle auch ohne Freigabeerklärung zum Erlass einer Herausgabeanordnung verpflichtet, wenn die zuständige Behörde darum ersucht (§ 19 Abs. 1\nSatz 1 BerlHintG). Auch dies spricht dagegen, dass die Staatsanwaltschaft den\nVerzicht als Leistung an Erfüllungs statt angenommen haben sollte.\n\n7 c) Soweit der Angeklagte O. auf die Rückgabe der beiden beschlagnahmten hochwertigen Fahrzeuge verzichtet hat, führt dies – wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat – ebenfalls nicht zum Erlöschen des\nstaatlichen Anspruchs auf Zahlung des Wertes von Taterträgen. Der staatliche\nEinziehungsanspruch nach § 73c Abs. 1 StGB ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet; die mögliche Übereignung von Gegenständen steht dem nicht\ngleich. Dass die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Rückgabe der beschlagnahmten Fahrzeuge als Leistung an Erfüllungs statt angenommen hat,\nliegt angesichts der regelmäßig ungewissen Werthaltigkeit solcher Gegenstände fern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 36;\nvom 27. November 2018 – 5 StR 445/18 Rn. 7).\n\n8 d) Allerdings ist der Einziehungsbetrag zu mindern. Der Angeklagte O.\nhat auf die Rückgabe sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.300 Euro\nverzichtet. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass bei einem wirksamen Verzicht auf sichergestelltes Bargeld der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c\nStGB in Höhe des jeweiligen Betrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5.\nApril 2000 – 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481, und vom 10. Oktober 2002\n– 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40; Beschlüsse vom 18. November 2015\n\n– 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 – 2 StR 490/16, und vom\n11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18). Der Senat zieht entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO diesen Betrag von der gegen die Angeklagten gesamtschuldnerisch angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n1.045.360,20 Euro ab.\n\n9 3. Der geringe Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten H. , S. und\nO. lässt es nicht unbillig erscheinen, diese Angeklagten insgesamt mit\nden Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-06/5-str-546-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111g","ref_norm":"111g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-06/5-str-546-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:30.180808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-06/5-str-546-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2019-03-06","dockets":["5 StR 546/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR546.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR546.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – 5 StR 546/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-06/5-str-546-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Verfahren wird betreffend die Tat 107 der Urteilsgründe\n(Fall 126 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\nDie insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten H. , S. und\nO.\nträgt die Staatskasse.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten H. , S. und O.\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2018,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, dahingehend geändert,\ndass\n\na) jeweils der Schuldspruch wegen Verabredung zu einem\nRaub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entfällt,\n\nb) die gegen die Angeklagten H. , S. und O. gesamtschuldnerisch angeordnete Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 1.045.360,20 Euro auf\n1.044.060,20 Euro reduziert wird; die daneben angeordneten Einziehungsentscheidungen bleiben bestehen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die\nRevision des Angeklagten D. gegen das vorbenannte Urteil\nwerden verworfen.\n\n4. Die Angeklagten H. , S. und O. haben jeweils die\nverbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel, der Angeklagte\nD.\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":3},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"BGB/372","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"372","label":"§ 372 BGB","mentions":1},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/111g","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"111g","label":"§ 111g StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:30.180808+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}